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Modellprojekt NePTun

Das LVR-Modellprojekt NePTun (Neue Grundlagen von Pflege und Teilhabe) wurde als eines von 29 Bundesmodellprojekten zur Bewertung der Neuregelungen des BTHG vom 01.04.2018 bis zum 30.06.2021 im Dezernat Soziales durchgeführt. Ziel des Projektes war es, festzustellen, ob und wie weit es auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen möglich ist, Leistungen der Eingliederungshilfe von Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) bzw. der Hilfe zur Pflege (SGB XII) inhaltlich-fachlich voneinander abzugrenzen.

Puzzleteile greifen ineinander

Abgrenzung von Pflege- und Eingliederungshilfeleistungen

Das Projektteam NePTun war interdisziplinär mit den Fachrichtungen Recht, Heilpädagogik, Pflegewissenschaft und Verwaltung besetzt. In einem ersten Schritt wurden die gesetzlichen Grundlagen an der Schnittstelle des SGB IX und SGB IX herausgearbeitet und bewertet. In der darauf folgenden Projektphase wurde ein Vorschlag für inhaltlich-fachliche Kriterien zur Abgrenzung von Pflege- und Eingliederungshilfeleistungen erarbeitet. Der Kriterienkatalog wurde zunächst in enger Zusammenarbeit durch das Projekt mit Leistungsberechtigten und -erbringern auf seine grundsätzliche Funktionalität erprobt. Darüber hinaus wurde er von Expert*innen und Praktiker*innen in Workshops diskutiert und bewertet.

Das Projekt evaluierte außerdem die Auswirkungen der veränderten Einkommens- und Vermögensanrechnung. Zudem begleitete ein Beirat mit Vertreter*innen aus Wissenschaft, Selbsthilfe, Politik und Verbandsarbeit das Projekt in all seinen Phasen.

Erkenntnisse aus dem Projekt NePTun

Nach den Erkenntnissen des Modellprojektes ist es trotz sorgfältiger Sachverhalts- und Bedarfsermittlung nicht in jedem Fall möglich, jede Hilfe entweder der Eingliederungshilfe oder der Pflege zuzuordnen.

Die Regelungen an der Schnittstelle in den SGB IX und SGB XI sind nicht rechtssicher formuliert. Hier sollte der Gesetzgeber im Sinne der Rechtssicherung und der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse aktiv werden.

Für diese Fälle ist eine grundsätzliche Haltung des Eingliederungshilfeträgers und/ oder des Sozialhilfeträgers unerlässlich, welchem Leistungssystem die Leistung zugeordnet wird. Diese ist von jedem Leistungsträger zu entwickeln, was die Gefahr einer Zersplitterung der Rechtsanwendung bei den unterschiedlichen Eingliederungshilfeträger birgt. Das LVR-Dezernat Soziales hat sich dafür entschieden, in den Zweifelsfällen grundsätzlich die fragliche Leistung der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Abhilfe könnte hier nur der Gesetzgeber mit einer eindeutigeren gesetzlichen Regelung schaffen.

Die regelhafte strukturierte Kommunikation zwischen den unterschiedlichen Leistungsträgern des SGB IX, SGB XI und SGB XII ist Grundvoraussetzung für die bedarfsgerechte Leistungsgewährung im Sinne der Leistungsberechtigten. Sie ist im Gesamtplanverfahren zu verstetigen.

Ob die durch das Modellprojekt entwickelten Kriterien in ihrer Gänze tragen und welche Auswirkungen sie auf die Beteiligten im sozialrechtlichen Dreieck haben, konnte in der Projektlaufzeit nicht geklärt werden. In den Workshops von Fallmanagement und Pflegefachdienst wurde angeregt, sich den Kriterien mit Anhaltspunkten für die ein oder die andere Leistung zu nähern. Die Diskussion darüber wird innerhalb des LVR-Dezernat Soziales fortgesetzt und in geeigneter Form mit der Leistungserbringerseite und Vertreter*innen der Selbsthilfe außerhalb des Modellprojektes diskutiert.

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