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Arbeitshilfen zum § 45 SGB VIII - Schutz und Wohl von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen

Wir freuen uns, dass ein doch eher trockener Gesetzesverweis Sie ermuntert bzw. Ihr Interesse geweckt hat, zu schauen, was sich hinter dem Begriff "Arbeitshilfen gemäß § 45 SGB VIII" verbergen mag!

Der "Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen" ist zugleich Titel und Aufgabe unserer Abteilung im Landesjugendamt - ein Auftrag, dem nur in Form differenzierter Vorgaben, orientiert am Begriff der Kindeswohlgewährleistung, entsprochen werden kann.

Als Betriebserlaubnis erteilende Stelle erfüllen wir einerseits unsere Aufsichtsfunktion im Rahmen unterschiedlicher Prüfaufträge zu Beginn und während des Betriebes, andererseits bieten wir den Einrichtungen unsere Unterstützung in Form von Planungs- und Betriebsführungsberatungen an.

Im Sinne der gewünschten Transparenz und Einheitlichkeit in der Aufgabenwahrnehmung des Landesjugendamtes hat die Abteilung Vereinbarungen formuliert, die sich an diesem Ziel orientiert haben. Das Ergebnis liegt vor Ihnen!

Mit der Beschreibung von Rahmenbedingungen und Mindeststandards geben wir Ihnen eine Orientierung, welche Voraussetzungen sowohl für die Gründung einer Einrichtung als auch für unterschiedliche Angebotsformen gelten, außerdem finden Sie eine Sammlung interessanter, fachlicher sowie rechtlicher Positionierungen zu bestimmten Themen in der Zusammenarbeit mit Trägern und Einrichtungen. Jedes Papier können sie gesondert ausdrucken.

Am 10. Juni 2021 sind durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) zahlreiche Neuregelungen im SGB VIII in Kraft getreten. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat im Kontext der Aufsicht und Beratung nach den §§ 45 ff. SGB VIII Handlungsleitlinien erarbeitet, die wir Ihnen gerne zu Verfügung stellen.

Die Handlungsleitlinien nehmen die Änderungen in den §§ 45 ff. SGB VIII in den Blick, die die Anforderungen an die Erteilung einer Betriebserlaubnis und damit die Beratungs- und Aufsichtsaufgaben – auch im laufenden Betrieb – konkretisieren und erweitern. Zur Verbesserung des Kinderschutzes in Einrichtungen wird die Verantwortung des Trägers für die Gewährleistung des Kindeswohls in seiner Einrichtung deutlich hervorgehoben und konkretisiert.

Die Arbeitshilfe "2.8 Einrichtungen der Eingliederungshilfe gem. SGB XII" wird aufgrund der Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Kontext SGB IX derzeit überarbeitet. Darüber hinaus bleiben die dort benannten Rahmenbedingungen weiterhin eine maßgebliche Orientierung zur Ausgestaltung von Angeboten für Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen.

  1. PDF-Dokument

    2.8 Einrichtungen der Eingliederungshilfe gem. SGB XII (PDF, 125 kB)

  2. 2.8.1 Rahmenbedingungen

    2.8.2 Rahmenbedingungen für die Betriebserlaubnis für Einrichtungen der stationären Eingliederungshilfen des SGB XII für Kinder und Jugendliche

Die Arbeitshilfe "Fachkräfteregelung" wird derzeit überarbeitet. Mit der Rundmail vom 10. Juni 2022 an alle betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen im Rheinland haben wir die staatl. anerkannten Heilerziehungspfleger*innen für die Gruppenangebote der stationären als pädagogische Fachkräfte anerkannt. Somit entfällt die beschriebene Regelung der Anlage 2 in dieser Arbeitshilfe.

2.13 Junge Kinder in stationärer Erziehungshilfe

  1. PDF-Dokument

    2.13.1 Junge Kinder in stationärer Erziehungshilfe (2020) (PDF, 6,93 MB)

  2. Broschüre der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe, Fassung 2020

  1. PDF-Dokument

    2.13.2 Junge Kinder in stationärer Erziehungshilfe (2016) (PDF, 703 kB)

  2. Broschüre der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen mit Projektbericht, Fassung 2016

3. Fachliche Positionspapiere und juristische Grundlagen

Die Arbeitshilfe zum Taschengeld wurde von der Interessenvertretung "Jugend vertritt Jugend – JvJ NRW" in jugendgerechte Sprache übersetzt. Kinder und Jugendliche können sich auf der Webseite von JvJ NRW informieren.

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3.3 Sozialdatenschutz in Institutionen

Diese Arbeitshilfe wird aufgrund der neuen Rechtslage überarbeitet.

3.5 Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und der Schutz ihrer Freiheits- und Persönlichkeitsrechte

Hinweis zu 3.5.1 und 3.5.2

Es handelt sich zum einen um eine Informationsbroschüre über die Ergebnisse der Projektstudie zu § 1631 b BGB, welche das Landesjugendamt zusammen mit Frau Prof. Dr. Julia Zinsmeister von der TH Köln initiiert hatte.

Gleichzeitig wird der PP-Vortrag aus der Online-Veranstaltung vom 23. Februar 2021 veröffentlicht, in welcher Frau Prof. Dr. Zinsmeister die Auswertung der Stichprobe familiengerichtlicher Entscheidungen präsentiert hatte.

3.9 Partizipation- und Beschwerdeverfahren

Die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe stellen zur Umsetzung der Beteiligungs- und Partizipationsverfahren im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes den Einrichtungen folgende Unterlagen zu Verfügung

  1. PDF-Dokument

    Beteiligung und Beschwerde in der stationären Kinder- und Jugendhilfe (PDF, 47 kB)

  2. Hinweise zu den gesetzlichen Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten

    Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe

  1. PDF-Dokument

    3.9.1 Handlungsleitlinien zu § 45 SGB VIII (PDF, 69 kB)

  2. Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter

[3.10 - Informationsblatt für ASD-Mitarbeitende - wird derzeit überarbeitet]

Die Empfehlung 3.11 wird derzeit aufgrund der Änderungen durch das Kinder-und Jugendstärkungsgesetz vom 10. Juni 2021/ Neu: § 38 SGB VIII überarbeitet. Die Empfehlung ist weiterhin eine sehr gute Orientierung zur Ausgestaltung der Leistungen stationärer Jugendhilfe im Ausland.

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