Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Pressemeldung

Zurück zur Übersicht

Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Juni/Juli 2026

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Elektronische Aufenthaltsüberwachung und Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

In der Sitzung am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat das Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz gebilligt.

Um Betroffene besser vor häuslicher Gewalt zu schützen, hatte die Bundesregierung einen entsprechende Gesetzesentwurf vorgelegt. Künftig können die Familiengerichte Gewalttäter zum Tragen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen oder zur Inanspruchnahme von Gewaltpräventionsberatungen verpflichten. Darüber hinaus können Auskünfte aus dem Waffenregister angefordert werden. Um Verstöße besser sanktionieren zu können, wird außerdem die mögliche Freiheitsstrafe bei Verstößen auf drei Jahre angehoben.

Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Verhinderung der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften

Der Bundestag hat am 12. Juni 2026 das Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft beschlossen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung war zuvor im Innenausschuss teilweise abgeändert und ergänzt worden.

Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen. Es soll vermieden werden, dass Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ausländische Kinder anerkennen, die nicht ihre sind, um für das Kind den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit herbeizuführen. Denn im Rahmen des Familiennachzugs wird hierdurch ein Aufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Mutter begründet und erhalten Kinder und Mütter einen Aufenthaltstitel sowie Sozialleistungen.

Mit dem Gesetz soll nun im Falle eines „aufenthaltsrechtlichen Gefälles“ zwischen den Beteiligten die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung zwingend sein und bei falschen oder unvollständigen Angaben zurückgenommen werden können. Falsche oder unvollständigen Angaben mit dem Ziel, eine Zustimmung der Ausländerbehörde zu erwirken, sowie der Gebrauch einer dadurch erwirkten Zustimmung im Rechtsverkehr sollen darüber hinaus künftig strafbar sein. Auch die Feststellung eines Missbrauchs anhand von gesetzlichen Vermutungen soll erleichtert werden. Das Gesetz wird in der Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 beraten.

Gesetzesentwurf zur Verhinderung der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Anfang Mai 2026 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG) vorgelegt.

Der Entwurf enthält ein Gesamtkonzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren und soll dazu führen, dass häusliche Gewalt in allen kindschaftsrechtlichen Verfahren berücksichtigt wird.

Die vorgeschlagenen Änderungen verfolgen das Ziel, Kinder in ihrer Rechtsposition zu stärken. Das Kindeswohl wird als leitendes Motiv beschrieben und Kinder sollen erstmals ein eigenes Recht auf Umgang mit Personen, die nicht ihre rechtlichen Eltern sind, erhalten. Ferner soll das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Eltern erleichtert und die partnerschaftliche Kinderbetreuung nach einer Trennung gestärkt werden. Auch wird klargestellt, dass Vereinbarungen der Eltern zu Sorge und Umgang möglich sind. Außerdem ist eine Neustrukturierung und übersichtlichere Gestaltung des Kindschaftsrechts vorgesehen.

Der Referentenentwurf liegt aktuell Verbänden und Institutionen zur Stellungnahme vor.

Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG

Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 22. Mai 2026 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz veröffentlicht.

Im Zentrum steht der Gewaltschutz im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einführung eines Wahlgerichtsstandes in Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen sowie eine Amtsermittlungspflicht bei häuslicher Gewalt vorgesehen. In Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren sollen involvierte Stellen besser vernetzt werden. Zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren sind unter anderem die Erweiterung der Verfahrensfähigkeit des über 14-jährigen Kindes und die bessere Einbindung von Pflegepersonen in Kindschaftssachen vorgesehen.

Referentenentwurf Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt

Richtlinie über Zuwendungen für Kinderschutzkonzepte in der OGS

In der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Kinderschutzkonzepten in Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich regelt das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration die finanzielle Förderung von Maßnahmen, die der Erstellung und Umsetzung von Kinderschutzkonzepten in Ganztagsschulen dienen.

Gefördert werden insbesondere Fortbildungen, Fachveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen und -materialien, um Kinder in außerunterrichtlichen Angeboten besser vor Gewalt zu schützen. Als Zuwendungsempfänger kommen vor allem freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe sowie Schulträger in Betracht.

Die Finanzierung erfolgt als Anteilsfinanzierung, wobei je nach Trägerart bis zu 90 Prozent der personalen und sachlichen Kosten übernommen werden können. Das Antragsverfahren erfolgt digital. Die reguläre Eingangsfrist, bis zum 15. Januar eines Jahres, gilt nicht für Anträge, die im Jahr 2026 gestellt werden. Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Der Runderlass ist am 23. April 2026 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Richtlinie OGS Kinderschutzkonzepte

Nach oben

2. Rechtsprechung

Sozialdatenschutz begrenzt Einsicht in Jugendamtsakte

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2026

Az. 15 A 1705/22

Der Kläger begehrte Einsicht in noch zurückgehaltene Seiten einer ihn und seine Tochter betreffenden Jugendamtsakte. Die Akte umfasste im Laufe des Verfahrens insgesamt 1.361 Seiten. Nach dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht gewährte das Jugendamt dem Kläger Zugang zu 1.341 Seiten. Streitig blieben einzelne Aktenteile, die nach Auffassung des Jugendamts und des Verwaltungsgerichts Sozialdaten beziehungsweise personenbezogene Daten anderer Personen enthielten.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht hatte den Zugang zu mehreren Seiten unter anderem mit dem besonderen Schutz anvertrauter Sozialdaten nach § 65 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht musste jedoch nicht abschließend klären, ob diese Vorschrift tatsächlich eingreift, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich auf den allgemeinen Sozialdatenschutz gestützt hatte. Danach dürfen Sozialdaten nach § 35 SGB I und den §§ 67 ff. SGB X nur weitergegeben werden, wenn eine gesetzliche Befugnis oder eine Einwilligung vorliegt. Beides war nach der Entscheidung nicht ersichtlich.

Für weitere Aktenteile verwies das Gericht auf den Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Ein allgemeines Interesse an der Akteneinsicht reicht für eine Offenlegung nicht aus. Auch der Hinweis des Klägers auf mögliche Amtshaftungsansprüche und eine beabsichtigte Menschenrechtsbeschwerde genügte dem Gericht nicht. Er hatte nicht konkret dargelegt, warum gerade die zurückgehaltenen Seiten für die Verfolgung eigener Rechte erforderlich sein sollten.

Da das Jugendamt die Geheimhaltungsgründe nachvollziehbar darlegen konnte, kam auch eine gerichtliche Einsichtnahme in die Aktenteile (sogenanntes in-camera-Verfahren) nicht in Betracht.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 19. Mai 2026

Befristeter Umgangsausschluss bei konkreter mittelbarer Kindeswohlgefährdung

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27. März 2026

Az. 12 UF 158/25

Der Beschwerdeführer begehrte begleitete Umgangskontakte mit seiner leiblichen Tochter. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute mit einer gemeinsame Tochter. Die Mutter hat zudem eine ältere Tochter aus einer früheren Beziehung, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebte.

Der Beschwerdeführer wurde wegen sexuellen Missbrauchs an seiner Stieftochter im Sommer 2022 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Mutter verweigerte seitdem Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner leiblichen Tochter. Im Ausgangsverfahren lehnte das Amtsgericht Lünen den Antrag des Vaters auf begleiteten Umgang mit seiner leiblichen Tochter ab und bestimmte einen Umgangsausschluss bis zum 31. Dezember 2028.

Das Oberlandesgericht bestätigte den befristeten Umgangsausschluss und begründete seine Entscheidung mit einer konkreten mittelbaren Kindeswohlgefährdung. In seinen Entscheidungsgründen stützte sich das Gericht unter anderem auf Artikel 31 der Istanbul-Konvention (IK). Hiernach muss sichergestellt sein, dass bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht gewalttätige Vorfälle, einschließlich sexueller Gewalt, auch bei mittelbarer Gefährdung des Kindeswohls berücksichtigt werden.

Das Gericht sah das Kindeswohl mittelbar dadurch gefährdet, dass Umgänge mit dem Vater, auch wenn diese begleitet würden, das Familiensystem massiv destabilisieren würden. Die Mutter und die missbrauchte Halbschwester leiden unter erheblichen psychischen Belastungen. Ein Kontakt zwischen der Tochter und dem Täter würde bei der Halbschwester und der Mutter zu einer Retraumatisierung führen, was wiederum die notwendige emotionale Sicherheit und Versorgung des Kindes und damit dessen seelische Entwicklung gefährden würde. Zudem zeige der Vater keine hinreichende Einsicht in das Ausmaß seiner Taten und deren Folgen für das Familiensystem. Da die Tochter aufgrund ihres jungen Alters die Hintergründe der Tat noch nicht verarbeiten könne, müsse diese auch vor einer sekundären Traumatisierung geschützt werden.

Das Gericht erachtete den befristeten Umgangsausschluss als verhältnismäßig, da mildere Mittel, wie etwa begleiteter Umgang, nicht ausreichen, um die Gefährdung abzuwenden.

Befristeter Umgangsausschluss bei konkreter mittelbarer Kindeswohlgefährdung

Abschluss von Kooperationsverträgen im Bereich der Kindertagespflege

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2026

Az. 19 L 697/26

Die Antragstellerin betreibt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin insgesamt neun Großtagespflegestellen (Häuser) mit angestellten Kindertagespflegepersonen. Zwischen den Beteiligten bestand ein befristeter Kooperationsvertrag.

Nachdem die Antragsgegnerin seit Ende 2024 Hinweise auf Probleme in den Häusern der Antragstellerin erhalten hatte, kam sie schließlich zu dem Ergebnis, dass ein erneuter Kooperationsvertrag nicht abgeschlossen werden solle, da die Antragstellerin mehrfach und wissentlich gegen ihre Pflichten aus der Kooperationsvereinbarung und gegen rechtliche Vorschriften verstoßen habe. Dazu zählten unter anderem die Nichteinhaltung der persönlichen Zuordnung von Kindertagespflegepersonen und die Arbeit im Schichtsystem, mehrfache vertragliche Wechsel der Kindertagespflegeperson, Ausbleiben von Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen, Beschäftigung von Personen ohne Pflegeerlaubnis, Nichteinhaltung der Arbeitszeitkonzepte, ausbleibende Krankmeldungen, rechtswidrige Auferlegung zusätzlicher Kosten für die Eltern, fehlende und konfliktbehaftete Erziehungspartnerschaft und verspätetes und unvollständiges Einreichen von Antragsunterlagen.

Die Antragstellerin begehrt mit Ihrem Eilantrag, die Antragsgegnerin zur Fortführung des Kooperationsverhältnisses zu verpflichten. Diesen Antrag hat das Gericht als unbegründet abgelehnt, da kein Anspruch der Antragstellerin aus § 22 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz auf Abschluss eines Kooperationsvertrages bestehe.

Auch bei Angeboten von Kindertagespflege mit angestellten Kindertagespflegepersonen sei erforderlich, dass tatsächlich eine Betreuung von Kindern im Sinne einer Kindertagespflege angeboten werde und nicht (eigentlich) eine erlaubnispflichtige Tageseinrichtung betrieben werden solle. Maßgeblich sei die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson, woran es bei der Antragstellerin fehle. Auch müsse nach außen hin klar kommuniziert werden, dass es sich um die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und nicht um eine solche in Tageseinrichtungen handelt.

Darüber hinaus halte sich die Antragstellerin nicht an rechtliche Vorgaben. So erfolge die Betreuung nicht in dem gegenüber der Antragsgegnerin mit den Geldleistungsanträgen geltend gemachten Umfang. Die Antragstellerin lasse auch die gebotene Kooperationsbereitschaft vermissen, indem sie versuche, zu ihren Gunsten Einfluss auf die Kommunikation zwischen Eltern sowie Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt zu nehmen beziehungsweise diese zu verhindern.

Kein Anspruch auf Abschluss eines erneuten Kooperationsvertrages

Notwendige Beiladung des Minderjährigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines Elternteils gegen eine Inobhutnahme

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 18. Juni 2026

Az. 3 A 3593/26

Das am 24. Februar 2026 geborene Kind befindet sich in einer Bereitschaftspflegefamilie. Gegen die noch laufende Inobhutnahme hat der sorgeberechtigte Elternteil Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Um die Rechte des betroffenen Kindes zu wahren, entschied das Gericht, dass das Kind notwendig beizuladen und ihm ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist.

Das Gericht betonte, dass das Schutzinteresse des Minderjährigen vor einer konkreten Gefährdung oder weiteren Schädigung seines Wohls dem elterlichen Interesse an der Beendigung der Inobhutnahme entgegenstehen kann, insbesondere, aber nicht nur in sogenannten Selbstmelderfällen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII.

Diesem Schutzinteresse sei in Umsetzung von Art. 12 Abs. 2 UN-KRK verfahrensrechtlich dadurch Geltung zu verschaffen, dass dem Kind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine eigene Position eingeräumt werde. Das Kind sei als Rechtssubjekt mit eigenen Rechten aus den Art. 3, 4, 9, 12 und 19 UN-KRK betroffen und nicht lediglich Objekt der Maßnahme. Die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO sowie die Bestellung eines Verfahrenspflegers seien daher zwingend.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 18. Juni 2026

Nach oben

3. Publikationen

Aktualisierte Arbeitshilfen zum Volljährigenunterhalt sowie zum Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB

Die Arbeitshilfen zum Volljährigenunterhalt sowie zum Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB wurden an die aktuelle Düsseldorfer Tabelle angepasst und stehen den Jugendämtern ab sofort in der Fassung 1. Januar 2026 zum Download zur Verfügung.

Ziel der Arbeitshilfen ist es, die fachlichen Standards für die Einarbeitung neuer Fachkräfte zu beschreiben und zugleich ein praxisorientiertes Nachschlagewerk für die tägliche Arbeit bereitzustellen.

Aktualisierte Arbeitshilfen zum Volljährigenunterhalt und zum Betreuungsunterhalt

Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 9b SGB VIII

Zur nachhaltigen Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt sowie zur gesetzlichen Verankerung der Arbeit der Unabhängigen Bundesbeauftragten, der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs und des Betroffenenrates wurde am 3.April 2025 das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen verabschiedet. Es ist am zum 1. Juli 2025 beziehungsweise 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Mit Artikel 2 des Mantelgesetzes wurde das SGB VIII um § 9b – Aufarbeitung – ergänzt. Dieser regelt insbesondere die Akteneinsicht betroffener Personen bei berechtigtem Interesse. Zudem wurden die nach § 85 Abs. 2 SGB VIII zuständigen Behörden vom Bundesgesetzgeber beauftragt, unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission des Bundes Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung eines berechtigten Interesses zu entwickeln.

Um dieser Regelung zu entsprechen, wurde nun von einer Arbeitsgruppe der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in Zusammenarbeit mit der Unabhängigen Aufarbeitungskommission des Bundes in einem ersten Schritt die Handreichung „Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung eines ‚berechtigten Interesses‘ im Sinne von § 9b SGB VIII“ erarbeitet und veröffentlicht.

Die Handreichung soll öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der Umsetzung des § 9b SGB VIII und den damit verbundenen Entscheidungen zur Akteneinsicht unterstützen. Ziel ist ein bundesweit einheitliches Verständnis des Begriffs berechtigtes Interesse sowie eine an den Bedürfnissen betroffener Personen orientierte Praxis.

Darüber hinaus befasst sich die Arbeitsgruppe mit Aufbewahrungs- und Einsichtsfristen für Jugendämter, ein entsprechendes Papier soll in den kommenden Monaten veröffentlicht werden.

Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 9b SGB VIII

Entscheidungen von Vormund:innen und Ergänzungspfleger:innen über Psychopharmaka-Behandlungen im Off-Label-Use

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) untersucht in der Rechtsexpertise die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Off-Label-Use von Psychopharmaka bei Minderjährigen.

Das Dokument klärt darüber auf, unter welchen Voraussetzungen Vormund*innen und Ergänzungspfleger*innen berechtigt und verpflichtet sind, den Behandlungsvertrag abzuschließen und welche Kriterien maßgeblich für eine medizinische Behandlung mit Medikamenten im Off-Labe-Use gelten. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Publikation liegt auf der Abgrenzung zwischen der Gesundheitssorge der gesetzlichen Vertreter*innen und dem wachsenden Selbstbestimmungsrecht sowie der Einwilligungsfähigkeit der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Das Dokument bietet eine detaillierte Orientierungshilfe für den Entscheidungsprozess und hebt das Kindeswohl und die Berücksichtigung des Mündelwillens als zentrale Kriterien hervor. Abschließend beleuchtet die Expertise potenzielle Haftungsrisiken und unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation, um pflichtgemäßes Handeln nachzuweisen.

Entscheidungen von Vormund:innen und Ergänzungspfleger:innen über Psychopharmaka-Behandlungen

Wissen TO GO! Cybergrooming

Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend Landesverband NRW e.V. hat in Zusammenarbeit mit der Katholische Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW e.V. den Flyer zum Thema Cybergrooming aus der Reihe WISSEN TO GO! aktualisiert. Dieser liefert grundlegende Informationen, nützliche Handreichungen und Hinweise zu weiterführenden Angeboten. Adressarten sind Leiterinnen und Leiter von Jugendgruppen, die sich unter anderem mit den Fragen konfrontiert sehen: Was ist Cybergrooming? Wie können Kinder und Jugendliche vor sexueller Ansprache im Netz geschützt werden? Wie können Gruppenleitungen verantwortungsvoll handeln und wo endet ihr Auftrag? Konkrete Tipps hierzu werden in einem Ampelsystem übersichtlich zusammengefasst.

Cybergrooming

Expertise Gesundheitsförderung und Prävention der AGJ

Im Rahmen des Projekts Themenbotschafter*in Gesundes Aufwachsen hat die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) eine umfangreiche Expertise zum Thema Gesundheitsförderung und Prävention als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe sowie die rechtliche Verankerung von Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Leistungsträgern herausgegeben.

Die Expertise bietet einen Einblick in die Bedeutung der Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe für die Stärkung gesundheitlicher Chancengerechtigkeit und nimmt in diesem Zusammenhang die Kooperationsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe mit anderen Leistungsträgern, insbesondere dem öffentlichen Gesundheitssystem, sowie die Leistungskoordination und Regelungsgrundlagen zur systemübergreifenden Kooperation in den Blick.

Expertise der AGJ

SCROOOOOLL – Check lieber deine Rechte im Netz

Das vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales herausgegebene Buch „SCROOOOOLL – Check lieber deine Rechte im Netz“ von Ilona Einwohlt richtet sich direkt an Kinder und Jugendliche. Es greift ihren Alltag mit Smartphone, Chat, Games und Social Media auf und erklärt lebensnah ihre Rechte im digitalen Raum.

Im Mittelpunkt steht die Botschaft, dass Kinder und Jugendliche auch online Rechte haben, etwa auf Privatsphäre, Schutz vor Gewalt, Information, Lernen, Beteiligung, freie Meinung sowie Spiel und Freizeit. Thematisiert werden unter anderem Tracking, Algorithmen, Künstliche Intelligenz, Chatbots, Cybergrooming, Cybermobbing, Hate Speech, Fake News und Gaming.

Mit Fallgeschichten, Checklisten, Reflexionsfragen und praktischen Hinweisen zeigt das Buch, wie junge Menschen Risiken erkennen, Daten schützen, Grenzen setzen, Beweise sichern und Hilfe holen können. Mediennutzung wird nicht pauschal problematisiert, sondern als Teil ihrer Lebenswelt verstanden. Ziel ist ein selbstbewusster, sicherer Umgang mit digitalen Räumen.

SCROOOOOLL – Check lieber deine Rechte im Netz

Nach oben

4. Veranstaltungen

Rechtsfragen in der Pflegekinderhilfe - Schwerpunkt: Pflegegeldleistungen gemäß § 39 SGB VIII

Im Rahmen einer Online-Veranstaltung am 3. Dezember 2026 wird Diana Eschelbach einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen im Umgang mit § 39 SGB VIII geben. Unter anderem werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeldleistungen, der Umfang und die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Leistungen nach § 39 SGB VIII sowie die Auswirkungen eines Zuständigkeitswechsel auf die Zahlung der Pflegegeldleistungen erläutert.

Teilnehmende haben die Gelegenheit während der Veranstaltung Fragen zum Thema einzubringen. Die Veranstaltung richtet sich an Fach- und Leitungskräfte in der Pflegekinderhilfe im Rheinland.

Anmeldung Rechtsfragen in der Pflegekinderhilfe

5. Aktuelles

Neues Material für die Öffentlichkeitsarbeit der Jugendämter: Verfahrenslotsen im Fokus

Die Arbeitsgemeinschaft Öffentlichkeitsarbeit der BAG Landesjugendämter stellt neues Material zum Thema Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen zur Verfügung. Textbausteine und Präsentationsfolien rund um die Aufgaben und Angebote der Verfahrenslotsen machen das Arbeitsfeld sichtbarer und können kostenfrei genutzt, angepasst und in das Corporate Design der Jugendämter übernommen werden. Die Materialien sind als "Material-Steinbruch" angelegt. Jugendämter können sich die Bausteine herausgreifen, die zu ihrer eigenen Öffentlichkeitsarbeit passen - zum Beispiel für Webseiten, Flyer, Präsentationen, interne Informationen oder die Ansprache neuer Mitarbeitender.

Für neue Mitarbeitende wird auf der Website "Das Jugendamt. Unterstützung, die ankommt." anhand eines beispielhaften Arbeitstages gezeigt, wie vielseitig die Tätigkeit als Verfahrenslotse ist.

BAGLJÄ Verfahrenslotsen

DIJuF-Podcast - Recht.Hilfe.Jugend

Zusammen mit Gästen aus Wissenschaft und Praxis werden in diesem neuen Podcast zentrale Rechtsfragen und aktuelle Entwicklungen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Familienrecht in den Blick genommen. Im Mittelpunkt steht dabei die Arbeit der bundesweit etwa 600 Jugendämter in Deutschland.

Die erste Folge des Podcasts behandelt das Thema Inobhutnahme und ordnet dieses rechtlich ein. In einem Gespräch der fachlichen Leiterin des Deutschen Instituts für Jugend und Familienrecht e.V. (DIJuF) mit zwei Fachkräften aus der Jugendamtspraxis werden die rechtlichen Voraussetzungen einer Inobhutnahme, die Zuständigkeiten und Beteiligungsformen dargestellt.

In einer Folge Null wurde zuvor das DIJuF und dessen Arbeit für die Jugendämter vorgestellt.

Podcast DIJuF

Datenschutz

Newsletter-Abo verwalten

Am 25. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wir möchten Sie vor diesem Hintergrund darüber informieren, dass wir Ihre personenbezogenen Daten weiterhin ausschließlich für die Zusendung des Newsletters intern speichern. Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. In der Fußzeile finden Sie den Link, mit dem Sie Ihr Abonnement jederzeit ändern oder beenden können.

Nach oben

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie, 50663 Köln.

Nach oben

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

Portrait von Regine Tintner

Regine Tintner

Telefon

workTelefon:
0221 809-4024
faxTelefax:
0221 8284-1312

E-Mail

nach oben

Zurück zur Übersicht