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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe März 2024

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen

Rückführung von Personen ohne Bleiberecht

Am 22. Februar 2024 ist das Rückführungsverbesserungsgesetz in Kraft getreten.

Das Gesetz verlängert die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams auf 28 Tage, erleichtert die Ausweisung von Schleusern sowie von Angehörigen von Strukturen der organisierten Kriminalität. Ferner enthält es Regelungen zur sofortige Vollziehbarkeit von Einreise- und Aufenthaltsverboten und Wohnsitzauflagen sowie räumliche Beschränkungen, Maßnahmen zur erleichterten Identitätsfeststellung sowie zur Abschiebung von Straftätern und Gefährdern. Die einmonatige Ankündigungspflicht für Abschiebungen, denen mindestens eine einjährige Duldung vorausging entfällt. Ausnahmen gelten für Familien mit Kindern unter 12 Jahren.

Rückführungsverbesserungsgesetz

Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Die Bundesregierung hat am 1. November 2023 den Entwurf zum Freiwilligen-Teilzeitgesetz beschlossen. Ziel des Gesetzes ist, die Rahmenbedingungen für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst sowie in den Jugendfreiwilligendiensten Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr zu verbessern. Konkret sieht das Freiwilligen-Teilzeitgesetz unter anderem eine Erhöhung des Taschengeldes vor, das die Freiwilligen für ihre Tätigkeit erhalten. Zudem soll für Freiwillige unter 27 Jahren die Möglichkeit geschaffen werden, einen Freiwilligendienst in Teilzeit zu leisten, ohne dass sie dafür wie bisher persönliche, gesundheitliche oder familiäre Gründe nachweisen müssen. In einer öffentlichen Anhörung im des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 19. Februar 2024 ist die Erweiterung der Teilzeitmöglichkeiten in Freiwilligendiensten begrüßt worden, die geplante Ausweitung der Taschengeldobergrenze wurde teilweise kritisiert.

Entwurf zum Freiwilligen-Teilzeitgesetz

Geringere Mindeststrafen für Kinderpornografie-Delikte

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte vorgelegt, dem der Bundesrat am 22.März 2024 zugestimmt hat.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte zu senken. Zur Begründung verweist die Bundesregierung auf Forderungen aus der Praxis. Mit dem Entwurf sollen die in Paragraf 184b des Strafgesetzbuches geregelten Delikte wieder als Vergehen eingestuft werden, sodass es bei diesen Taten künftig auch wieder möglich sein soll, Verfahren nach den Paragrafen 153 und 154 Strafprozessordnung (StPO) einzustellen beziehungsweise nach den §§ 407 ff. StPO durch Strafbefehl zu erledigen. Das sei in der Praxis insbesondere dann sinnvoll, wenn die beschuldigte Person offensichtlich nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse an kinderpornografischen Inhalten gehandelt hat, sondern im Gegenteil, um insbesondere eine weitere Verbreitung oder ein öffentliches Zugänglichmachen eines kinderpornografischen Inhalts zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären.

Gesetzentwurf zur Anpassung der Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte

Leitlinien zur Umsetzung Ganztagsbetreuung in Grundschulen in Nordrhein-Westfalen

Das nordrhein-westfälische Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 5. März 2024 „Fachliche Grundlagen zur Umsetzung des Rechtsanspruches auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter ab 2026“ beschlossen.

Die Landesregierung setzt dabei auf die bisher bewährte Praxis. Die Offene Ganztagsschule soll aus dem bestehenden System heraus weiterentwickelt und das bestehende kooperative Trägermodell weitergeführt werden. Neu hinzugekommen ist die Betriebserlaubnispflicht, die für alle bereits bestehenden Angebote als erteilt gelten soll.

Die Leitlinien zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung sollen auf ihre Wirkung hin regelmäßig überprüft werden.

Leitlinien zur Umsetzung Ganztagsbetreuung in Grundschulen in Nordrhein-Westfalen

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2. Rechtsprechung

Anwendbarkeit des § 89b SGB VIII bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2024

Az. 12 S 775/22

Der aus Gambia stammende Jugendliche wurde nach seiner unbegleiteten Einreise im Dezember 2015 vorläufig in Obhut genommen und anschließend dem Jugendamt des Beklagten zur Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zugewiesen. Nachdem der Jugendliche im August 2016 aus der Jugendhilfeeinrichtung entwichen war, in der ihm im Anschluss an die Inobhutnahme Hilfe zur Erziehung gewährt wurde, beendete der Beklagte die Gewährung von Jugendhilfe mittels Bescheid.

Im Oktober 2016 meldete sich der Jugendliche unter Angabe anderer persönlicher Daten in einer Notaufnahmestelle im Bereich des Klägers, der ihn dann zunächst vorläufig und anschließend nach § 42 SGB VIII in Obhut nahm.

Nachdem bekannt wurde, dass der Jugendliche bereits dem Beklagten zugewiesen worden war, sollte zunächst eine Rückführung des Jugendlichen erfolgen, die jedoch letztendlich nicht stattfand. Im Folgenden erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, die Zuständigkeit rückwirkend gemäß § 88a Absatz 2 Satz 3 SGB VIII zu übernehmen und forderte den Beklagten zur Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII für die Zeit bis zur Fallübernahme auf.

Aufgrund der Ablehnung der Kostenerstattung durch den Beklagten erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen, die jedoch abgewiesen wurde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde daraufhin im Wege der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angefochten.

Die Berufung ist unbegründet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Kläger weder aus § 89b Absatz 1 SGB VIII noch aus § 105 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu.

Für unbegleitete minderjährige Ausländer seien im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII die allgemeinen Bestimmungen des § 86 Absatz 1 bis 5 SGB VIII, soweit sie auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen, entsprechend anzuwenden. Dass sich die örtliche Zuständigkeit bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern gemäß § 88a SGB VIII nach dem tatsächlichen Aufenthalt oder nach der Zuweisungsentscheidung richtet, schließe nicht aus, die Bestimmungen des § 86 Absatz 1 bis 5 SGB VIII entsprechend anzuwenden, da dies zu einer rein fiktiven Zuständigkeitsprüfung führe.

Da der Jugendliche vor Beginn der Inobhutnahme durch den Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten begründet habe, sei eine Kostenerstattung gemäß § 89b Absatz 1 in Verbindung mit § 86 Absatz 4 SGB VIII ausgeschlossen.

Auch ein Anspruch nach § 105 SGB X bestehe nicht, da der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis darüber hatte, wo der Jugendliche sich aufhielt und ob er Hilfe benötigte.

Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

Anspruch von Geschwisterkindern auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2023

Az. 12 S 790/23

Im vorliegenden Verfahren begehrten die Antragsteller, Eltern von zwei Kindern (Jahrgang 2020 und 2022) einen Kitaplatz für beide Kinder in derselben Tageseinrichtung. Antragsgegner ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied mit Beschluss vom 19. April 2023, dass einem der beiden Geschwisterkinder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von 8 bis 13 Uhr zugewiesen werden müsse, und dem anderen Kind ein Platz unter gleichen Bedingungen in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Zudem erging die Anordnung, dass die Tageeinrichtung bzw. Kindertagespflege bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung der Antragsteller aus Gründen der Zumutbarkeit in maximal 30 Minuten erreichbar sein müsse.

Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl die beiden Antragsteller als auch der Antragsgegner Beschwerden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts daraufhin abgeändert.

Die Beschwerde der Antragsteller wurde abgewiesen, während der Beschwerde des Antraggegners teilweise stattgegeben wurde.

So sei der Antragsgegner, zumindest nicht in der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen beschlossenen Weise, verpflichtet den beiden Kindern einen derartigen Betreuungsplatz zuzuweisen, da ein zumutbarer Betreuungsplatz während des laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren angeboten wurde.

Der Nachweis eines Angebots zur Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege genüge den jeweiligen Anforderungen, wenn das Angebot dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten in zeitlicher und insbesondere auch in räumlicher Hinsicht entspreche. In seiner Entscheidung lehnt der Verwaltungsgerichtshof die vom Verwaltungsgericht Sigmaringen, zur Bestimmung der räumlich und zeitlichen Zumutbarkeit, verwendete, pauschale 30-Minuten Grenze ab. Vielmehr sei die Zumutbarkeit der Entfernung zwischen Wohnort und Betreuungseinrichtung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Außerdem sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mangels Platzzuweisung die erforderliche individuelle Prüfung noch gar nicht möglich gewesen.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lagen hingegen Platzangebote durch den Antragsgegner vor, welche nach Auffassung des Gerichts nach konkret-individueller Betrachtungsweise räumlich und zeitlich zumutbar sind. Auf eine, mit dem ÖPNV, 15 bis 20-minütige Überschreitung der 30-Minuten-Grenze käme es vorliegend nicht an, da es zumutbar sei, die Strecke innerhalb von 11 Minuten mit dem eigenen PKW beziehungsweise 20 bis 25 Minuten mit dem Fahrrad zurückzulegen. Auch von den Eltern entgegengebrachte Einwände, wie ein teils defekter PKW oder die gelegentliche Unmöglichkeit der Fahrradnutzung wegen Extremwetterlagen und notwendigen Reparaturen vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Sie seien aufgrund ihrer Seltenheit kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit.

Darüber hinaus hält der Verwaltungsgerichtshof eine Unterbringung der Geschwisterkinder in zwei verschiedenen Tageseinrichtungen, welche in zwei verschiedenen Richtungen gelegen sind, ebenfalls für angemessen. Schließlich bestehe die Möglichkeit das Bringen und Holen unter den Eltern aufzuteilen. Die hierdurch entstehenden Wegzeiten seien jedoch in ausreichendem Maße bei der Einschätzung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Selbst wenn das Bringen und Holen nicht aufgeteilt werden könne, hält das Gericht eine Fahrzeit mit dem Fahrrad von 40 bis 49 Minuten pro Richtung im vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen immer noch für angemessen. Das Gericht verweist insoweit auf eine Entscheidung zu einer nur vorübergehenden Überschreitung.

Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass der Anspruch aus § 24 Absatz 3, Satz 1 oder § 24 Absatz 2, Satz 1 SGB VIII Kindern demnach keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz in einer bestimmten Einrichtung sichere. Falls ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz in der entsprechenden Einrichtung vorhanden sei und keine atypischen Umstände vorlägen, könne sich ein solcher Anspruch des Geschwisterkindes aufgrund des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 5 SGB VIII aber „verdichten“.

Die Nichtannahme eines konkreten, von den Eltern unberechtigterweise für unzumutbar gehaltenen Angebots eines Betreuungsplatzes, der anschließend anderweitig vergeben wird, begründe noch keine Verwirkung des Anspruchs. Vielmehr müssten die Eltern erkennbar machen, dass sie auf den Anspruch auf frühkindliche Förderung insgesamt verzichten.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

Akteneinsicht in Beistandschaftsakten

Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 14. Februar 2024

Az. M 18 E 23.5867

Der Antragsteller ist Vater einer minderjährigen Tochter, das Sorgerecht steht ausschließlich der Mutter des Kindes zu. Der Antragsgegner, das örtliche Jugendamt, hatte wohl als Beistand am 27. Juni 2023 einen Antrag beim Amtsgericht – Familiengericht gegen den Antragsteller auf Unterhalt gestellt. Im laufenden Unterhaltsverfahren wird die Tochter durch den Antragsgegner als Beistand vertreten. Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner zeitnah Akteneinsicht, welche mit der Begründung abgelehnt wurde, dass dem Antragsteller als Unterhaltsverpflichteten kein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X zustehe, da die Beistandschaft kein Sozialverwaltungsverfahren nach § 8 SGB X darstelle. Hiergegen stellt der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Antragsteller begründet die Dringlichkeit seines Antrags auf Einsicht in die Beistandschaftsakten des Antragsgegners damit, dass er diese in Vorbereitung des beim örtlich zuständigen Familiengericht geführten Kindesunterhaltsverfahrens seines Kindes benötige, um die Wirksamkeit der Beistandschaft überprüfen zu können. Andernfalls sei zu befürchten, dass das Familiengericht über einen unzulässigen Antrag entscheide. Dieser Argumentation folgt das Verwaltungsgericht München nicht.

Sofern der Beistand, wie offenbar im hier laufenden Unterhaltsverfahren, das Kind vor Gericht vertritt, prüfe dieses gemäß § 9 Absatz 5 FamFG in Verbindung mit § 56 Zivilprozessordnung die ordnungsgemäße Vertretung des Kindes von Amts wegen oder auf Antrag. Daher fehle die von der Antragspartei behauptete Gefahr einer auf falschen Prozessvoraussetzungen gründenden Entscheidung im Unterhaltsverfahren und damit insoweit auch das Bedürfnis für den vorliegenden Antrag. Zudem trete die Beistandschaft gemäß § 1714 BGB kraft Gesetzes in dem Moment ein, in dem der Antrag dem Jugendamt zugehe, so dass das Jugendamt gar keinen Entscheidungsspielraum habe, welcher einer Überprüfung hinsichtlich der Objektivität des Vorgangs unterliege.

Im Übrigen führt das Gericht aus, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X beziehungsweise § 29 VwVfG dem Antragsteller auch in der Sache nicht zu dem begehrten Erfolg verhelfen dürfte. Denn der Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Einsicht in die Beistandschaftsakten richte sich nach bürgerlichem Recht (§ 810 BGB) und beinhalte im Übrigen nur einzelne, konkret benannte Dokumente, nicht jedoch eine umfassende Einsicht. Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis stehe hingegen nicht zur Rede, da die Beistandschaftsakten das Verhältnis zwischen dem durch den Beistand vertretenen Kind und dem Kläger betreffen, sich mithin auf das unterhaltsrechtliche Verhältnis beziehen.

Beschluss des Verwaltungsgerichts München

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3. Publikationen

Aktualisierte Arbeits- und Orientierungshilfe für Beistände für den Volljährigenunterhalt

Die beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter haben in Zusammenarbeit mit dem überregionalen Arbeitskreis der Beistände in NRW ihre Arbeits-und Orientierungshilfe für Beistände für den Volljährigenunterhalt aktualisiert. Sie soll den Fachdienst Beistandschaft im Rahmen der Beratung und Unterstützung nach § 18 Abs. 4 SGB VIII unter anderem wegen der nicht einheitlichen Rechtsprechung und teilweise unterschiedlichen Meinungen in Kommentaren und Fachzeitschriften unterstützen.

Aktualisierte Arbeits- und Orientierungshilfe für Beistände für den Volljährigenunterhalt

Aufsichtsrechtliche Grundlagen – Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und der Schutz ihrer Freiheits- und Persönlichkeitsrechte

Das LVR-Landesjugendamt hat die aufsichtsrechtliche Grundlage – Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und der Schutz ihrer Freiheits- und Persönlichkeitsrechte neugefasst. Notwendig wurde dies aufgrund des Inkrafttretens des § 1631 b BGB, wonach nunmehr die Familiengerichte für die jeweiligen Einzelfälle eine Genehmigung erteilen müssen. Die Publikation beschreibt unter anderem Mindestanforderungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für freiheitseinschränkende und freiheitsentziehende Angebote. Sie soll zur Versachlichung des Themas der „geschlossenen Unterbringung“ beitragen und die handelnden Personen und Institutionen unterstützen.

Die aufsichtsrechtlichen Grundlage ist in Kürze abrufbar.

Arbeitshilfe zur grenzüberschreitender Unterbringung von Kindern und Jugendlichen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat die Arbeitshilfe zur grenzüberschreitenden Unterbringung aufgrund von Gesetzesänderungen und neuen Verordnungen, die wesentliche Änderungen für die Durchführung des Konsultationsverfahrens mit sich bringen, aktualisiert.

Zu den Neuerungen gehören unter anderem die Stärkung der Rechte der Kinder über Anhörungen, die Beschleunigung des Verfahrens über eine neue Frist und die zwingende Einbeziehung der zentralen Behörden der beteiligten Länder.

Die Arbeitshilfe wurde auf der 135. Arbeitstagung im November 2023 verabschiedet.

Arbeitshilfe zur grenzüberschreitender Unterbringung von Kindern und Jugendlichen

Vorschlag zur Einführung eines Rechtsstatus für Care-Leaver

Nach der Zeit in der Pflegefamilie oder Einrichtung haben Care-Leaver regelmäßig schwierige Startbedingungen. Ihre Lebensverhältnisse im jungen Erwachsenenalter sind oftmals prekär. In der Mehrzahl werden sie kaum oder nicht von ihren Eltern unterstützt. Aufgrund der häufig schwer belasteten Beziehung zu ihren Eltern ist es Care-Leaver nicht zumutbar, dass der Bezug von Sozialleistungen vom Mitwirkungswillen und der Mitwirkungsfähigkeit der Eltern abhängig gemacht wird. Den jungen Menschen wird die Verantwortung zugeschrieben, die Mitwirkung zu aktivieren und sich damit der sozialen Kontrolle durch die Eltern aussetzen müssen.

Um eine elternunabhängige soziale Sicherung von Care-Leaver zu erreichen, hat ein Expertenteam auf den dringenden gesetzlichen Reformbedarf hingewiesen und konkrete Reformvorschläge unterbreitet.

Vorschlag zur Einführung eines Rechtsstatus für Care-Leaver

Die Klimakrise als Kinderrechtekrise

Anlässlich der am 28. August 2023 veröffentlichten Allgemeinen Bemerkung Nummer 26 des UN-Kinderrechtsausschusses zum Thema Kinderrechte, Umwelt und Klima (General Comment No. 26 on children’s rights and the environment with a special focus on climate change) hat die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe ein Positionspapier herausgegeben und sich mit den Inhalten und den sich daraus ableitenden Verpflichtungen der Staaten sowie weiterer Akteur*innen beschäftigt.

Die Bedeutung des General Comment No. 26, als Leitlinie und Konkretisierung für ökologische Kinderrechte, wird dargestellt und die Inhalte und die enthaltenen Verpflichtungen der Staaten erläutert. Die Arbeitsgemeinschaft formuliert Empfehlungen und Forderungen an alle staatlichen Ebenen, so etwa die Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt für Kinder in nationalen Gesetzen, die Verantwortungsübernahme für vorhersehbare umweltbezogene Bedrohungen, die Beteiligung junger Menschen an politischen Entscheidungen sowie die enge Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und der Zivilgesellschaft, um für ökologische Kinderrechte zu kämpfen.

Positionspapier Klimakrise als Kinderrechtekrise

Künstliche Intelligenz und Jugendmedienschutz

Welche Herausforderung künstliche Intelligenz für die Gesellschaft darstellt und wie ein Umgang mit künstlicher Intelligenz gelingen kann, wird in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Rechtliche Aspekte des Kinder- und Jugendschutzes stehen dabei wenig im Vordergrund. Ob und inwiefern Risiken von generativer künstlicher Intelligenz für Kinder und Jugendliche durch bestehende gesetzlichen Vorschriften abgedeckt sind, ist Gegenstand eines im Auftrag der Kommission für Jugendmedienschutz herausgegebenen umfangreichen Gutachtens des Instituts für Europäisches Medienrecht.

Es besteht dringender Handlungsbedarf, um Kinder und Jugendliche effektiv zu schützen, so das zentrale Ergebnis des Gutachtens. Das Gutachten gibt den Stand und Reformüberlegungen unter besonderer Beachtung generativer künstlicher Intelligenz und unter Berücksichtigung des geplanten Gesetzes über künstliche Intelligenz der EU wieder. Es bietet einen Überblick, an welchen Stellen die Arbeit der Kommission für Jugendmedienschutz sowie der Landesmedienanstalten betroffen ist und welche Anpassungen im Aufgabenkatalog sowie den Aufsichtsinstrumenten erforderlich sind.

Gutachten des Instituts für Europäisches Medienrecht

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