Schulische Inklusion: Infos für Eltern

Machen Sie den Schulalltag Ihres Kindes gemeinsam mit dem LVR barrierefrei und erfolgreich. Dieser Schritt-für-Schritt-Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die schulische Inklusion aktiv gestalten und die bestmögliche Unterstützung für Ihr Kind bekommen.

Drei Personen sitzen am Tisch in einer Beratungssituation mit Unterlagen

Schritt für Schritt: So gehen Sie vor

Technische Hilfsmittel, spezielles Schulmobiliar oder eine Schulbegleitung helfen Kindern mit Behinderung den Schulalltag zu meistern. Zusätzlich erleichtert eine gezielte pädagogische Frühförderung bei sinnesgeschädigten Kindern die Einschulung.

Wer kann Sie und Ihr Kind unterstützen? Wofür gibt es Förderung? Und wann und wo muss diese beantragt werden? Wir zeigen Ihnen den Weg durch den "institutionellen Dschungel" und wie Inklusion im Klassenzimmer aussehen kann.

1. Frühförderung bei sinnesgeschädigten Kindern

Lebt Ihr Kind mit einer Sinnesschädigung, also ist das Sehen, Hören oder Sprechen beeinträchtigt, ist eine möglichst frühe Förderung ab dem Säuglingsalter besonders wichtig für die Entwicklung Ihres Kindes.

Die Frühförderangebote der LVR-Förderschulen sind kostenlos und können ohne ärztliche Verordnung in Anspruch genommen werden.

2. Sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf feststellen

Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf Ihres Kindes wird in einem diagnostischen Verfahren festgestellt und ausführlich in dem sogenannten AO-SF-Gutachten, einer sonderpädagogischen Expertise beschrieben. Die Abkürzung AO-SF steht für Ausbildungsordnung zum sonderpädagogischen Förderbedarf.

Das Verfahren wird auf Ihren Antrag hin eröffnet, nur in Ausnahmefällen darf die allgemeine Schule ein Verfahren in Gang setzen. Im AO-SF-Gutachten werden auch die möglichen Förderorte festgehalten. Fachkräfte mit medizinischer, therapeutischer oder sonderpädagogischer Ausbildung klären mit Ihnen, in wie weit Ihr Kind auf Hilfsmittel angewiesen ist oder eine spezielle Ausstattung im Klassenraum bzw. Unterstützung im Unterricht braucht.

3. Förderschule oder Gemeinsames Lernen?

Nach der Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im AO-SF-Verfahren entscheidet die Schulaufsicht gemeinsam mit Ihnen und mit dem Schulträger über den Förderort Ihres Kindes:

Je nach Förderschwerpunkt ist hier entweder die obere Schulaufsicht (Bezirksregierung) oder die untere Schulaufsicht (Schulamt vor Ort) zuständig:

Obere Schulaufsicht (Bezirksregierung)

  • Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

  • Förderschwerpunkt Sehen

Untere Schulaufsicht (Schulamt vor Ort)

  • Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

  • Förderschwerpunkt Sprache (Sekundarstufe I)

Weitere Ansprechpersonen, die unabhängig vom jeweiligen Förderschwerpunkt beraten, sind die Inklusionskoordinator*innen und Inklusionsfachberater*innen. Eine Übersicht finden Sie unter folgendem Link:

4. Hilfsmittel beantragen

Bei Hilfsmitteln handelt es sich um Geräte, die dabei helfen sollen, die Behinderung auszugleichen. Dazu zählen beispielsweise mobile Lesegeräte, digitale Kommunikationsanlagen oder behindertengerechte Tastaturen. Therapeut*innen, Ärzt*innen und Sonderpädagog*innen können Sie beraten, was Ihr Kind genau benötigt.

Bis zum 10. Schuljahr: Krankenversicherung

Für die Ausstattung mit solchen Hilfsmitteln sind während der allgemeinen Schulausbildung (in der Regel also in den ersten zehn Schuljahren) die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) zuständig.

Als Eltern müssen Sie die benötigten Hilfsmittel rechtzeitig vor Schulbeginn bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Bearbeitungsdauer fällt je nach Anbieter und Region unterschiedlich aus. Die Krankenkasse muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang Ihres Antrags tätig werden.

Falls Sie eine private Krankenversicherung haben, sollten Sie sich zeitnah erkundigen, ob Ihr Vertrag die Hilfsmittelversorgung abdeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen sind per Gesetz dazu verpflichtet, die privaten bieten diese dagegen meist nur im Basistarif.

Ab dem 11. Schuljahr: Sozialhilfeträger

Ab dem 11. Schuljahr kümmert sich in der Regel der Sozialhilfeträger um die Ausstattung mit Hilfsmitteln. Sie können dann den Antrag auf Hilfsmittel direkt beim LVR, als überörtlichem Sozialhilfeträger, stellen.

Informationen zu möglichen Hilfsmitteln

Einen Überblick über Produkte, für die die Kosten relativ problemlos von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, liefert das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes .

5. Ausstattung beantragen

Für die spezielle Raumausstattung, besondere Lernmaterialien und Schulmobiliar ist laut Schulgesetzt NRW (§ 79 Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlagen und Schulgebäude) der örtliche Schulträger zuständig.

Träger öffentlicher Schulen: Schulverwaltungsamt der Kommune

Öffentliche Schulen sind in der Trägerschaft von Kommunen, Ihr Ansprechpartner ist das Schulverwaltungsamt vor Ort. Es muss die entsprechenden Anschaffungen vornehmen, falls Ihr Kind z.B. einen höhenverstellbaren Schultisch auf Rollen oder eine Treppensteighilfe braucht. Auch für erforderliche Baumaßnahmen ist der Schulträger zuständig.

LVR unterstützt Schulträger

Für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation, Sprache (Sekundarstufe I) und Körperliche und motorische Entwicklung haben wir ein Förderprogramm ins Leben gerufen: die LVR-Inklusionspauschale. Auf Antrag können wir Schulträger bei der Beschaffung von Sachausstattung oder bei der Durchführung von kleineren Umbaumaßnahmen finanziell unterstützen. Die Förderung ist bedarfsorientiert und in der Höhe vom Förderschwerpunkt abhängig.

6. Schulweg organisieren

Die Entscheidung, in welchem Umfang die Kosten für Schülerbeförderung übernommen werden, obliegt ebenfalls Ihrem Schulträger. Er ist gehalten zu prüfen, ob die Notwendigkeit des Schülerspezialverkehrs beziehungsweise der Taxibeförderung besteht oder lediglich eine Wegstreckenentschädigung in Frage kommt. Schülerfahrkosten werden in der Regel nach Antrag für ein Schuljahr bewilligt.

Träger privater Ersatzschulen

Sollte Ihr Kind eine private Ersatzschule besuchen, müssen Sie mit Ihrem Schulträger klären, welche Kosten er genau übernimmt. Träger privater Ersatzschulen sind, anders als Träger öffentlicher Schulen, zur Kostenübernahme gesetzlich nicht verpflichtet.

7. Schulbegleitung und Integrationshilfe beantragen

Benötigt Ihr Kind eine Schulbegleitung, eine*n sogenannte*n Integrationshelfer*in, müssen Sie diese beim örtlichen Sozialamt oder der Kinder- und Jugendhilfe beantragen:

  • Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung ist die Eingliederungshilfe beim örtlichen Sozialamt (SGB IX) zuständig.

  • Bei einer seelischen Behinderung ist in der Regel die Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) zuständig.

In enger Zusammenarbeit mit der Schule wird darüber entschieden, ob eine individuelle Einzelbetreuung im Unterricht notwendig ist. Die Kosten für eine Schulbegleitung werden auf Antrag in der Regel von den zuständigen Leistungsträgern übernommen.

Der Antrag wird von den Sorgeberechtigten beim jeweils zuständigen Träger gestellt. Die Vermittlung von geeigneten Schulbegleitungen erfolgt häufig über freie Träger, zum Beispiel gemeinnützige Organisationen.

Selbstvertretung und Elterninitiativen

Nicht zuletzt kann der Austausch mit anderen Betroffenen sehr hilfreich sein. Selbsthilfeverbände bieten Informationen über diagnostische, therapeutische und rehabilitative Möglichkeiten. Lokale Elterninitiativen können Sie aus eigener Erfahrung heraus beraten. Hier finden Sie nur eine kleine Auflistung von Organisationen, an die Sie sich wenden können.