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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Juni 2017

1. Gesetzgebung des Bundes

Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (SGB VIII-Reform)

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 eine Stellungnahme zum Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG, BT-Drs. 18/12330) beschlossen (BR-DRs. 314/17 (B)). Darin schlägt er 60 Änderungen des Gesetzesentwurfs vor. Bereits am 18. Mai 2017 war der Gesetzesentwurf im Bundestag debattiert worden.

Der Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Änderungen im SGB VIII vor, zum Beispiel zu Inklusion und Eingliederungshilfe, zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen, im Bereich der Aufsicht, im Rahmen der Hilfeplanung, im Pflegekinderwesen und im Kostenbeitragsrecht.

Die Beteiligungsrechte von Kindern sollen gestärkt werden. Berufsgeheimnisträger sollen zum Schutz vor Kindeswohlgefährdungen in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden.

Auch soll der Umfang der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden durch eine Verschärfung der Nachweispflichten erweitert werden.

Im Rahmen der Hilfeplanung ist eine Perspektivklärung dahingehend vorgesehen, ob die Leistung zeitlich befristet sein oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten soll.

Für unbegleitete Minderjährige sieht der Entwurf in § 78f Abs. 2 SGB VIII die Möglichkeit des Abschlusses von Rahmenverträgen zwischen den obersten Landesjugendbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden vor. Den Bundesländern soll das Recht eingeräumt werden, die Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII an die Rahmenverträge zu knüpfen.

Am 19. Juni 2017 findet eine Sachverständigenanhörung zu diesem Gesetzentwurf im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestags statt.

Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG, BT-Drs. 18/12356) Stellung genommen (BR-Drs. 315/17). Der Bundestag hatte den Entwurf bereits in seiner Sitzung am 19. Mai 2017 debattiert.

Der Bundesrat begrüßt die Intention des Gesetzesentwurfs, verstärkt gegen Hetze und Fake News im Internet vorzugehen. Allerdings müssten die geplanten Maßnahmen verhältnismäßig sein. So könnten hohe Bußgelder dazu führen, dass soziale Netzwerke Einträge vorzeitig löschten. Der Bundesrat schlägt daher die Einrichtung einer Clearingstelle vor. Dort sollen sich Betroffene melden können, wenn ein Eintrag gelöscht wurde, der nicht rechtswidrig gewesen sein soll.

Schutz vor Infektionskrankheiten

Mit einer erweiterten Meldepflicht soll in Deutschland der Schutz vor Infektionskrankheiten verbessert werden. Der Bundestag verabschiedete dazu Anfang Juni 2017 einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/10938) zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten in veränderter und ergänzter Fassung (BT-Drs. 18/12604).

Unter anderem beinhaltet der Entwurf eine Neuerung zur Verbesserung des Impfschutzes. Bei der Aufnahme von Kindern in eine Kita müssen Eltern nachweisen, dass sie für ihr Kind eine ärztliche Impfberatung erhalten haben. Ist dieser Nachweis nicht erbracht, wird für die Kita-Leitung eine Berichtspflicht an das jeweilige Gesundheitsamt neu eingeführt. Die Behörde kann die Eltern dann zu einer Beratung laden. Der Nachweis einer Impfberatung ist schon seit zwei Jahren Pflicht. Bislang ist es den Kitas freigestellt, ob sie die Eltern melden.

Der Bundesrat muss den Gesetzentwurf noch billigen.

Bekämpfung von Kinderehen

Der Bundestag hat am 1. Juni 2017 das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BT-Drs. 18/12086) in der Fassung der Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 18/12607) beschlossen.

Zukünftig sollen Ehen nur noch von Erwachsenen geschlossen werden können. Die Möglichkeit nach § 1303 Abs. 2 BGB, wonach das Familiengericht der Heirat eines 16- oder 17-jährigen Ehepartners zustimmen kann, soll entfallen. Ist ein Ehepartner bei der Eheschließung 16 oder 17 Jahre alt (gewesen), ist die Ehe in der Regel durch richterliche Entscheidung aufzuheben. Ist ein Ehepartner bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre alt (gewesen), soll die Ehe unwirksam sein, ohne dass ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist. Diese Regelungen gelten sowohl für Ehen, die vor Inkrafttreten des Gesetzesentwurfs geschlossen wurden, als auch für im Ausland geschlossene Ehen.

Eine Änderung in § 11 Personenstandsgesetz erweitert das Eheverbot für Minderjährige auch auf religiös oder traditionell geschlossene Ehen. Außerdem kann die Trauung einer minderjährigen Person mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Schließlich sieht der Gesetzesentwurf eine Änderung in § 42a SGB VIII vor. § 42a Abs. 1 SGB VIII soll um folgenden Satz erweitert werden: „Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.“

Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Bessere Durchsetzung der Ausreisepflicht

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 dem Gesetzesentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BT-Drs. 18/11546) zugestimmt (BR-Drs. 390/17). Bereits am 18. Mai 2017 hatte der Bundestag den Gesetzesentwurf in der vorgeschlagenen Fassung des Innenausschusses des Bundestages (BT-Drs. 18/12415) verabschiedet.

Neben verschiedenen Änderungen im Aufenthalts- und Asylgesetz sieht das Gesetz auch eine Ergänzung in § 42 SGB VIII vor. Zukünftig sind Jugendämter verpflichtet, unverzüglich, also noch vor Bestellung eines Vormunds, einen Asylantrag für Minderjährige zu stellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie internationalen Schutz benötigen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine neue Regelung in § 1597a BGB zum Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft vorgesehen. So darf etwa die Vaterschaft nicht gerade zu dem Zweck anerkannt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen.

Das Gesetz wird dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Ausbau der Kindertagesbetreuung

Am 2. Juni 2017 hat der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung (BT-Drs. 18/12158) zugestimmt.

In den Jahren 2017 bis 2020 unterstützt der Bund die Bundesländer mit 1,126 Milliarden Euro zur Finanzierung von weiteren 100.000 Plätzen in der Kindestagesbetreuung. Die Gelder können für Neu-, Aus- und Umbauten sowie für Sanierungen und als Investitionen in die Ausstattung von Kitas verwendet werden. Die Bundesländer können sie bis Ende 2019 abrufen.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Unterhaltsvorschussgesetz

Am 1. Juni 2017 hat der Bundestag das Gesetz zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses verabschiedet. Einen Tag später, am 2. Juni 2017, hat es auch der Bundesrat beschlossen (BR-Drs. 430/17 (B)). Das Gesetz ist Teil einer umfangreichen Reform der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen.

Nach der Neuregelung soll der Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Juli 2017 bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben.

Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.

Das Gesetz wird dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Die Änderungen zum Unterhaltsvorschuss sollen zum 1. Juli 2017 wirksam werden.

Änderungen beim Kindergeld

Am 2. Juni 2017 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/12127) zugestimmt (BR-Drs. 365/17).

Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass Kindergeld zukünftig nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragt werden kann. Bisher konnte Kindergeld für die vergangenen vier Jahre beantragt werden.

Das Gesetz wird dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Die Änderungen zum Kindergeld sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Änderungen im Mutterschutzrecht

Am 29. Mai 2017 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. Teil I, S. 1228).

Die Neuregelungen zur Verlängerung der Mutterschutzfrist auf 12 Wochen bei Geburt eines behinderten Kindes sowie zur Einführung eines viermonatigen Kündigungsschutzes bei einer Fehlgeburt nach der 12. Woche sind damit bereits am 30. Mai 2017 in Kraft getreten.

Die Erweiterung des Mutterschutzes unter anderem auf Schülerinnen und Studentinnen wird zum 1. Januar 2018 wirksam.

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2. Rechtsprechung

Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung des Kindes

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Mai 2017

Az. XII ZB 157/16

Der Vater, Antragsteller, und die Mutter, Antragsgegnerin, sind die gemeinsam sorgeberechtigten unverheirateten Eltern ihrer im Juni 2012 geborenen Tochter. Diese lebt bei der Mutter.

Die Eltern sind uneinig über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter. Der Vater befürwortet die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut empfohlen werden. Die Mutter ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie einer anlassunabhängigen Impfung ihrer Tochter zustimmen.

Das Amtsgericht Erfurt hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht Jena es bei dieser Übertragung belassen, diese aber auf bestimmte Schutzimpfungen (gegen Tetanus, Diphterie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) beschränkt.

Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde verfolgt die Mutter ihr Anliegen, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Schutzimpfungen zu übertragen, weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Mutter zurückgewiesen.

Nach § 1628 Satz 1 BGB könne das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Die nach § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts habe sich gemäß § 1697a BGB am Kindeswohl zu orientieren. Die Entscheidungskompetenz sei dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht werde.

Die Durchführung von Schutzimpfungen stelle zum einen eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 Satz 1 BGB dar.

Das Oberlandesgericht habe den Vater nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch zu Recht als besser geeignet angesehen, über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden.

Denn es habe maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vater Impfungen offen gegenübersteht und sich seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut orientiert. Diese seien in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt. Da keine besonderen Einzelfallumstände, wie etwa besondere Impfrisiken beim Kind, vorlägen, habe das Oberlandesgericht auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen können.

Sie finden den Beschluss des Bundesgerichtshofs unter juris.bundesgerichtshof.de.

Gesamtleistung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2016

Az. 5 C 35/15

Die Beklagte erbrachte von 2005 bis Mitte Mai 2012 Jugendhilfeleistungen in verschiedenen Formen.

Am 10. Mai 2012 teilte der Vater des Jugendlichen mit, er habe seinen Sohn in seinem Haushalt aufgenommen und benötige keine Hilfe zur Erziehung mehr. Dies nahm das Jugendamt zum Anlass, den Fall nicht weiter zu betreiben, da die Familie eine eigene Lösung entwickelt habe.

Am 25. Juni 2012 wandte sich die Mutter an das Jugendamt der Klägerin, da der Vater einen Suizidversuch unternommen habe. Die Klägerin nahm den Jugendlichen daraufhin am 16. Juli in Obhut.

Am 5. September 2012 beendete die Klägerin die Inobhutnahme und forderte die Beklagte auf, ihr die Kosten für die Inobhutnahme zu erstatten und Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte ab.

Ab dem 26. November 2012 gewährte die Klägerin Hilfe zur Erziehung.

Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht Neustadt Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Inobhutnahme zu erstatten und den Hilfefall zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht hat am 6. Februar 2014 entschieden, dass die Klage begründet sei.

Auf die eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 17. Juni 2015 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Revision der Klägerin begründet sei.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr für die Inobhutnahme entstandenen Kosten folge aus § 89b Abs. 1 SGB VIII.

Die dafür erforderliche Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei der hier erstmalig in 2005 einsetzende Hilfeprozess durch die tatsächliche Einstellung der Hilfe im Mai 2012 weder im Rechtssinne beendet noch in zuständigkeitserheblicher Weise unterbrochen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass § 89b SGB VIII nicht durchweg auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt vor Beginn der Inobhutnahme abstellt, sondern auf den Beginn der einheitlichen Jugendhilfeleistung. Schon dem Wortlaut des § 89b SGB VIII sei eine Festlegung auf den Zeitpunkt vor der Inobhutnahme nicht zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall handele es sich bei den bis Mai 2012 gewährten Hilfen um einen fortgesetzten Leistungsprozess, der zur kontinuierlichen Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs diente und deshalb als einheitliche Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII zu werten sei.

Eine Beendigung einer Leistung liege vor, wenn ein Jugendhilfeträger die Leistung einstellt und feststehe, dass ein Hilfebedarf nicht mehr fortbesteht.

Im vorliegenden Fall stelle die förmliche Einstellung der Hilfeleistung durch Bescheid keine Beendigung der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII dar, da diese nicht auf das Entfallen oder eine qualitativ grundlegende Änderung des Jugendhilfebedarfs gestützt wurde. Vielmehr sei zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar gewesen, dass weiterhin ein akuter Hilfebedarf bestanden habe.

Die Unterbrechung einer Leistung sei, im Gegensatz zur Beendigung, nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen Jugendhilfebedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen zeitweise nicht möglich oder geboten sei.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der Jugendhilfeträger gehalten, den jugendhilferechtlichen Bedarf fortwährend zu decken, solange ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbestehe.

Sie finden das Urteil unter bverwg.de › Entscheidungen.

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3. Neue Publikationen

Beratung und Aufsicht bei Angeboten der stationären Erziehungshilfe mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (feM)

Die BAG Landesjugendämter hat auf ihrer Mitgliederversammlung Ende April 2017 Handlungsempfehlungen zur Beratung und Aufsicht bei Angeboten der stationären Erziehungshilfe mit freiheitsentziehenden Maßnahmen beschlossen.

Diese beschäftigen sich ausschließlich mit freiheitsentziehenden Maßnahmen auf Grundlage von §§ 34, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in Verbindung mit § 1631b BGB, §§ 71, 72 JGG und § 42 Abs. 5 SGB VIII, § 42a Abs. 1 SGB VIII im Bereich der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Das Papier richtet sich an die Betriebserlaubnis erteilenden Behörden, die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen nach §§ 45 ff. SGB VIII zuständig sind.

Zielsetzung ist die Beschreibung des Vorgehens und der Verfahren der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden zur Sicherstellung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen der erteilten Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII auch die Genehmigung zur Umsetzung freiheitsentziehender Maßnahmen haben.

Sie finden die 35-seitigen Handlungsempfehlungen unter bagljae.de › Downloads.

Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen - Verteilungsverfahren, Maßnahmen der Jugendhilfe und Clearingverfahren

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat auf ihrer Arbeitstagung Ende April 2017 die zweite aktualisierte Fassung der Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen beschlossen und veröffentlicht.

Zu Beginn definiert sie darin die wichtigsten Begriffe und beschreibt die Rechtsgrundlagen. Kern der Empfehlungen sind Standards der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII sowie der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Darüber hinaus gibt sie unter anderem Hinweise zum Clearingverfahren, zur Altersfeststellung sowie zur Familienzusammenführung während der vorläufigen Inobhutnahme.

Die Handlungsempfehlungen können auf der Internetseite der BAG Landesjugendämter unter bagljae.de › Downloads abgerufen werden.

Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in NRW 2017

Ende Mai ist die überarbeitete Auflage der Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in NRW erschienen. Wie auch schon die erste Auflage wird sie gemeinsam durch das nordrhein-westfälische Familienministerium (MFKJKS) und Innenministerium (MIK) sowie die beiden Landesjugendämter herausgegeben.

Sie beschreibt Schritt für Schritt das Verfahren, insbesondere das Verteilungsverfahren nach §§ 42a ff. SGB VIII. Darüber hinaus gibt sie umfassende Hinweise zum ausländerrechtlichen Verfahren.

Die Handreichung kann auf der Internetseite des LVR-Landesjugendamtes unter lvr.de › Jugend › Jugendämter › Rechtliche Beratung › Dokumente heruntergeladen werden.

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4. Aktuelle Meldungen

„Wohltätiger Zwang“ in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 18. Mai 2017 hat eine Anhörung des Deutschen Ethikrats zum Thema „Wohltätiger Zwang“ in der Kinder- und Jugendhilfe stattgefunden. Gegenstand der Anhörung waren Zwangsmaßnahmen, die in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden, z.B. in der Form freiheitsentziehender Maßnahmen, aber auch in Gestalt von Zwangsmedikation oder anderen Zwangsbehandlungen, Kontaktverboten sowie dem Einsatz von Belohnungs- und Bestrafungssystemen und ähnlichen restriktiven pädagogischen Maßnahmen.

Es wurden von Sachverständigen aus den Bereichen Erziehungswissenschaften, Recht, Verwaltungspraxis und aus Beispieleinrichtungen Erfahrungen mit Formen des wohltätigen Zwangs in der Kinder- und Jugendhilfe erfragt, der Stand der Forschung in diesem Bereich erörtert und Maßnahmen zur Förderung der Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen sowie Kontrollmechanismen für Zwangsmaßnahmen und mögliche Alternativen diskutiert.

Der Deutsche Ethikrat erarbeitet derzeit eine Stellungnahme zu den Fragen, welche Formen von Zwang identifizierbar sind, welche Rolle Zwangsmaßnahmen in den verschiedenen Praxisfeldern spielen, inwiefern dies ethisch und rechtlich problematisch ist und welcher Veränderungsbedarf für die Praxis und deren gesetzliche Regulierung besteht.

UNICEF-Bericht: Ein Kind ist ein Kind

UNICEF hat einen Bericht über die Situation von Kindern auf der Flucht und in Migration veröffentlicht. Im Jahr 2015 lebten danach 31 Millionen Kinder unter 18 Jahren außerhalb ihres Geburtslandes, weitere 17 Millionen befanden sich innerhalb ihres eigenen Landes auf der Flucht. Außerdem habe sich die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen in den Jahren 2015 und 2016 gegenüber 2010 und 2011 weltweit fast verfünffacht. Vor sechs bzw. sieben Jahren wurden 66.000 unbegleitete Minderjährige in 80 Ländern registriert, in den vergangenen beiden Jahren waren es rund 300.000. Etwa 170.000 von ihnen stellten einen Asylantrag in Europa.

Den Bericht in englischer Sprache sowie eine deutsche Zusammenfassung finden Sie auf den Seiten von UNICEF unter unicef.de › Informieren › Aktuelles › Presse.

Online-Portal zur freiwilligen Rückkehr

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Internationale Organisation für Migration (IOM) haben im Rahmen eines Projektes ein Online-Portal zur freiwilligen Rückkehr eingerichtet. Es richtet sich an Rückkehrinteressierte und ehrenamtliche Helfer und enthält Kontaktdaten von Beratungsstellen sowie Informationen zu Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen verschiedener Herkunftsländer. Das Portal befindet sich in einer Testphase und wird in weitere Sprachen – aktuell stehen neun Sprachen zur Verfügung – übersetzt.

Sie finden das Online-Portal unter returningfromgermany.de.

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Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

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