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Pressemeldung

Neuer Förderaufruf „kinderstark – NRW schafft Chancen“

Der neue Aufruf des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) zur Einreichung von Anträgen auf Projektförderung zu Aufbau und Stärkung kommunaler Präventionsketten ist veröffentlicht.

Der Auf- und Ausbau von kommunalen Präventionsketten findet in Nordrhein-Westfalen schon seit vielen Jahren statt. Die Präventionskette bildet eine institutionelle Infrastruktur für Kinder, Jugendliche und ihre Familien entlang der biografischen Lebens- und Entwicklungsphasen, beginnend mit den Frühen Hilfen bis hin zu Angeboten für einen gelingenden Übergang in Ausbildung/Studium, Beruf und ein selbstbestimmtes Leben.

Mit dem Aufruf "kinderstark – NRW schafft Chancen" fördert das Land seit 2020 den flächendeckenden Ausbau von Präventionsketten. Das Landesprogramm dient der dauerhaften Stärkung kommunaler Prävention. Die Kommunen sollen – vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers für künftige Haushaltsjahre – dauerhaft dabei unterstützt werden, die Chancen von Kindern und Jugendlichen auf ein gelingendes Aufwachsen sowie ihre gesellschaftliche Teilhabe zu fördern und Kinderarmut zu bekämpfen. Dafür stehen im kommenden Jahr erneut rund 14,2 Millionen Euro zur Verfügung.

Förderzweck

Gefördert werden vorrangig strukturbildende Maßnahmen zur Stärkung kommunaler Vernetzung und Koordinierung in Hinblick auf die fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Hierzu soll eine ämter- und dezernatsübergreifende Netzwerkkoordinierung für Kinder ab vier Jahre bis zum Übergangssystem Schule – Beruf/Studium eingerichtet werden (Förderung von Sach- und Personalkosten). Die Mittel können zudem für die Nutzung und Pflege des Online Tools „Guter Start NRW“ und/oder eine Bestandsaufnahme über maßnahmenbezogene Netzwerke im Jugendamtsbezirk genutzt werden.

Darüber hinaus werden ausgewählte Maßnahmen an Regelinstitutionen insbesondere in benachteiligten Quartieren gefördert, um die Entwicklungs- und Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern:

  • Mit Familiengrundschulzentren sollen Unterstützungsstrukturen für Familien mit Kindern aufgebaut werden, die offene Ganztagsgrundschulen besuchen. Ziel ist es, Eltern als kompetente Bildungspartner ihrer Kinder zu stärken und in gemeinsamer Verantwortung von Eltern und Schule den Grundschulkindern eine chancengerechte Bildungsbeteiligung zu ermöglichen.
  • Lotsendienste in Geburtskliniken sind ein aufsuchendes Angebot zur Einschätzung von Bedarfen und Vermittlung von Familien zu geeigneten Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten für die Zeit nach der Geburt.
  • Durch Lotsendienste in Kinder- und Jugendarztpraxen oder gynäkologischen Arztpraxen und die Zusammenarbeit von Gesundheits- und Jugendhilfe soll eine frühzeitige Erkennung von familiären Belastungen und eine Überleitung in geeignete Unterstützungsangebote unterstützt werden.
  • Kommunale Familienbüros sollen Familien als niedrigschwellige Service- und Lotsenstelle zur Verfügung stehen und zu einer verbesserten Informationslage für Familien beitragen.
  • Der Ausbau aufsuchender Angebote an Regeleinrichtungen – hierzu zählen insbesondere Kindertageseinrichtungen, Familienzentren, Familienbildungsstätten, Beratungsstellen sowie Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit – dient dazu, Familien in belasteten Lebenssituationen wie Armut, Neuzuwanderung sowie mit Kindern mit chronischen Erkrankungen, Behinderung oder psychisch erkranktem Elternteil besser zu unterstützen.

Förderbedingungen

Antragsberechtigt sind ausschließlich die Städte und Kreise in Nordrhein-Westfalen mit eigenem Jugendamt. Die mögliche Höchstgrenze der Förderung ist festgelegt und ergibt sich aus der Anzahl der Kinder im SGB II-Bezug von drei bis 17 Jahren. Durch die Aktualisierung haben sich die Fördersummen bei einigen Kommunen verändert. – Die Mindestfördersumme von 25.000,- Euro wurde beibehalten.

Die Bagatellgrenze in Höhe von 12.500,- Euro (Bezug: die Landesförderung) ist ebenso zu berücksichtigen wie der zu erbringende kommunale Eigenanteil von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Im Rahmen des Antrages ist darzustellen, wie dieser erbracht wird.

Die Fördermittel können für verschiedene Angebote genutzt werden. Wenn eine Kommune bereits 2022 Mittel beantragt hat, entscheidet sie, ob die Landesmittel für bereits begonnene oder aber neue Angebote genutzt werden.

Zu beachten ist, dass die ämter- und dezernatsübergreifende Netzwerkkoordinierung prioritär ist. Ist diese in einer Kommune bereits vorhanden, können die Mittel für weitere Maßnahmen genutzt werden. Im Rahmen der Antragstellung ist immer darzustellen, wie die Strukturen in der kommunalen Koordination und Vernetzung aussehen und welche Entwicklungsschritte in 2023 vorgesehen sind – losgelöst davon, ob Landesmittel für diesen Förderbereich genutzt werden.

Die Antragsfrist für Kommunen, die 2022 begonnene Maßnahmen fortsetzen oder die zum 01.01.2023 starten wollen, ist der 30.11.2022. Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Anträge von Kommunen, die mit dem Projekt erst im Laufe des Jahres 2023 starten wollen, müssen bis spätestens 28.02.2023 eingereicht werden. Eine Antragstellung nach diesem Datum, ist, anders als in den zurückliegenden Jahren, 2023 nicht mehr möglich.

Zur Unterstützung bei der Antragsstellung sowie bei den Entwicklungsprozessen in Ihren Kommunen steht Ihnen die LVR-Koordinationsstelle Kinderarmut zur Verfügung. Wenden Sie sich an die Kolleginnen und Kollegen, wenn Sie konzeptionelle und/oder fördertechnische Fragen haben. Die Kontaktdaten finden Sie auf unserer Internetseite.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

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