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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe April 2017

1. Gesetzgebung

Ausbau der Kindertagesbetreuung

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung (BT-Drs. 18/11408) vorgelegt. In den Jahren 2017 bis 2020 unterstützt der Bund die Bundesländer mit 1,126 Milliarden Euro zur Finanzierung von weiteren 100.000 Plätzen in der Kindertagesbetreuung.

In der Anhörung des Familienausschusses des Bundestages am 27. März 2017 machten die Sachverständigen deutlich, dass diese Summe nicht ausreiche. Es sei mit einem höheren Bedarf an Betreuungsplätzen zu rechen. Sie warnten davor, dass der steigende Bedarf an Fachkräften in der Kindertagesbetreuung bei anhaltender Entwicklung nicht mehr gedeckt werden könne.

Entwurf eines Datenaustauschverbesserungsfortentwicklungsgesetzes

Das Bundesministerium des Innern hat den Referentenentwurf des Datenaustauschverbesserungsfortentwicklungsgesetzes vorgelegt. Dieser befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Ziel des Gesetzentwurfes ist unter anderem, die Registrierung von unbegleitet eingereisten Minderjährigen zu verbessern und so die Feststellung ihrer Identität zu erleichtern. Dafür sieht der Entwurf eine neue Regelung in § 42a Abs. 1a SGB VIII vor, die die Jugendämter verpflichtet, die Minderjährigen den zur Registrierung zuständigen Behörden vorzustellen. Außerdem sollen alle öffentlichen Stellen, auch die Jugendämter, die Möglichkeit zum automatischen Datenabruf der Daten aus dem Ausländerzentralregister (AZR) erhalten.

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Die Bundesregierung hat Mitte März einen Gesetzesentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BT-Drs. 18/11546) vorgelegt, der am 27. März 2017 im Innenausschuss des Bundestages diskutiert wurde.

Ziel des Gesetzes ist es, zusätzliche Verbesserungen im Bereich der Rückführung zu erreichen, da die Zahl der Ausreisepflichtigen weiter steigen werde. So sollen ausreisepflichtige Ausländer vor ihrer Abschiebung besser überwacht sowie leichter in Abschiebehaft genommen werden können. Zur Feststellung der Identität soll das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berechtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen Mobiltelefone herauszuverlangen und diese auszuwerten.

Darüber hinaus werden Jugendämter durch eine Ergänzung in § 42 SGB VIII verpflichtet, unverzüglich, also noch vor Bestellung eines Vormunds, einen Asylantrag für Minderjährige zu stellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie internationalen Schutz benötigen.

Einstufung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten

Der Bundesrat hat am 10. März 2017 beschlossen, dem Gesetz zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten (BR-Drs. 257/16) nicht zuzustimmen.

Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Asylanträge von Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten werden in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Bundesregierung oder Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen.

Recht auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat in seiner Sitzung am 29. März 2017 den Gesetzesentwurf zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen (BT-Drs. 18/11291) diskutiert. Mit dem Gesetz sollen Personen, die durch eine heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle Kenntnis über ihre Abstammung erlangen können.

Die Sachverständigen bemängeln die fehlende Erfassung von Altdaten und dass für die gezeugten Kinder keine Beratung und Hilfe vorgesehen sei. Auch sehen sie die Einschränkung der Rechte der Kinder kritisch.

Änderungen im Mutterschutzrecht

Der Familienausschuss des Bundestages hat dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (BT-Drs. 18/8963) zugestimmt. Danach sollen auch Schülerinnen, Studentinnen und Frauen in arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen zukünftig einen Anspruch auf Mutterschutz haben. Ist das geborene Kind behindert, verlängert sich die Mutterschutzfrist von derzeit acht auf zwölf Wochen. Außerdem soll ein viermonatiger Kündigungsschutz eingeführt werden, wenn es zu einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche kommt.

Kinderrechte im Grundgesetz

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 31. März 2017 im Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6) vorgestellt (BR-Drs. 234/17). Ziel des Gesetzes ist es, Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern. Dazu soll Artikel 6 des Grundgesetzes um folgenden Absatz erweitert werden: „Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte und das Wohl des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen. Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes maßgeblich zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“

Zunächst beraten die Fachausschüsse des Bundesrates den Entwurf, anschließend wird sich der Bundesrat wieder mit dem Entwurf befassen.

Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat Mitte März 2017 einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vorgestellt. Hasskriminalität und strafbare Falschnachrichten in sozialen Netzwerken sollen hierdurch wirksamer bekämpft werden.

Der Gesetzentwurf sieht verbindliche Standards für ein effektives Beschwerdemanagement vor, verpflichtet die Betreiber sozialer Netzwerke zur Löschung strafbarer Inhalt und dazu, vierteljährlich über den Umgang mit Beschwerden über strafrechtlich relevante Inhalte öffentlich zu berichten. Die Berichte müssen für jedermann zugänglich im Internet veröffentlicht werden.

Betreiber, die ein wirksames Beschwerdemanagement nicht einrichten oder strafbare Inhalte nicht oder nicht rechtzeitig löschen oder ihrer Berichtspflicht nicht vollständig nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem hohen Bußgeld gegen die verantwortliche Person beziehungsweise gegen das Unternehmen geahndet werden.

Außerdem sollen soziale Netzwerke unabhängig von ihrem Sitz verpflichtet werden, für Zustellungen in Bußgeldverfahren und in Gerichtsverfahren einen verantwortlichen Ansprechpartner in Deutschland zu benennen.

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen

Der Rechtsausschuss des Landtages in Nordrhein-Westfalen hat dem Gesetzesentwurf zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen mit geringen Änderungen zugestimmt (LT-Drs. 16/14629). Das Gesetz stimmt die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes, des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen aufeinander ab. So wird der Umfang des Jugendstrafvollzugsgesetzes deutlich reduziert, da darin nur noch die Besonderheiten für Jugendliche aufgeführt werden. Im Übrigen wird auf die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes verwiesen.

Das neu gefasste Jugendstrafvollzugsgesetz nimmt insbesondere die Einbeziehung Dritter, etwa das zuständige Jugendamt, mit in den Blick. So soll das Jugendamt über die Aufnahme eines Minderjährigen unverzüglich unterrichtet werden. An der Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs sollen die Jugendämter nach Möglichkeit beteiligt werden. Sollen Kinder von Gefangenen mit diesen gemeinsam untergebracht werden, ist das Jugendamt vorher anzuhören. Über die bevorstehende Entlassung soll das Jugendamt informiert werden, auch ist es in die Planung der sozialen Eingliederung einzubeziehen.

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2. Rechtsprechung

Wechselmodell aufgrund einer Umgangsregelung des Familiengerichts

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2017

Az. XII ZB 601/15

Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Im Mai 2012 trafen die Eltern eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht.

Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Vater die Anordnung einer Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells. Er will den Sohn im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Seine Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ist ohne Erfolg geblieben.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Vaters im vorliegenden Verfahren. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Nach § 1684 Abs. 1 BGB habe das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB könne das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln.

Das Gesetz enthalte keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Vom Gesetzeswortlaut ist vielmehr auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst.

Auch wenn sich die gesetzliche Regelung am Residenzmodell orientiere, also an Fallgestaltungen mit überwiegender Betreuung durch einen Elternteil bei Ausübung eines begrenzten Umgangsrechts durch den anderen Elternteil, besagt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt hat, nicht hingegen, dass er damit das Residenzmodell als gesetzliches Leitbild festlegen wollte, welches andere Betreuungsmodelle ausschließt.

Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts sei neben den beiderseitigen Elternrechten dabei das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen sei.

Das Wechselmodell sei anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspreche. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass das Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stelle.

Das paritätische Wechselmodell setze unter anderem eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen. Denn wenn das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet sei, liege die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Wesentlicher Aspekt ist der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist.

Das Familiengericht ist im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht.

Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht eine persönliche Anhörung des Kindes nicht durchgeführt, weil es zu Unrecht davon ausgegangen war, dass eine auf ein Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich sei. Das Verfahren ist daher zur Nachholung der Kindesanhörung und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.

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3. Neue Publikationen

Bericht der Bundesregierung zur Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland

Die Bundesregierung hat am 15. März 2017 den ersten Bericht zur Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger gemäß § 42e SGB VIII verabschiedet (BT-Drs. 18/11540). Auf über 100 Seiten beschreibt sie die Situation der unbegleiteten Minderjährigen seit Einführung des Verteilungsverfahrens anhand von Basisdaten, Lebenslagen und Bedürfnissen sowie Versorgungs- und Betreuungsangeboten. Außerdem stellt sie Programme und Maßnahmen der Bundesregierung vor.

Asylstatistik 2016

Im Jahr 2016 haben unbegleitet eingereiste Minderjährige 35.939 Asylerstanträge gestellt, davon wurden 9.300 beschieden. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer lag bei 8,3 Monaten. Die Gesamtschutzquote der unter 16-Jährigen betrug 93,2%, die der 16- bis unter 18-Jährigen 87,8%. Dies ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 18/11262).

Stellungnahme der Kinderkommission zur Kinderarmut

Die Kinderkommission des Bundestages hat eine Stellungnahme zur Kinderarmut veröffentlicht (Kommissionsdrucksache 18/18). Grundlage der Stellungnahme sind fünf öffentliche Expertengespräche, die in der Kinderkommission stattgefunden haben.

Im Ergebnis fordert die Kinderkommission von der Bundesregierung unter anderem, dass diese in Zusammenarbeit mit Verbänden und Wissenschaft eine umfassende Strategie gegen Kinderarmut entwickelt. Angebote und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit müssten weiter ausgebaut werden; Angebote frühkindlicher Bildung und Betreuung seien weiter zu stärken. Schließlich sollte in den Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung zukünftig ein eigenes Kapitel zur Kinderarmut aufgenommen werden.

Aushandlung ambulanter Erziehungshilfen - Empfehlungen für Jugendämter und freie Träger

Die im Jahr 2013 von den Landesjugendämtern im Zusammenwirken mit 16 Jugendämtern veröffentliche Arbeitshilfe zu den ambulanten Hilfen wurde zwischenzeitlich zu einer gemeinsam mit der freien Wohlfahrtspflege getragenen Empfehlung weiterentwickelt.

Ein Schlüssel zu guten und wirksamen Hilfen zur Erziehung liegt in der Aushandlung von Vereinbarungen zwischen freien und öffentlichen Trägern. Gerade im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung kann eine fachgerechte und ressourcenbewusste Steuerung nur gelingen, wenn Inhalt, Qualität und Entgeltbestandteile der Leistungsangebote zwischen öffentlichen und freien Trägern vor Ort ausgehandelt sind und sich beide in einem gemeinsamen Prozess der Qualitätsentwicklung begeben.

Die Empfehlung und die Mustervorlagen (hier klicken) stehen ab sofort im Internet zum Download bereit.

Gedruckte Exemplare können Sie über das Online-Bestellsystem (hier klicken) bestellen.

Auf einer Transfertagung am 7. Juni 2017 im Wissenschaftspark Gelsenkirchen werden die Empfehlungen vorgestellt und mit der Praxis diskutiert. Die Anmeldung erfolgt über das Fortbildungsbüro beim LWL-Landesjugendamt Westfalen hier (hier klicken).

Gut gegen fremdeln – Wie Integration junger Flüchtlinge in die Kinder- und Jugendarbeit gelingen kann

Das Paritätische Jugendwerk NRW hat die Broschüre „Gut gegen fremdeln – Wie Integration junger Flüchtlinge in die Kinder- und Jugendarbeit gelingen kann“ veröffentlicht. Sie beschreibt 36 Projekte aus der Kinder- und Jugendarbeit, die Mitgliedsorganisationen des Paritätischen Jugendwerkes im Jahr 2016 zur Integration junger Flüchtlinge durchgeführt haben. Diese Beispiele guter Praxis stammen etwa aus dem Bereich der Natur- und Waldpädagogik, aus dem Sportbereich und aus der kreativen Arbeit. Sie richteten sich sowohl an unbegleitete als auch an begleitete junge Flüchtlinge, einige Projekte waren speziell für Mädchen konzipiert.

Die Broschüre kann auf den Seiten des Paritätischen Jugendwerks NRW abgerufen und bestellt werden.

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4. Termine

Paare im Ausnahmezustand

Vom 7. bis 9. Juni findet das Seminar „Paare im Ausnahmezustand“

in Bonn statt und stellt Techniken und Methoden der Mediation in der Beratung von strittigen Eltern vor. In der dreitägigen Fortbildung werden unter anderem die rechtlichen Hintergründe einer Scheidung und die Aufgaben der Jugendämter bei ihrer Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren besprochen.

Nähere Informationen finden und die Möglichkeit sich anzumelden, finden Sie auf der Veranstaltungsseite im Online-Katalog.

Aktuelle Rechtsfragen in der Pflegekinderhilfe

Wie wirkt sich das Wunsch- und Wahlrecht von Pflegepersonen aus? Was ist im Rahmen von Fallübergaben nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zu beachten? Welche Personen müssen im Rahmen der Eignungseinschätzung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen? - Fachkräfte in der Pflegekinderhilfe sind mit vielfältigen juristischen Fragestellungen konfrontiert und müssen über ein fundiertes jugendhilferechtliches Wissen verfügen.

In der Veranstaltung am 12. Juni 2017 in Köln gibt Diana Eschelbach einen Überblick zu ausgewählten rechtlicher Fragestellungen. Für Praxisbeispiele und Fragen, deren Lösungen gemeinsam erarbeitet werden, wird genügend Raum geboten.

Nähere Informationen finden und die Möglichkeit sich bis zum 15. Mai 2017 anzumelden, finden Sie auf der Veranstaltungsseite im Online-Katalog.

Es wird eine Teilnahmegebühr in Höhe von 35 Euro inklusive Tagungsverpflegung erhoben.

Umgang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Vom 29. bis 31. Mai 2017 findet in Essen ein Grundlagenseminar des LVR-Landesjugendamts Rheinland zum Umgang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen statt.

Bei sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen kann eine möglichst gute Kooperation aller Verantwortlichen helfen, schnell und wirksam zu reagieren. Voraussetzung dazu ist ein gemeinsames Fachwissen.

Kinder und Jugendliche, die von sexuellem Missbrauch betroffen sind, unterliegen meistens der Geheimhaltungspflicht, die mit Stress, Hilflosigkeit und Ohnmacht einhergeht. Sie zeigen häufig spezifische Signale, die sich zu Symptombildungen ausweiten können. Bei Professionellen entsteht oft nur eine vage Idee, die wiederum auch andere Erklärungsversuche zulässt.

Diese Signale und Symptome zu verstehen setzt voraus, dass professionelle Kenntnisse über die Missbrauchsdynamik und die Vorgehensweisen der Täter und Täterinnen haben. Auch sollten sie ein gutes juristisches Grundwissen zum Thema haben.

In dieser Weiterbildung geht es unter anderem um eine Einführung in die Psychodynamik des sexuellen Missbrauchs, Jungen als Opfer, Mädchen als Opfer, die Auswirkungen des sexuellen Missbrauchs auf die Opfer sowie Konflikte im Helfersystem und die Tatdynamik.

Referentinnen sind Mechthild Gründer und Heide Roscher-Degener.

Nähere Informationen finden und die Möglichkeit sich anzumelden, finden Sie auf der Veranstaltungsseite im Online-Katalog.

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5. Aktuelle Meldungen

Mobilität für Menschen mit Flüchtlingsstatus/Asylberechtigung in Deutschland

Das Deutsch-französische Jugendwerk hat ein Informationsblatt zu Reisemöglichkeiten von geflüchteten Menschen herausgegeben. Es schlüsselt auf, unter welchen Voraussetzungen Reisen ins Ausland möglich sind.

Das Informationsblatt ist hier abrufbar.

Haus der kleinen Forscher – Service-Portal Integration

Die Stiftung „Haus der kleinen Forscher“ hat ein Service-Portal Integration freigeschaltet. Mit einem praxisnahen Angebot will sie helfen, geflüchteten Kindern ein rasches und erfolgreiches Ankommen in Einrichtungen zu ermöglichen. Veröffentlicht werden etwa praxisnahe Materialien für Kita, Hort und Grundschule, kulturelle Hintergrundinformationen und Tipps zur Überwindung der Sprachbarrieren. Außerdem gibt es Videos und übersetzte Dokumente für Geflüchtete, beispielsweise zum Kindergartenbesuch, zur Schule in Deutschland und zur Elternarbeit.

Sie finden das Service-Portal hier.

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

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