Die LVR-Inklusionspauschale
Die LVR-Inklusionspauschale bietet ergänzend zur Landesförderung weitere Fördermöglichkeiten, um im Einzelfall das Gemeinsame Lernen zu ermöglichen. Hier erfahren Sie, für wen die Förderung bestimmt ist und was genau gefördert werden kann.
Mit freiwilligen Mitteln aus der LVR-Inklusionspauschale unterstützt der LVR seit 2010 Schulträger im Rheinland bei ihren Bemühungen, auch Kindern und Jugendlichen mit einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf den Besuch einer allgemeinen Schule zu ermöglichen. Nach Inkrafttreten des "Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion" (SchulInklAufwFöG) am 1. August 2014 und der damit einhergehenden Landesförderung in Höhe von 35 Mio. EUR jährlich, hat der LVR sein Konzept zur freiwilligen Förderung überarbeitet.
Mit Beschluss vom 29.09.2023 hat die politische Vertretung des LVR entschieden, die Förderung aus der LVR-Inklusionspauschale befristet fortzuführen. Die Förderung kann für die Schuljahr 2024/2025 und 2025/2026 beantragt werden.
Infoblatt für Schulträger
Diesem Infoblatt können Sie alle wesentlichen Förderbedingungen der LVR-Inklusionspauschale entnehmen.
Die Änderungen im Überblick
Förderzeitraum und Fördervolumen
Die LVR-Inklusionspauschale bleibt für die Schuljahre 2024/2025 und 2025/2026 weiterhin eine einzelfallbezogene Förderung, die sich als Anreizfinanzierung versteht und eine Ergänzung zur Landesförderung darstellt. Sie wird im Förderinhalt an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst. Das jährliche Fördervolumen beläuft sich auf je 450.000 EUR.
Fördervoraussetzungen
Die freiwillige Einzelfallförderung wird weiterhin auf Antrag der Schulträger gewährt. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist die geplante Aufnahme einer Schülerin bzw. eines Schülers, bei der/dem der vorrangige Förderschwerpunkt Sehen, Hören und Kommunikation, Sprache Sekundarstufe I oder Körperliche und motorische Entwicklung auf der Grundlage der Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung NRW (AO-SF) festgestellt worden ist. Weitere Voraussetzung ist die Verausgabung der Landesmittel für die Umsetzung der schulischen Inklusion. Hiervon ausgenommen sind Schulträger aus Kommunen, die am Stärkungspakt teilnehmen. Diesen soll die Möglichkeit einer 100%-Förderung eingeräumt werden.
Ferner soll die allgemeine Schule möglichst die dem Wohnort des Kindes nächstgelegene Schule mit Gemeinsamen Lernen sein.
Die Förderung ist bedarfsorientiert und kann nur vor der Aufnahme der Schülerin bzw. des Schülers durch Sie als Schulträger beantragt werden. Die Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen aus der betreuenden LVR-Förderschule können Ihnen Auskunft geben, welche speziellen Bedarfe bestehen.
Hinweis: Sobald die offizielle Aufnahme erfolgt ist, gilt das Schulträgerprinzip, d.h. Sie als Schulträger sind verpflichtet, die Ausstattungsbedarfe der Schülerin bzw. des Schülers zu decken. Eine Förderung über die LVR-Inklusionspauschale ist hier ausgeschlossen.
Gleich behandelt werden formgerecht eingereichte Anträge, bei denen
- der Förderschwerpunkt erstmalig festgestellt wird oder
- sich eine bestehende Behinderung erheblich verschlechtert, sodass sich auch die Bedarfe dementsprechend geändert haben.
Förderinhalte
Aus Mitteln der LVR-Inklusionspauschale können für den Unterrichtsbesuch an allgemeinen Schulen sächliche Ausstattung und barrierefreie Herrichtung der Räumlichkeiten gefördert werden.
Die Übernahme von Schülerbeförderungskosten und die anteilige Finanzierung von Personalkosten sind kein Bestandteil der neuen LVR-Förderung.
Die Förderung im Detail:
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Umbaumaßnahmen
Neben Sachausstattung können auch Baumaßnahmen wie z.B. Einbau von Rampen und Türverbreiterungen, Aus- bzw. Umbau von Therapie- und Pflegeeinheiten, behindertengerechte WCs, Akustikmaßnahmen, kontrastreiche Gestaltung von Treppenhäusern etc. gefördert werden. -
Sachausstattung
Zu der sächlichen Ausstattung zählen alle Hilfsmittel und schulische Gebrauchsgegenstände z.B. Hygieneraumausstattung: Pflegeliegen, Wickelauflagen; Mobilitätshilfen: Lifter, Treppensteighilfen; spezielle Schulmöbel: höhenverstellbare, neigbare Schultische, Schreib-/Lesepults, Drehstühle, Akkuleuchten etc.. Lehr-, Lern- und Unterrichtsmaterialien sowie Hilfsmittel, welche von den Rehabilitationsträgern im Sinne des § 6 SGB IX finanziert werden wie z.B. Bildschirmlesegeräte, Kommunikationsanlagen oder Rollstühle, sind von der Förderung ausdrücklich ausgenommen.
Maximale Förderhöhe
Die maximale Höhe der LVR-Inklusionspauschale beträgt unter Berücksichtigung der individuellen Bedarfe der Schülerin bzw. des Schülers beim Förderschwerpunkt
- Körperliche und motorische Entwicklung bis zu 10.000 €
- Hören und Kommunikation bis zu 6.000 €
- Sehen bis zu 2.500 €
Für den Förderschwerpunkt Sprache (Sekundarstufe I) wird vorerst kein Förderhöchstbetrag festgelegt. Die gemeldeten Bedarfe werden hier im Einzelfall geprüft.
Bewilligungsverfahren
Das jährliche Fördervolumen beläuft sich auf 450.000 EUR. Die Fördermittelverteilung erfolgt nach einer Stichtagsregelung.
Alle Anträge müssen bis zum 31. Mai des Jahres beim LVR-Fachbereich Schulen des Dezernates Schulen, Inklusionsamt, Soziale Entschädigung eingegangen sein. Sämtliche bis zum Stichtag eingegangenen Anträge werden geprüft und den Antragsstellern wird bei Vorliegen der Förderfähigkeit eine Förderung in Aussicht gestellt. Nach dem Stichtag wird das Gesamtantragsvolumen ermittelt und entschieden, ob im Einzelfall eine Förderung in voller Höhe oder in Form einer Anteilsfinanzierung erfolgen kann.