Aus Mitteln der LVR-Inklusionspauschale können für den Unterrichtsbesuch an allgemeinen Schulen sächliche Ausstattung und barrierefreie Herrichtung der Räumlichkeiten gefördert werden.
Zu der sächlichen Ausstattung zählen alle Hilfsmittel und schulische Gebrauchsgegenstände, zum Beispiel:
Hygieneraumausstattung wie Pflegeliegen, Wickelauflagen
Mobilitätshilfen wie Lifter, Treppensteighilfen
spezielle Schulmöbel wie höhenverstellbare, neigbare Schultische, Schreib-/Lesepults, Drehstühle, Akkuleuchten
Neben Sachausstattung können auch Baumaßnahmen gefördert werden, zum Beispiel:
Einbau von Rampen und Türverbreiterungen
Aus- und Umbau von Therapie- und Pflegeeinheiten, behindertengerechte WCs
kontrastreiche Gestaltung von Treppenhäusern
Die Sonderpädagog*innen aus der betreuenden LVR-Förderschule können Ihnen Auskunft geben, welche speziellen Bedarfe bestehen.
Von der Förderung ausdrücklich ausgenommen sind Lehr-, Lern- und Unterrichtsmaterialien sowie Hilfsmittel, welche von den Rehabilitationsträgern im Sinne des § 6 SGB IX finanziert werden (zum Beispiel Bildschirmlesegeräte, Kommunikationsanlagen oder Rollstühle).
Ebenfalls von der Förderung ausgenommen sind Kosten für die Schülerbeförderung sowie die anteilige Finanzierung von Personalkosten.