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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe September 2024

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen

Anmeldung zur Änderung des Geschlechtseintrages

Am 1. August 2024 ist das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft getreten, welches in § 4 die Anmeldung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen beim Standesamt durch persönliche Erklärung regelt. Eine Anmeldung zum jetzigen Zeitpunkt würde eine Änderung im November ermöglichen. Das Gesetz sieht vor, dass die schriftliche oder persönliche Anmeldung drei Monate vor der persönlichen Erklärung erfolgen muss.

Für Minderjährige bis 14 Jahre können nur die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Minderjährige ab 14 Jahren können die notwendige Erklärung selbst abgeben, diese bedarf aber der Zustimmung der Sorgeberechtigten.

Nach einer erfolgten Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen gilt für eine erneute Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr.

Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Der Bundestag hat am 5. Juni 2024 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes beschlossen. Ziel ist es, Rechte von Schwangeren sowie das Beratungs- und Schutzkonzept in seiner Gesamtheit zu stärken. Durch die geplanten Änderungen sollen bestimmte, nicht hinnehmbare Verhaltensweisen untersagt werden, wenn diese geeignet sind die Inanspruchnahme der Beratung in der Beratungsstelle oder den Zugang zu Einrichtungen in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden zu beeinträchtigen.

Dies soll für wahrnehmbare Verhaltensweisen in einem Bereich von 100 Metern um die Stellen und Einrichtungen gelten. Verstöße sollen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Bußgeld von bis zu 5000 Euro belegt werden dürfen. Zudem enthält das geplante Gesetz Änderungen zur Bundesstatistik zu Schwangerschaftsabbrüchen.

Der Gesetzentwurf ist am 11. September im Ausschuss für Frauen und Jugend des Bundesrates beraten worden.

Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung beschlossen

Am 13. August 2024 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung beschlossen. Es soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten und sieben prioritäre Handlungsfelder umfassen: das bedarfsgerechte Angebot, den Fachkraft-Kind-Schlüssel, die Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte, die Stärkung der Leitung, die Förderung einer bedarfsgerechten, ausgewogenen und nachhaltigen Verpflegung und ausreichender Bewegung, die Förderung der sprachlichen Bildung sowie die Stärkung der Kindertagespflege. Drei der bisherigen Handlungsfelder, nämlich die räumliche Gestaltung, die Verbesserung der Steuerung des Systems und Bewältigung inhaltlicher Herausforderungen, entfallen künftig. Der Bund investiert in den kommenden zwei Jahren etwa vier Milliarden Euro in die Verbesserung der frühkindlichen Bildung und Betreuung.

Das Gesetz wird am 12. September im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages beraten.

Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III-Modernisierungsgesetz)

Die Bundesregierung hat am 16. August 2024 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Sozialgesetzbuches III eingebracht, welcher auch Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe hat.

Es ist geplant, einen neuen § 10 Abs. 3a SGB VIII einzufügen. Sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 SGB VIII zur Jugendsozialarbeit vorliegen, sollen die Leistungen des SGB VIII abweichend von § 10 Abs. 1 den Leistungen nach § 28b Abs. 2 SGB III (umfassende Beratung) und § 31b SGB III (Förderung schwer zu erreichender junger Menschen) vorgehen.

Der Gesetzentwurf ist am 11. September 2024 im Ausschuss für Frauen und Jugend des Bundesrates beraten worden.

Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III-Modernisierungsgesetz)

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2. Rechtsprechung

Altersfeststellung gemäß § 42f Abs. 1 SGB VIII

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2024

Az. 2 B 61/23

Nachdem die aus Uganda stammende Antragstellerin in der Ersteinrichtung angegeben hatte, minderjährig zu sein, erfolgte ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung durch das vorläufig in Obhut nehmende Jugendamt der Antragsgegnerin. Die Fachkräfte des Jugendamtes kamen hierbei aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens der Antragstellerin im Gespräch und den Widersprüchlichkeiten zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin nicht minderjährig ist, woraufhin die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII mit Bescheid beendet wurde.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin erfolglos Widerspruch erhoben sowie um einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Da der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, vom Verwaltungsgericht mit Beschluss abgelehnt wurde, erhob die Antragstellerin Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht.

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht abgelehnt hat.

Der als Indiz für die Minderjährigkeit von der Antragstellerin vorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde komme nur ein äußerst geringer Beweiswert zu. Die Geburtsurkunde läge nicht im Original vor und stamme aus einem Land, dessen unsichere Urkundenlage regelmäßig eine umfassende Prüfung auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit verlange. Zudem enthalte die Geburtsurkunde kein Lichtbild oder ein ähnliches Merkmal, das in der Lage wäre, hinreichend verlässlich die Identität zwischen der Person, auf die sie sich bezieht, und der Antragstellerin nachzuweisen. Insbesondere im Zusammenhang mit den vagen und inkonsistenten Angaben der Antragstellerin zu ihrer Biografie ergäben sich keine Zweifel an der Feststellung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei sicher volljährig.

Vaterschaftsfeststellung nach Adoption

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2024

Az. XII ZB 358/22

Nach der Geburt des Kindes im April 2015 willigte die leibliche Mutter im Juni 2015 in die Adoption durch die Beteiligten (Eltern) ein. Mit Beschluss aus dem Juni 2016 wurde die Adoption ausgesprochen, die Einwilligung des leiblichen Vaters wurde dabei für entbehrlich gehalten, weil er und sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

Der Antragsteller hatte zunächst beantragt, die notarielle Adoptionsurkunde für unwirksam zu erklären und festzustellen, dass er der biologische Vater des Kindes sei. Von dessen Geburt habe er erst Ende 2018 erfahren. Der Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen, hiergegen hatte der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Das Beschwerdegericht beschloss die Einholung eines Abstammungsgutachtens, die erstmals beteiligten Eltern verweigerten ihre Zustimmung zur Mitwirkung des Kindes an der Untersuchung. Das Beschwerdegericht stellte durch einen Zwischenbericht fest, dass die Weigerung der Eltern nicht rechtmäßig erfolgte. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Eltern, welche der BGH als begründet erachtet.

Der BGH hat entschieden, dass der mutmaßliche leibliche Vater nach der Adoption des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft nach § 1600 d BGB hat. Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft sei nach bestehender Gesetzeslage außerhalb der Abstammungserklärung gemäß § 1598a BGB nicht eröffnet. In einem dennoch geführten gerichtlichen Abstammungsverfahren sei das Kind mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage auch nicht zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet und eine von den Eltern für das minderjährige Kind ausgesprochene Weigerung insoweit rechtmäßig. Der leibliche Vater kann nach der Adoption (nur) seine Rechte aus § 1686a BGB geltend machen und in diesem Verfahren eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft nach § 167a FamFG erwirken.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2024

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3. Publikationen

Arbeitshilfe Reform des Adoptionsrechts – Neue Prozessbeschreibungen zur Aufgabenwahrnehmung in der Adoptionsvermittlung

Am 1. April 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz hat den Aufgabenkatalog einer Adoptionsvermittlungsstelle konkretisiert und zum Teil deutlich erweitert. Diese grundlegenden Änderungen haben die nordrhein-westfälischen Landesjugendämter dazu veranlasst, eine Arbeitshilfe zur Aufgabenwahrnehmung und Bemessung der personellen Ausstattung für den Bereich der Adoptionsvermittlung zu entwickeln.

Die nunmehr vorliegende Arbeitshilfe fasst die Ergebnisse eines gemeinsamen Praxisprojekts der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter unter Beteiligung von insgesamt sechs teilnehmenden Jugendämtern unterschiedlicher kommunaler Verfasstheit aus NRW zusammen. Mit Unterstützung des Instituts für Sozialplanung und Organisationsentwicklung, IN/S/O e. V., wurden insgesamt sechs Kernprozesse mit dazugehörigen Teilprozessen erarbeitet, die die Aufgabenwahrnehmung in der Adoptionsvermittlung umfassend abbilden. Die einzelnen Teilprozesse wurden darüber hinaus mit mittleren Bearbeitungszeiten versehen. Hierdurch besteht die Möglichkeit zur generalisierenden Darstellung von Personalbedarfen, die auf örtlicher Ebene angepasst werden können.

Arbeitshilfe Reform des Adoptionsrechts – Neue Prozessbeschreibungen zur Aufgabenwahrnehmung in der Adoptionsvermittlung

Broschüre zu Voraussetzungen für eine Adoption und den Adoptionsprozess

Die beiden Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland haben eine gemeinsame Broschüre zum Thema Adoption publiziert. Sie richtet sich an Personen, die konkret darüber nachdenken, ein Kind anzunehmen und informiert über die Adoption als Prozess verschiedener Beteiligter und die Rahmenbedingungen der Vermittlung. Weiterhin werden die Themen Stiefkind-Adoption und Adoption eines Kindes aus dem Ausland vertieft. Die Broschüre gibt zudem Informationen über wichtige Internet-Adressen rund um das Thema Adoption.

Broschüre zu Voraussetzungen für eine Adoption und den Adoptionsprozess

Neue Gemeinsame Empfehlung zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII der BAG Landesjugendämter

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat die Gemeinsame Empfehlung zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII – Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII überarbeitet und veröffentlicht. Die Empfehlungen sind rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.

Die Empfehlungen wurden vor allem durch die zum 1. Januar 2024 geänderte Kostenbeitragsverordnung notwendig. Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.1.2024 – 5 C 13.22, hinsichtlich der Anrechnung von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte und der Einhaltung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes, wurden ebenfalls Änderungen vorgenommen.

Gemeinsame Empfehlung zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII der BAG Landesjugendämter

Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Pflegefamilien – das Pflegefamiliengeld in NRW

Der Landschaftsverband Rheinland hat eine Fachinformation zum Thema Pflegefamiliengeld publiziert. Im Frühjahr 2021 hatten die beiden Landschaftsverbände die finanziellen Leistungen für Pflegefamilien in NRW landeseinheitlich neugestaltet. Mit dem landesweit einheitlichen Pflegefamiliengeld soll eine finanzielle Anerkennung für die vielfältigen Leistungen der Pflegefamilien sichergestellt werden und ein Anreiz geschaffen werden, mehr Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zu betreuen. Das Faktenblatt informiert über die Ausgestaltung des Pflegefamiliengeldes, die Leistungsbestandteile und Berechnung sowie die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner beim LVR.

Fachinformation zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Pflegefamilien – das Pflegefamiliengeld in NRW

Broschüre zu mehr Schutz vor häuslicher Gewalt

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz eine Broschüre mit Informationen zum Gewaltschutzgesetz (GewSchG) aus dem Jahr 2022 publiziert. Informiert wird unter anderem über die Inhalte des GewSchG, über die Rechtschutzmöglichkeiten und die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen. Beleuchtet werden dazu auch Aspekte des Ausländerrechts. Die Broschüre gibt Hinweise für von häuslicher Gewalt betroffene Personen auf wichtige Telefonnummern und Adressen. Zudem gibt es Auszüge aus den für diese Thematik relevanten Gesetze, dem GewSchG, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Aufenthaltsgesetz.

Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu mehr Schutz vor häuslicher Gewalt

Löschung von Internetangeboten mit kinderpornografischem Inhalt

Die Bundesregierung hat einen Bericht über die im Jahr 2023 ergriffenen Maßnahmen zum Zweck der Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornografischem Inhalt im Sinne des § 185b StGB veröffentlicht. Das Internet spielt bei der Verbreitung von Kinderpornographie eine besondere Rolle, da die Inhalte weltweit für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zugänglich sind. Daher wird neben einer konsequenten Strafverfolgung auf das Löschen dieser Inhalte im Internet gesetzt. Wesentlicher Gegenstand des Berichts ist die statistische Auswertung der Datenbasis der aus dem Jahr 2023 bei den Beschwerdestellen sowie dem Bundeskriminalamt (BKA) eingegangenen berechtigten Hinweise auf kinderpornografische Inhalte. Im Jahr haben BKA und die Beschwerdestellen 54.613 Hinweise zu kinderpornografischen Inhalten im Internet (Inland und Ausland) statistisch erfasst. In der Gesamtbetrachtung ist damit im vergangenen Jahr eine Zunahme des Meldeaufkommens um insgesamt 256 Prozent festzustellen.

Bericht der Bundesregierung zur Löschung von Internetangeboten mit kinderpornografischem Inhalt

Strafmündigkeitsgrenze

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat einen Beitrag zur Diskussion um die Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren in Deutschland veröffentlicht.

Die Strafmündigkeitsgrenze nach § 19 StGB ist seit jeher Gegenstand von Diskussion und Kritik, insbesondere nach schweren Gewalttaten kindlicher Täter. Die Veröffentlichung befasst sich mit der Geschichte der Strafmündigkeitsgrenze, der Systematik und dem Schuldprinzip. Zudem werden diskutierte Regelungsoptionen beleuchtet.

Beitrag des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur Diskussion um die Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren in Deutschland

Information zu erheblicher Vernachlässigung von Kindern

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Information zur „erblichen Vernachlässigung im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts SGB XIV“ veröffentlicht, in welcher es um die Frage der Entschädigungsberechtigung geht. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 SGB XIV steht die erhebliche Vernachlässigung von Kindern einer Gewalttat gleich. Das Ministerium bezieht Stellung zu der Auslegung des Begriffs „erhebliche Vernachlässigung“ und zum allgemeinen Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Nr. 5 SGB XIV.

Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur „erblichen Vernachlässigung im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts SGB XIV“

Digitalisierung in der Kinder- und Jugendhilfe

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. hat (DIJuF) hat eine Handreichung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von konkreten Pflichten und Befugnissen der Kinder- und Jugendhilfe im Hinblick auf eine digitalisierungsspezifische Aufgabenwahrnehmung aus dem SGB VIII herausgegeben. Thematisiert werden die grundsätzliche Möglichkeit der Erbringung konkreter Jugendhilfeleistungen in digitaler Form, der digitale Schutzauftrag, sozialdatenschutzrechtliche Rahmenbedingungen sowie die Digitalisierung als neuer Anlass für Hilfe und Schutz. Darüber hinaus behandelt die Veröffentlichung die Gesamtverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe für digitale Angebote.

Handreichung des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. hat (DIJuF) zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von konkreten Pflichten und Befugnissen der Kinder- und Jugendhilfe im Hinblick auf eine digitalisierungsspezifische Aufgabenwahrnehmung aus dem SGB VIII

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4. Veranstaltungen

Schweigepflicht und Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Das LVR-Landesjugendamt bietet am 18. Februar 2025 eine Online-Veranstaltung zur Schweigepflicht und zum Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe an.

Den Fachkräften in Jugendämtern werden viele persönliche Dinge bekannt. Der richtige Umgang mit solchen persönlichen Daten und Geheimnissen ist eine unverzichtbare Grundlage für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen allen Beteiligten in der Kinder- und Jugendhilfe. Der Sozialdatenschutz hat an vielen Stellen Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in den Jugendämtern und bei den Trägern der freien Jugendhilfe.

Das Seminar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik und die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Vorschriften zu Schweigepflicht und Datenschutz. Es wird erläutert, wann und welche Daten erhoben und gespeichert werden dürfen, was bei der Verwendung der Daten innerhalb des Jugendamtes bzw. des freien Trägers zu beachten ist und unter welchen Voraussetzungen eine Übermittlung an andere erlaubt ist. Zudem werden die Rechte der Betroffenen thematisiert, insbesondere das Recht auf Auskunft.

Referentin ist Brigitta Goldberg, Professorin für Jugendhilferecht, Jugendstrafrecht und Kriminologie am Fachbereich Soziale Arbeit der Ev. Hochschule Rheinland Westfalen-Lippe in Bochum.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe

Am 21. Januar 2025 bietet das LVR-Landesjugendamt eine Online-Fortbildung zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht in der Kinder- und Jugendhilfe an.

In der Fortbildung werden im Austausch mit den Teilnehmenden die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Aspekte des Sozialverwaltungsverfahrensrecht dargestellt und besprochen. Es geht dabei um die Antragstellung, Beteiligung, Erlass von Verwaltungsakten wie Hilfegewährung, Inobhutnahme, Erlaubniserteilung, Kostenbeteiligung sowie die Rechtschutzmöglichkeiten und Spielräume der Jugendämter.

Die Fortbildung richtet sich an Mitarbeitende von Jugendämtern und freien Trägern sowie weitere Interessierte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aus dem Einzugsbereich des LVR-Landesjugendamtes.

Referentin ist Diane Eschelbach, die als Juristin und freie Referentin für Kinder- und Jugendhilfe sowie als Gutachterin für das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) tätig ist.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

5. NRW Vormundschaftstag vom 13. bis 14. November 2024

Die beiden Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland veranstalten in Kooperation mit dem Überregionalen Arbeitskreis der Amtsvormünder in NRW und dem Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. den 5. NRW Vormundschaftstag. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt neben immer wiederkehrenden Themen auf den ersten Erfahrungen mit der Reform des Vormundschaftsrechts. Das Spannungsfeld zwischen gesetzlichen Neuregelungen, Fachkräftemangel und steigenden Anforderungen in der konkreten Fallarbeit stellt Amtsvormünderinnen und –vormünder sowie Jugendämter vor immer neue Herausforderungen. Hierüber soll ein Austausch mit den Fachkräften stattfinden.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

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5. Aktuelles

familiensachen – der FamRZ-Podcast

Der FamRZ-Podcast „familiensachen“ widmet sich in jeder neuen Folge aktuellen Entwicklungen, aber auch klassischen Konstellationen oder Rechtsfragen des Familienrechts. Dabei repräsentiert das Host-Team sowohl die Sicht der Praxis durch einen Familienrichter, als auch der Wissenschaft durch einen Professor der Universität Göttingen. Geladen ist jeweils ein Gast aus dem Familienrecht oder aus anderen Disziplinen, z.B. Psychologie, Medizin, Pädagogik, Philosophie, Soziologie oder Anthropologie. Der Podcast läuft seit August 2021 und hat zum jetzigen Zeitpunkt 23 Folgen.

FamRZ-Podcast familiensachen

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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