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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe April 2022

1. Aktuelles zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine auf den Internetseiten des LVR-Landesjugendamts Rheinland

Aktuelle Informationen zu Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine finden Sie hier. Hier finden Sie unter anderem Informationen, Rechtsgutachten, FAQs und Links zu den Themen Inobhutnahme und Verteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, der Landeskoordinierungsstelle, einrichtungsbezogene Fragestellungen, zur Kostenerstattung und anderen Themenfeldern sowie Ansprechpersonen im LVR-Landesjugendamt Rheinland.

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2. Aus der Gesetzgebung

Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Am 19. März 2022 ist das Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes in Kraft getreten. Der Sicherstellungsauftrag hiernach wurde bis zum 30. Juni 2022 verlängert und kann durch Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch einmal bis zum 23. September 2022 verlängert werden.

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3. Aus der Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den interkollegialen Ärzteaustausch bei Kindeswohlgefährdung – Änderung des Heilberufsgesetzes

Der Landtag NRW hat am 23. Februar 2022 das Gesetz über den interkollegialen Ärzteaustausch bei Kindeswohlgefährdung beschlossen. Als erstes Bundesland hat NRW den interkollegialen Austausch als Ausnahme von der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht auf Landesebene umgesetzt. Wenn sich für Ärztinnen und Ärzte in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind, sind sie nunmehr zur Offenbarung auch im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustausches befugt. Hiermit soll das Ziel verfolgt werden, Kinder und Jugendliche besser vor Misshandlung oder Vernachlässigung zu schützen.

Gesetz über den interkollegialen Ärzteaustausch bei Kindeswohlgefährdung – Änderung des Heilberufsgesetzes

Landeskinderschutzgesetz

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 6. April 2022 das Landeskinderschutzgesetz einstimmig beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, Kinder und Jugendliche besser vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen. Kernpunkte des Gesetzes sind die Einhaltung und Entwicklung von Mindeststandards zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII, die Einhaltung von Qualitätsentwicklungsverfahren, der Aufbau und die Stärkung von interdisziplinären Netzwerken zum Kinderschutz in den Jugendämtern, die Entwicklung und Überprüfung von Leitlinien zu Schutzkonzepten sowie eine Qualifizierungsoffensive für das Fachpersonal. Wesentlich berücksichtigt wird an vielen Stellen des neuen Gesetzes auch die Berücksichtigung der Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Gehör und Einbeziehung ihrer Meinung, entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.

Mit dem Beschluss des Landeskinderschutzgesetzes wurde der gemeinsame Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Dieser sieht eine Innovationsklausel vor, die eine modellhafte Erprobung von Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Prozess- und Strukturqualität bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 8a SGB VIII erlaubt.

Begleitend zu dem Gesetzesbeschluss ist auch der gemeinsame Entschließungsantrag der genannten Fraktionen beschlossen worden, welcher unter anderem vorsieht, in der kommenden Legislaturperiode die perspektivische Einrichtung eines Kinderschutzbeauftragten auf Landesebene zu überprüfen sowie das Landeskinderschutzgesetz im Grundsatz stetig weiterzuentwickeln.

Gesetzentwurf

Änderungsantrag

Entschließungsantrag

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4. Rechtsprechung

Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. März 2022

Az. 1 BvR 65/22

Die Beschwerdeführerin ist Verfahrensbeiständin eines minderjährigen Kindes, dessen nicht miteinander verheiratete Eltern aufgrund langjähriger Betäubungsmittelkonsumation und psychiatrischer Behandlungen der Mutter mit der Erziehung überfordert waren. Das Kind wurde in Obhut genommen und in eine Bereitschaftspflegefamilie gegeben. Nachdem das Jugendamt ein Kindeswohlgefährdungsverfahren angeregt hatte, wurde den Eltern im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens vorläufig die elterliche Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung, Regelung ärztlicher Versorgung und Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen entzogen.

Auf die Beschwerde der Eltern bestätigte das Oberlandesgericht die familiengerichtliche Entscheidung.

Im Hauptsacheverfahren bestätigte ein auf die Erziehungsfähigkeit bezogenes Gutachten, dass ein Wechsel des Kindes in den Haushalt der Eltern eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Im Hauptsacheverfahren entzog das Familiengericht sodann den Eltern wegen Kindeswohlgefährdung das Recht zur Aufenthaltsbestimmung gemäß § 1666 BGB.

Hiergegen legten die Eltern getrennt voneinander Beschwerde ein. Zwischenzeitlich war der Vater drogenfrei und psychisch stabiler.

Das Oberlandesgericht änderte die amtsgerichtliche Entscheidung ab und übertrug das alleinige Recht zur Aufenthaltsbestimmung und zur Regelung der ärztlichen Versorgung sowie der schulischen Angelegenheiten auf den Vater.

Mit der Verfassungsbeschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss und rügt die Verletzung der Grundrechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 sowie in Verbindung mit Art 20 Abs. 3 GG.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

Das Gericht führt aus, eine Folgenabwägung ergebe, dass die Nachteile, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer wiegen als die durch mehrfache Ortswechsel drohende erhebliche Kindeswohlbeeinträchtigung, die sich bei dem Kind im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung realisieren könnte.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Rechtswidrige Inobhutnahme

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 7.Februar 2022

Az. 12 A 1402/18

Die alleinerziehende Klägerin begehrte unter anderem die Feststellung der rechtswidrigen Inobhutnahme ihres Kindes durch das beklagte Jugendamt.

Ausschlaggebend für die Inobhutnahme war die glaubhafte Äußerung des unter Asperger-Syndrom leidenden Kindes gegenüber einem Lehrer über mögliche gewaltsame Bestrafungen durch die Mutter. Die zuständige Fachkraft stuften diese Äußerungen aufgrund vorangegangener Konflikte als „mittlere Kindeswohlgefährdung“ ein. Das Kind wurde zunächst mit Zustimmung der Klägerin in einer Einrichtung untergebracht. Diese Zustimmung widerrief die Klägerin aus verschiedenen Gründen jedoch wieder, woraufhin die Beklagte die Inobhutnahme anordnete.

Auf Antrag der Beklagten am nächsten Tag, entzog das zuständige Familiengericht der Klägerin vorläufig das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid der Beklagten blieb erfolglos, so dass Klage erhoben wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab wogegen die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragte.

Das Oberverwaltungsgericht Münster sah im Berufungsverfahren die Klage als begründet an. Die Voraussetzungen des § 42 SGB VIII, worauf sich die Beklagte berief, lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Das Jugendamt ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn dieses oder dieser um Obhut bittet. Voraussetzung für eine rechtmäßige Inobhutnahme ist danach zunächst die bloße ernst gemeinte und freiwillige Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Obhut. Die Entscheidung des Jugendamtes, die Inobhutnahme bis zu einer familiengerichtlichen Entscheidung aufrecht zu erhalten, ist danach nur dann rechtmäßig, wenn ohne die Inobhutnahme die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen besteht und die Eltern zur Abwehr dieser Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind. Hier fehlte es jedoch bereits an notwendigen Bitte des Kindes. Die vermeintliche Bitte wurde lediglich gegenüber einer Person geäußert und nicht entsprechend dokumentiert, so dass kein Nachweis für das Gericht erbracht werden konnte.

Die Inobhutnahme war zudem auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht rechtmäßig. Danach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und (a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder (b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Das Gericht sah zum Zeitpunkt der Inobhutnahme keine dringende Gefahr für das Kindeswohl. Zudem hätte eine familiengerichtliche Entscheidung – aufgrund des Bereitschaftsdienstes - rechtzeitig eingeholt werden können. Dies sei nicht versucht worden.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster

Auskunftsbegehren nach § 1686 BGB des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 14. März 2022

Az. 2 UF 29/22

Der Antragsteller ist der Vater von drei Töchtern. Er hatte seine mittlerweile volljährige Tochter im Kindesalter sexuell missbraucht, pornographische Bilddateien seiner jüngsten Tochter angefertigt und wurde wegen sexuellen Missbrauchs sowie Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Dezember 2021 wurde er aus der Haft entlassen und erhielt die strafbewehrte Weisung, zu seinen Töchtern und der geschiedenen Ehefrau keinen Kontakt aufzunehmen.

Bereits im Juni 2021 stellte er den Antrag an das Amtsgericht, ein aktuelles Bild seiner Kinder sowie Zeugnisse der letzten fünf Jahre zu erhalten, da er strafrechtliche Maßnahmen wegen einer Kontaktaufnahme vermeiden und alles wieder gut machen wolle. Anschließend nahm er den Antrag hinsichtlich seiner volljährigen Tochter zurück. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag zurückzuweisen, weil alle Familienmitglieder durch die Ereignisse in der Vergangenheit schwer psychisch belastet seien und der Vater auch keine Verantwortung für sein Handeln übernommen habe. Das Jugendamt sprach sich ebenfalls gegen den Antrag aus.

Das Amtsgericht wies den Antrag des Antragstellers zurück. Es führte aus, aufgrund der fehlenden elterlichen Sorge und des nicht bestehenden Kontakts zu den Kindern sei ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB zwar gegeben. Allerdings widerspreche eine Auskunftserteilung dem Kindeswohl. Zudem sei der Antrag rechtsmissbräuchlich, da er bestehende und zu erwartende Kontaktverbote unterwanderte.

Der Vater legte Beschwerde ein. Er begründete unter anderem, es sei besser, die Familie schrittweise wieder zusammenzuführen und er habe eine Bescheinigung seines Psychiaters und Neurologen darüber, dass aufgrund seiner psychischen Stabilisierung ein Kontakt zu den Kindern wiederhergestellt werden könne. Die Antragsgegnerin und das Jugendamt hielten an ihren Positionen fest.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Ob bereits ein berechtigtes Interesse zur Auskunftserteilung im Sinne des § 1686 BGB vorliege, sei zweifelhaft. In der Regel bestehe es, wenn ein Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Belange des Kindes zu unterrichten. Hier mache der Antragsteller jedoch die Aufhebung der Kontaktverbote und die Rückkehr zur Familie geltend. Jedenfalls widerspreche eine Auskunftserteilung dem Wohl der betroffenen Kinder. Das Kindeswohlprinzip aus § 1697a BGB umfasse auch den Kindeswillen, der von beiden betroffenen Jugendlichen berücksichtigt werden müsse. Beide Kinder wollten nicht, dass der Vater Fotos oder sonstige persönliche Informationen über sie erhalte, weil sie befürchteten, er könne ein Treffen beispielsweise an der Schule herbeiführen. Der entgegenstehende Wille der Kinder schließe den Auskunftsanspruch aus. Eine mit der Auskunftserteilung verbundene Kindeswohlgefährdung sei für den Ausschluss des Auskunftsrechts nicht erforderlich.

Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg

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5. Publikationen

Jugendhilfereport – Jetzt auch digital!

Viermal jährlich erscheint der Jugendhilfereport als kostenlose Printauflage mit aktuellen Informationen aus dem LVR-Landesjugendamt und der Jugendhilfe. Ab sofort kann dieser auch digital bezogen werden.

Anmeldung zum Online-Abonnement

Broschüren in ukrainischer Sprache über die Aufgaben des Jugendamts

Die BAG Landesjugendämter hat die Broschüren "Was Jugendämter leisten" und "Kinderschutz: Was Jugendämter leisten" ins Ukrainische übersetzen und von anderer Stelle qualitätssichern lassen. Die Broschüren sind nur digital abrufbar.

"Was Jugendämter leisten" (UKR)

"Kinderschutz: Was Jugendämter leisten" (UKR)

Checkliste für Rechtsbehelfe des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren

Die Anfang 2022 erschienen Checkliste der Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg befasst sich mit den verschiedenen Rechtsbehelfen eines Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren.

Die 17-seitige Checkliste beginnt mit einer allgemeinen Definition und einer Übersicht über die verschiedenen Rechtsbehelfe sowie Ausführungen zur Auswahl und Einsatz. Anschließend werden einzelne Checklisten für insgesamt sieben Rechtsbehelfe, die im Hauptsacheverfahren oder bei einstweiliger Anordnung im schriftlichen oder mündlichen Verfahren zur Verfügung stehen, aufgeführt.

Die einzelnen Checklisten sind alle nach demselben Schema aufgebaut. Vorab gibt es einen Hinweis, welcher die jeweiligen Normen und rechtlichen Grundlagen beinhaltet. Dann folgen die drei großen Prüfungsschritte „Prüfen der Voraussetzungen und Gründe“, „Reflektieren der Gründe und Bedenken“ und „Umsetzen weiterer Handlungsschritte“. Zu diesen sind jeweils einzelne Aussagen aufgeführt, welche auf der rechten Seite mit Ja oder Nein angekreuzt werden können. So wird man übersichtlich durch den Rechtsbehelf geleitet und ob dieser anwendbar ist.

Checkliste für Rechtsbehelfe des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren

Zwischenbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Kindesmissbrauch“ beschlossen

Am 15. März 2022 hat der Parlamentarische Untersuchungsausschuss „Kindesmissbrauch“ im nordrhein-westfälischen Landtag den etwa 4000 Seiten umfassenden Zwischenbericht verabschiedet. In etwa 70 Sitzungen wurden mehr als 120 Zeuginnen und Zeugen vernommen, mehr als 20 Sachverständige und Expertinnen und Experten angehört und eine sehr große Zahl von Akten durcharbeitet. Orientiert hatte sich der PUA an drei betroffenen Kindern, welchen in dieser Zeit verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden konnte.

Neben einem Sachbericht, einer Würdigung und Wertung der Beweise und Zeugenaussagen enthält der Bericht Schlussfolgerungen. Diese sollen neben den von der Kinderschutzkommission erarbeiteten Empfehlungen und dem Entwurf eines Kinderschutzgesetzes einen weiteren Baustein für ein noch zu entwickelndes Bild eines umfassenden Kinderschutzes in Nordrhein-Westfalen bilden.

Der Zwischenbericht wird voraussichtlich im März-Plenum des Landtages zur Kenntnis genommen werden.

Zwischenbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Kindesmissbrauch“

Sexualisierter Gewalt im digitalen Raum begegnen

Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Nordrhein-Westfalen e.V. hat eine Broschüre zum Thema „Sexualisierter Gewalt im digitalen Raum begegnen“ herausgebracht und damit die bereits bekannte Broschüre „Cyber-Grooming, Sexting, sexuelle Gewaltverletzungen“ von 2019 überarbeitet und erweitert.

Sie richtet sich an pädagogische Fachkräfte und Eltern und möchte den Blick für die heutige digitale Sozialisation öffnen und junge Menschen befähigen, sich selbst im digitalen Alltag zu schützen.

Die Broschüre beschreibt die Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen nach aktueller Studienlage und zeigt die vielfältigen Schnittstellen, wie sexualisierter Gewalt im digitalen Raum mit medienpädagogischen, gewaltpräventiven und sexualpädagogischen Ansätzen zu begegnen ist. Darüber hinaus bietet ein umfangreicher rechtlicher Teil einen Überblick zu den gesetzlichen Neuerungen im Jugendmedienschutz und im Sexualstrafrecht.

Broschüre zum Thema „Sexualisierter Gewalt im digitalen Raum begegnen“

Expertise zu Ombudspersonen und vergleichbare Stellen im europäischen Vergleich

Das Deutsche Kinderhilfswerk e.V. hat in seiner Schriftenreihe eine Veröffentlichung zu Ombudspersonen und vergleichbaren Stellen im europäischen Vergleich im Ausblick auf Deutschland aufgelegt.

Die Expertise vergleicht verschiedene unabhängige Institutionen für Kinderrechte in Europa, um hieraus Ideen und Impulse für Deutschland abzuleiten. Es werden der Hintergrund, der Auftrag, die Datengrundlage und eine Einordnung unterschiedlicher Funktionen von Ombudspersonen dargestellt. Zudem erfolgt eine vergleichbare Analyse von acht Ombudspersonen und Beauftragten für Kinderrechte, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Struktur und Ausgestaltung herausarbeiten. Aus dem Vergleich werden Hinweise zur Einrichtung von Ombudspersonen in Deutschland abgeleitet, die einer weiteren Auseinandersetzung über Vor- und Nachteile, Funktionen und Organisationsformen sowie politischen Zielen als Grundlage dienen können.

Expertise zu Ombudspersonen und vergleichbare Stellen im europäischen Vergleich

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6. Aktuelle Meldungen

Positionspapiere des LVR-Landesjugendhilfeausschuss zum Fachkräftemangel sowie zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter

In seiner Sitzung am 29. März 2022 hat der LVR-Landesjugendhilfeausschuss ein Positionspapier zum Fachkräftemangel in der Kinder- und Jugendhilfe, sowie ein Papier zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter einstimmig verabschiedet.

Beide Papiere fokussieren Handlungs- und Entwicklungsbedarfe und unterbreiten Vorschläge, diesen adäquat und qualitätsvoll zum Wohle der Kinder und ihrer Familien und der sie begleitenden Fachkräfte zu begegnen. Der LVR-Landesjugendhilfeausschuss spricht sich für eine Qualifizierungs- und Ausbildungsoffensive in der Kinder- und Jugendhilfe aus. Das Positionspapier beschreibt dazu mögliche Vorgehensweisen und nennt mögliche Kooperationspartner.

Bei der Ganztagsförderung plädiert das Positionspapier für die qualitative wie quantitative Weiterentwicklung der offenen Ganztagsschule im Primarbereich und setzt sich für die Entwicklung eines eigenständigen Ganztagsförderungsgesetz NRW mit ergänzenden Bestimmungen sowohl in den Landesjugendhilfegesetzen (KiBiz, Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW) als auch im Schulgesetz NRW, ein. Zudem sollen im Sinne des Kinderschutzes und der Kinderrechte einheitliche Mindeststandards in der Ganztagsförderung kodifiziert werden, welche durch eine geeignete Aufsicht gesichert werden müssen.

Neuausrichtung der Familienförderung

Die Familienförderung soll durch die Interministeriellen Arbeitsgruppe Kindergrundsicherung neu ausgerichtet werden. Ziel sei es Kinder und Jugendliche durch Stabilisierung der finanziellen Situation der Familie möglichst ohne bürokratische Hürden aus Armutsverhältnissen herauszuhelfen. In der Kindergrundsicherung sollen das Kindergeld für alle Familien, Leistungen nach dem SGB II und SGB XII für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets sowie der Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen in einer Leistung gebündelt werden. Im Ergebnis soll die Kindergrundsicherung aus einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag und einem gestaffelten Zusatzbetrag, der vom Einkommen der Eltern abhängt, bestehen.

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