Schulische Inklusion: Infos für Schulträger

Der LVR unterstützt Schulträger von allgemeinen Schulen bei der Gestaltung des Gemeinsamen Lernens. Wie Sie eine finanzielle Förderung im Rahmen der LVR-Inklusionspauschale erhalten können und in welchen Fragen zur schulischen Inklusion wir Sie darüber hinaus beraten können, erfahren Sie hier.

Eine Frau sitzt an einem Holztisch und füllt einen Antrag aus.

Finanzielle Unterstützung: Die LVR-Inklusionspauschale

Mit freiwilligen Mitteln aus der LVR-Inklusionspauschale unterstützen wir seit 2010 Schulträger im Rheinland bei ihren Bemühungen, Kindern und Jugendlichen mit einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf den Besuch einer allgemeinen Schule zu ermöglichen. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Einzelfallförderung, die sich als Anreizfinanzierung versteht und eine Ergänzung zur Landesförderung darstellt. Das jährliche Fördervolumen beläuft sich auf je 450.000 EUR.

Wofür kann die LVR-Inklusionspauschale verwendet werden?

Aus Mitteln der LVR-Inklusionspauschale können für den Unterrichtsbesuch an allgemeinen Schulen sächliche Ausstattung und barrierefreie Herrichtung der Räumlichkeiten gefördert werden.

Zu der sächlichen Ausstattung zählen alle Hilfsmittel und schulische Gebrauchsgegenstände, zum Beispiel:

  • Hygieneraumausstattung wie Pflegeliegen, Wickelauflagen

  • Mobilitätshilfen wie Lifter, Treppensteighilfen

  • spezielle Schulmöbel wie höhenverstellbare, neigbare Schultische, Schreib-/Lesepults, Drehstühle, Akkuleuchten

Neben Sachausstattung können auch Baumaßnahmen gefördert werden, zum Beispiel:

  • Einbau von Rampen und Türverbreiterungen

  • Aus- und Umbau von Therapie- und Pflegeeinheiten, behindertengerechte WCs

  • Akustikmaßnahmen

  • kontrastreiche Gestaltung von Treppenhäusern

Die Sonderpädagog*innen aus der betreuenden LVR-Förderschule können Ihnen Auskunft geben, welche speziellen Bedarfe bestehen.

Von der Förderung ausdrücklich ausgenommen sind Lehr-, Lern- und Unterrichtsmaterialien sowie Hilfsmittel, welche von den Rehabilitationsträgern im Sinne des § 6 SGB IX finanziert werden (zum Beispiel Bildschirmlesegeräte, Kommunikationsanlagen oder Rollstühle).

Ebenfalls von der Förderung ausgenommen sind Kosten für die Schülerbeförderung sowie die anteilige Finanzierung von Personalkosten.

Ziel ist es, allen Kindern den Zugang zu einer allgemeinen Schule zu eröffnen und gute Lernbedingungen für alle zu schaffen.

Landschaftsverband Rheinland

Förderhöhe

Die maximale Förderung richtet sich nach dem Förderschwerpunkt :

  • Körperliche und motorische Entwicklung: bis zu 10.000 Euro

  • Hören und Kommunikation: bis zu 6.000 Euro

  • Sehen: bis zu 2.500 Euro

  • Sprache (Sek. I): Einzelfallprüfung ohne festen Höchstbetrag

Liegt das Gesamtantragsvolumen höher als die zur Verfügung stehenden Mittel, erfolgt eine prozentuale Kürzung über alle Anträge. Sie können dann mit einer Anteilsfinanzierung rechnen.

Wer kann die LVR-Inklusionspauschale beantragen?

Schulträger einer allgemeinen Schule, deren Schulleitung ein Kind mit einer Sinnes-, Körper- oder Sprachbehinderung aufnehmen möchte, können die LVR-Inklusionspauschale beantragen.

Voraussetzung für die Förderung sind die festgelegten vorrangigen Förderschwerpunkte:

  • Sehen

  • Hören und Kommunikation

  • Körperliche und motorische Entwicklung

  • Sprache (Sekundarstufe I)

Eine weitere Fördervoraussetzung ist, dass die Ihnen zur Verfügung gestellten Landesmittel zur Umsetzung der schulischen Inklusion (Belastungsausgleich) bereits verausgabt sind. Hiervon ausgenommen sind Schulträger aus Kommunen, die am Stärkungspakt teilnehmen.

Ferner soll die allgemeine Schule möglichst die dem Wohnort des Kindes nächstgelegene Schule mit Gemeinsamen Lernen sein.

Wann muss die LVR-Inklusionspauschale beantragt werden?

Die Förderung ist bedarfsorientiert und kann nur vor der Aufnahme des*r Schüler*in durch Sie als Schulträger beantragt werden.

Hinweis: Sobald die offizielle Aufnahme erfolgt ist, gilt das Schulträgerprinzip, das heißt Sie als Schulträger sind verpflichtet, die Ausstattungsbedarfe der Schüler*innen zu decken. Eine Förderung über die LVR-Inklusionspauschale ist dann ausgeschlossen.

Der Antrag muss vor dem 31. Mai des jeweiligen Jahres eingereicht werden.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Ihr Antrag umfasst folgende Unterlagen:

  • ausgefüllter "Antrag auf Inklusionspauschale"

  • Nachweis über den vorrangigen Förderschwerpunkt (zum Beispiel AO-SF-Bescheid, Bescheid des Schulamtes)

  • jeweils ein Kostenvoranschlag zu den durch die sonderpädagogische Expertise festgestellten Bedarfen

LVR-Inklusionspauschale: Antrag stellen

Der Antrag auf LVR-Inklusionspauschale steht ab dem Schuljahr 2026/27 nur noch als Onlineverfahren zur Verfügung. Für die Nutzung des Onlineverfahrens wird „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) benötigt.

Sollten Sie noch kein MUK haben, können Sie dies unter folgendem Link einrichten: https://service.mein-unternehmenskonto.de/

Bewilligungsverfahren

Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen prüfen wir die grundsätzliche Förderfähigkeit. Über die endgültige Förderhöhe wird nach dem Stichtag und in Abhängigkeit der eingegangenen Anträge entschieden.

Alle Anträge müssen bis zum 31. Mai des Jahres beim LVR-Fachbereich Schulen des Dezernates Schulen, Inklusionsamt, Soziale Entschädigung eingegangen sein. Sämtliche bis zum Stichtag eingegangenen Anträge werden geprüft und den Antragsstellern wird bei Vorliegen der Förderfähigkeit eine Förderung in Aussicht gestellt. Nach dem Stichtag wird das Gesamtantragsvolumen ermittelt und entschieden, ob im Einzelfall eine Förderung in voller Höhe oder in Form einer Anteilsfinanzierung erfolgen kann.

Per Bescheid wird Ihnen im Anschluss die Förderfähigkeit und die jeweilige Förderhöhe im Einzelfall mitgeteilt. Die Auszahlung der Fördergelder an die Antragsteller erfolgt im Anschluss.

Nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme weisen die Schulträger die Mittelverwendung mit vereinfachtem Verwendungsnachweis bis spätestens 31.07. des Folgejahres nach.

Fragen und weitere Infos zur LVR-Inklusionspauschale

Beratung rund um die schulische Inklusion

Sie stehen vor der Aufnahme eines behinderten Kindes, Ihr Schulgebäude ist nicht barrierefrei und Sie brauchen praktische Lösungen? Sie fragen sich, wie eine inklusive Schulentwicklungsplanung aussehen kann? Wir beraten Sie gerne!

Unser Team ist in regelmäßigem Austausch mit den Kommunen im Rheinland und arbeitet in vielen regionalen Bildungsnetzwerken mit. Dank jahrelanger Erfahrung können wir Ihnen Beratung und Hilfestellung in unterschiedlichen Bereichen bieten:

  • Barrierefreiheit sicherstellen
    • Beratung bei der Planung von Umbaumaßnahmen

    • praktische Lösungen zum Thema Barrierefreiheit

  • Wege und Verfahren kennen
    • Austausch mit Ihren Schulleitungen über Fördermöglichkeiten

    • Mitarbeit in regionalen Bildungsnetzwerken und Inklusionsinitiativen

  • Schulentwicklung inklusiv planen
    • Beratung zur inklusiven Schulentwicklungsplanung