Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Pressemeldung

Zurück zur Übersicht

Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe Juli 2019

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Mit dem Sechsundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföGÄndG) will die Bundesregierung die Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge anheben, um förderungsberechtigte Personen besser zu erreichen und mehr junge Menschen in die Förderung einzubeziehen. Zudem sind Verbesserungen bei den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlägen sowie Erleichterungen für Darlehensnehmer bei der Darlehensrückzahlung vorgesehen.

Die bedarfsgerechte Anpassung des BAföG soll in drei Stufen erfolgen, die im ersten Schritt in 2019 und zusätzlich nochmals in den Jahren 2020 und 2021 wirksam werden sollen. Die Einkommensfreibeträge steigen ebenfalls in drei Stufen und die Freibeträge für eigenes Vermögen werden in 2020 angehoben. Auch sollen die Vermögensfreibeträge für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern angehoben werden.

Die monatliche Mindestrate zur Rückzahlung der Ausbildungsförderung wird angehoben und die maximale Rückzahlungsdauer auf 20 Jahre begrenzt.

Weiterhin werden die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge entsprechend den infolge der angehobenen BAföG-Sätze steigenden Pflichtbeiträgen zur Krankenversicherung der Studierenden angehoben.

Darüber hinaus wird zum Wintersemester 2019/2020 ein zinsfreies Staatsdarlehen eingeführt, welches das verzinsliche Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ersetzt.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 16. Mai 2019 verabschiedet, den Bundesrat hat es am 7. Juni 2019 durchlaufen, die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht unmittelbar bevor.

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Nachdem der Bundestag das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes am 6. Juni 2019 beschlossen hat, hat auch der Bundesrat das Gesetz in seiner Sitzung am 28. Juni 2019 gebilligt. Damit wird das Ausbildungsgeld an die BaföG-Bedarfssätze angeglichen, alle Personen in Schule, Studium und beruflicher Ausbildung werden so weitgehend gleichgestellt. Zum 1. August 2019 wird das Ausbildungsgeld um fünf Prozent erhöht, zum 1. August 2020 steigt es um weitere zwei Prozent.

Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz beschlossen

Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) beschlossen. Es regelt den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung neu.

Zukünftig dürfen alle Asylbewerberinnen und –bewerber nach neun Monaten Aufenthalt an einem Integrationskurs teilnehmen, unabhängig von ihrer Bleibeperspektive. Voraussetzung ist lediglich, dass sie als arbeitssuchend gemeldet sind. Geduldete können nach sechs Monaten an einem berufsbezogenen Deutschkurs teilnehmen. Auch erleichtert das Gesetz die Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung. Diese sollen Ausländerinnen und Ausländern künftig grundsätzlich offenstehen, unabhängig von aufenthaltsrechtlichen Vorgaben. Voraussetzung bleibt nur, dass die Menschen in Deutschland arbeiten dürfen.

Das Gesetz wird über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt und soll am 1. August 2019 in Kraft treten.

Ausweitung der Strafbarkeit des Cybergroomings

Das Bundeskabinett hat am 26. Juni 2019 einen Gesetzesentwurf für eine Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings beschlossen. Cybergrooming bedeutet das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel, sexuelle Kontakte anzubahnen. Bisher lag eine Strafbarkeit nur dann vor, wenn der Kontakt tatsächlich zu Kindern aufgenommen wurde. Nicht strafbar war es, wenn der Kontakt mit verdeckten Ermittlern oder Eltern bestand und der Täter davon ausging, mit einem Kind zu kommunizieren. Dies soll nun geändert werden.

Ausweitung der Strafbarkeit des Cybergroomings

Entwurf eines Masernschutzgesetzes

Das Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist eine deutliche Steigerung der Durchimpfungsrate, um die Zirkulation von Masern zu verhindern.

Das Gesetz sieht für bestimmte Personen zukünftig eine Impfpflicht vor. Unter anderem soll § 34 Infektionsschutzgesetz dahingehend ergänzt werden, dass die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung erst erfolgen darf, wenn gegenüber der Einrichtungsleitung ein Impfnachweis oder eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde, die bestätigt, dass eine Immunität gegen Masern oder dass eine gesundheitliche Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen Masern gegeben ist.

Das Gesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten.

Entwurf eines Masernschutzgesetzes

Nach oben

2. Aus der Gesetzgebung in Nordrhein-Westfalen

Regelungen zur bundeseinheitlichen Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card in Nordrhein-Westfalen

Das Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKKI) hat einen neuen Runderlass mit Regelungen zur Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card (Juleica) erlassen; er tritt rückwirkend zum 1. Juni 2019 in Kraft (MBl. NRW. 2019 S. 238).

Der Erlass beschreibt die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses amtlichen Ausweises für Jugendleiterinnen und Jugendleiter und regelt das Verfahren in Nordrhein-Westfalen. Neu ist beispielsweise, dass die Juleica unter bestimmten Voraussetzungen nun auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern, die keine Anerkennung nach § 75 SGB VIII besitzen, ausgestellt werden kann. Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 35 Zeitstunden, auch muss ein Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurz erbracht werden. Die Juleica ist zukünftig drei Jahre gültig. Danach kann sie auf Antrag erneut ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung weiterhin vorliegen. Darüber hinaus muss die Teilnahme an einer oder mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Gesamtumfang von mindestens 8 Zeitstunden sowie die Auffrischung der Erste-Hilfe-Ausbildung nachgewiesen werden.

Runderlass mit Regelungen zur Jugendleiterinnen- und Jugendleiter-Card (Juleica)

Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat am 7. Juni 2019 Regelungen zur haushaltsmäßigen Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erlassen (MBl. NRW. 2019 S. 240). Der Runderlass legt fest, wie die Landesleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bewirtschaften sind und wie die monatliche Abwicklung abläuft. Der Runderlass ist am 1. Juli 2019 in Kraft getreten.

Regelungen zur haushaltsmäßigen Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (MBl. NRW. 2019 S. 240)

Nach oben

3. Rechtsprechung

Die fehlende Eignung einer Betreuungsperson wegen pädophiler Neigungen setzt keine Anklageerhebung oder Verurteilung im strafrechtlichen Sinne voraus

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2019

Az. 12 S 675/19

Der Antragsteller ist ein im Ruhestand befindlicher evangelischer Pfarrer, der wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern rechtskräftig verurteilt ist. Diese Verurteilung ist länger als 20 Jahre her und nach Ablauf der Tilgungsfrist aus dem Führungszeugnis gelöscht (§§ 45 ff. BZRG aF). Seit diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Am 14. Dezember 2018 nahm der Antragsgegner die dem Antragsteller mit Bescheid vom 24. Juli 2018 erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 45 SGB X zurück und ordnete gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die zurückliegende Verurteilung des Antragstellers sei trotz Tilgung im Bundeszentralregister noch verwertbar und stünde ebenso wie seine fehlende Einsicht und Verharmlosungstendenzen bezüglich seiner Straftaten seiner Eignung als Tagespflegeperson gemäß § 43 Abs. 2 S. 4 iVm § 72a Abs. 1 SGB VIII entgegen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 9. Januar 2019 Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners unter Auflagen wiederhergestellt. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 23. April 2019 insgesamt abgelehnt. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kommt das Gericht in summarischer Prüfung zu dem Schluss, dass die Rücknahme der Erlaubnis der Kindertagespflege gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X voraussichtlich rechtmäßig war. Das Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der ihm erteilten Tagespflegeerlaubnis sei wegen des überragenden öffentlichen Interesse des Kinder- und Jugendschutzes insoweit nicht schutzwürdig.

Aufgrund der in der Vergangenheit praktizierten pädophilen Neigungen des Antragstellers bestehe ein für die Betreuung von Kindern in der Tagespflege nicht verantwortbares Risiko, dass die Eignung als Tagespflegeperson gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VIII ausschließe. Zwar könne erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob dem Antragsteller die Taten und die Verurteilung im Rahmen des § 43 Abs. 2 S. 4, § 72a Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VIII nicht mehr vorgehalten und auch nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürfen. Doch sei der Begriff der Eignung als Tagespflegeperson als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterlegen und umfasse neben den ausdrücklich im Gesetz aufgezählten Anforderungen auch, dass in der Pflegestelle keine anderen für die Entwicklung der aufgenommenen Kinder schädlichen Risiken vorhanden seien. Dabei könnten auch pädophile Neigungen, selbst ohne Verurteilung, berücksichtigt werden. Die fehlende Eignung setze für sich genommen keine diesbezügliche Anklageerhebung oder Verurteilung voraus.

Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, sei eine Frage der prognostischen Wahrscheinlichkeit, bei der nicht der strafrechtliche Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ Anwendung finde, sondern die Formel „im Zweifel für das Kind“. Diese ergebe im konkreten Fall, dass aufgrund seiner pädophilen Neigungen ein für die Betreuung von Kindern in der Tagespflege nicht verantwortbares Risiko bestehe.

Beschluss des VGH Baden-Württemberg

Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter unabhängig von neuer Partnerschaft

OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Mai 2019

Az. 2 UF 273/17

Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes; sie hatten sich bereits vor der Geburt getrennt. Das Kind wird von der Mutter betreut und versorgt. Der Kindesunterhalt ist durch Jugendamtsurkunde tituliert.

Die Mutter war nach der Elternzeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu 50%, ab dem 26. Lebensmonat zu 100% berufstätig. Dabei konnte sie als Bankangestellte nicht ihr vor der Geburt des Kindes erzieltes Monatseinkommen erreichen. Der Vater hatte der Mutter zunächst Betreuungsunterhalt gezahlt, diesen jedoch in Ansehung ihrer Erwerbstätigkeit reduziert.

Die Mutter verlangt weitere Unterhaltszahlungen vom Vater für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Oktober 2017 auf Abänderung der Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt an das Kind (Antragstellerin zu 1) und teilweiser Stattgabe der Anträge der Antragstellerinnen haben die Antragstellerinnen zu 1 und 2 (Kind und Mutter) am 13. November 2017 Beschwerde eingelegt und erweiterte Unterhaltszahlungen beantragt.

Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, dass die Berufstätigkeit der Mutter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes überobligatorisch und deshalb nicht voll anzurechnen sei. Der Vater (Antragsgegner) widerspricht dem und vertritt zusätzlich die Ansicht, dass das Zusammenleben der Mutter mit einem neuen Partner, wie bei einer geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreue, wegen dieser verfestigten Lebenspartnerschaft den Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirke.

Das OLG hat der zulässigen Beschwerde stattgegeben.

Während der ersten drei Lebensjahre sei die Mutter nach § 1615l BGB überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen, daher seien die erzielten Einkünfte nur sehr eingeschränkt anzurechnen. Andererseits dürfe der Vater nicht mehr aufwenden müssen, als ihm verbliebe. Aus Art. 3 GG sei zu folgern, dass der Unterhalt der nicht verheirateten Mutter nicht das übersteigen dürfe, was eine verheiratete Mutter fordern könne.

Soweit der Antragsgegner eine Unterhaltsverwirkung wegen der Lebensgemeinschaft mit dem neuen Partner annehme, folgt das Gericht dieser Ansicht nicht. Der Gesetzgeber habe den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angeglichen. So könne sie beispielsweise keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen oder erhalte keinen Ausgleich für Nachteile im Erwerbsleben. Dieser strukturell schwächere Unterhaltsanspruch der unehelichen Mutter dürfe wegen der gebotenen Gleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht weiter ausgedehnt werden. Zudem reiche eine „einfache“ Unbilligkeit zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht aus (§ 1579 BGB). Das Zusammenleben mit einem neuen Partner könne bei einer nicht ehelichen Partnerschaft nicht als „Abkehr aus der ehelichen Solidarität“ im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB gewertet werden. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der unehelichen Mutter könne sich allenfalls nach dem Maßstab des § 1611 BGB bemessen, wonach eine grobe Unbilligkeit, die hier nicht auszumachen ist, eine Verwirkung rechtfertige.

Das OLG Frankfurt hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderten.

Beschluss des OLG Frankfurt

Unverwertbarkeit eines medizinischen Altersgutachtens wegen unzulässiger Vertretung des Amtsvormunds

Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2019

Az. 1 B 32/19

Der guineische Antragsteller reiste als unbegleiteter Minderjähriger im Dezember 2017 ein. In der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen gab er ein Geburtsdatum im Jahr 2001 an. Nach dem Erstgespräch kam das Jugendamt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller volljährig sei. Ein daraufhin eingeholtes medizinisches Altersgutachten der Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf bestätigte diese Einschätzung, sodass das Jugendamt Bremen im Januar 2018 die vorläufige Inobhutnahme ablehnte.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Das Jugendamt setzte die Vollziehung des Ablehnungsbescheids bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus, da das medizinische Gutachten nicht den inzwischen durch das OVG Bremen aufgestellten Anforderungen an altersdiagnostische Gutachten entsprach.

Im Juni 2018 ordnete das Amtsgericht Bremen die Vormundschaft für den Antragsteller an und bestellte das Jugendamt Bremen zum Amtsvormund. Innerhalb des Jugendamtes wurde die Vormundschaft auf Frau A. übertragen. Im Juli 2018 unterzeichnete Frau C., ebenfalls Mitarbeiterin des Jugendamts Bremen, Fachdienst Amtsvormundschaft, in der „Funktion als Notvertretung gem. § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII“ für den Antragsteller eine Erklärung, mit der das Einverständnis in eine medizinische Begutachtung durch das Universitätsklinikum Münster erklärt wurde. Kurz danach erklärte auch der Antragsteller sein Einverständnis zu dieser Untersuchung. Die Untersuchung ergab ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren und ein wahrscheinliches Lebensalter von 22 Jahren. Das Jugendamt wies daraufhin den Widerspruch des Antragstellers gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme zurück.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen, das dem Antrag stattgab. Hiergegen hat das Jugendamt Bremen Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht eingelegt.

Das OVG Bremen hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Beide medizinische Altersgutachten seien nicht verwertbar.

Das Hamburger Gutachten sei nicht verwertbar, da es den Anforderungen an altersdiagnostische Untersuchungen, die das OVG Bremen in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht entspreche. Das Gutachten des Universitätsklinikums Münster sei nicht verwertbar, weil es an einer wirksamen Einwilligung in die medizinische Untersuchung durch den gesetzlichen Vertreter des Antragstellers fehle.

Zwar sei es unschädlich, dass Frau C. in der „Funktion als Notvertretung gem. § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII“ handelte. Sie habe zum Ausdruck gebracht, als rechtlicher Vertreter handeln zu wollen. Diese Befugnis habe dem Jugendamt als Amtsvormund auch zugestanden, wenn auch auf einer anderen Rechtsgrundlage.

Allerdings sei Frau C. nicht berechtigt gewesen, dieses Vertretungsrecht auszuüben. Innerhalb des Jugendamtes war Frau A. für die Wahrnehmung der Aufgaben des Amtsvormunds zuständig. In der Rechtsprechung sei bisher nicht geklärt, ob auch andere Bedienstete des Jugendamtes Willenserklärungen nach außen abgeben dürften. Es wäre jedoch mit Sinn und Zweck des § 55 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB VIII unvereinbar, wenn andere Bedienstete des Jugendamtes beliebig im Außenverhältnis wirksame Erklärungen für das Mündel abgeben könnten. Die Aufgaben des Amtsvormunds seien von dem Bediensteten des Jugendamtes, auf das sie übertragen wurden, grundsätzlich selbst wahrzunehmen.

Ist diese verhindert, etwa bei Krankheit, Urlaub oder einer Dienstreise, sei eine Vertretung durch eine andere Fachkraft des Jugendamtes möglich. Solche Vertretungsfälle seien jedoch amtsintern verbindlich zu regeln. Es sei nicht zulässig, dass beliebige Fachkräfte ihre Vertretung informell untereinander regelten. Dem Geschäftsverteilungsplan des Jugendamtes Bremen sei ein Vertretungsverhältnis zwischen Frau A. und Frau C. nicht zu entnehmen.

Beschluss des OVG Bremen

4. Neue Publikationen

Bundesforum Vormundschaften und Pflegschaften 2019: Starke Vormundschaft, starke Kinder!

Vom 27. bis 29. Mai 2019 fand in Bonn das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft 2019 statt. Unter dem Motto „Starke Vormundschaft, starke Kinder!“ nahmen mehr als 250 teilnehmende und 35 referierende Personen teil.

Über drei Tage nahmen spannende Themen wie Beteiligung und Partizipation, die vier Formen der Vormundschaft, junge Menschen die keine Hilfe (mehr) annehmen sowie der anstehende zweite Teil der Vormundschaftsreform ihren Platz ein. Abgerundet wurden die Fachvorträge mit insgesamt 22 Arbeitsgruppen und Zukunftswerkstätten sowie den Netzwerktreffen.

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland ist Mitglied des Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft und übernahm die diesjährige Organisation der Veranstaltung.

Die Dokumentation zur Tagung finden Sie in Kürze auf der Homepage.

Homepage

Arbeitshilfe für den Fachdienst Beistandschaft: Volljährigenunterhalt

Der überregionale Arbeitskreis der Beistände in Nordrhein-Westfalen überarbeitete unter Federführung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland die Arbeits- und Orientierungshilfe zum Thema Volljährigenunterhalt

Die ab dem 1. Juli 2019 geltende Arbeits- und Orientierungshilfe berücksichtigt die Kindergeldanpassung zum 1. Juli 2019 und die sich daraus ergebenden Änderungen bei der Berechnung des Unterhalts für Volljährige.

Arbeitshilfe für den Fachdienst Beistandschaft: Volljährigenunterhalt

Empfehlungen zum Bundesteilhabegesetz

Der Deutsche Verein hat Empfehlungen zur Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe und ihr Verhältnis zur Teilhabeplanung veröffentlicht. Sie sollen eine Hilfestellung bei der Anwendung der neuen rechtlichen Vorgaben sowie der damit verbundenen Instrumente und Verfahren der Bedarfsermittlung geben. Dargestellt werden die durch das BTHG neu eingeführten Planverfahren, das Teilhabeverfahren zur Abstimmung der Rehabilitationsträger untereinander sowie das Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe.

Empfehlungen zum Bundesteilhabegesetz

DSGVO – BDSG Texte und Erläuterungen – Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat eine Informationsbroschüre zum Thema Datenschutz herausgegeben. Sie soll dazu beitragen, einen Überblick über die Regelungen der DSGVO und des BDSG zu erhalten.

Auf 297 Seiten werden allgemeine Themen, wie die Ziele und Grundprinzipien der DSGVO, aber auch Fragen zu den Neuerungen, sowie den Rechten der Bürgerinnen und Bürger verständlich aber auch fachlich fundiert erläutert. Die Broschüre richtet sich sowohl an Fachleute als auch an Bürgerinnen und Bürger.

DSGVO – BDSG Texte und Erläuterungen – Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Kinderschutz in der Kindestagesbetreuung

Das LVR-Landesjugendamt hat eine Broschüre zum Kinderschutz in der Kindestagesbetreuung herausgegeben. Darin geht es sowohl um Prävention als auch um Intervention in der pädagogischen Arbeit. Neben der Darstellung der rechtlichen Grundlagen werden Anregungen gegeben, wie präventiver Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen gelingen kann und welche Aspekte hierzu zählen. Dabei sind Themen die Rechte von Kindern, Partizipations- und Beschwerdemöglichkeiten, körperliche/sexuelle Bildung und die Zusammenarbeit mit Eltern. Zum Schluss werden einige good practice Beispiele aufgeführt.

Broschüre zum Kinderschutz in der Kindestagesbetreuung

Broschüre zur Besteuerung des Einkommens für Kindertagespflegepersonen

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat seine Broschüre „Was bleibt?! Tipps und Informationen zur Besteuerung des Einkommens für Kindertagespflegepersonen und die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen“ über die Rahmenbedingungen im Tätigkeitsfeld der Kindertagespflege mit der nunmehr 8. Auflage 2019 aktualisiert. Darin gibt er wichtige Tipps und Informationen zur Besteuerung des Einkommens für Kindertagespflegepersonen.

Zunächst werden die grundsätzlichen Voraussetzungen einer erlaubnispflichtigen Kindertagesbetreuung gemäß § 43 SGB VIII dargestellt sowie wird auf die zusätzlichen landesrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen. Weiterhin thematisiert die Broschüre die Einzelheiten der Förderung der Kindertagespflege durch das Jugendamt, was gefördert wird, mit welchen Mitteln und wie sich die laufenden Geldleistungen zusammensetzen. Die dann folgenden Kapitel beschäftigen sich mit der Einkommensbesteuerung der laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen sowie detailliert mit den Beiträgen zu Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ergänzt wird die Darstellung durch hilfreiche Praxistipps.

Broschüre zur Besteuerung des Einkommens für Kindertagespflegepersonen

Nach oben

5. Termine

Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe am 6. September 2019

Der richtige Umgang mit Sozialdaten ist für eine vertrauensvolle Beziehung zwischen allen Beteiligten in der Kinder- und Jugendhilfe notwendig. Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) gilt seit gut einem Jahr unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU. Daneben kommen weiterhin nationale Regelungen in den Sozialgesetzbüchern zum Datenschutz zur Anwendung.

Dieses ganztägige Seminar vermittelt einen praxisnahen Überblick über die Systematik des Datenschutzrechts und die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten Regelungen, die die Fachkräfte in ihrer täglichen Arbeit umsetzen müssen.

Referent der Tagesveranstaltung wird Rechtsanwalt Sören Kroll sein.

Der Teilnahmebeitrag beträgt 33,- Euro incl. Veranstaltungsverpflegung.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Fortbildung zur Beistandschaft

Am 12. Dezember 2019 findet in Münster das nächste Modul – Haltestelle 7 – der Reihe „Fahrplan: Fachwissen Beistandschaft“ statt. Es widmet sich dem Thema „Der Fachdienst Beistandschaft vermittelt sich - Methoden, die Stärken stärken und Schwächen schwächen“. Die Teilnehmenden sollen Unterstützung bekommen, um Schnittstellen oder Gremien wie dem Jugendhilfeausschuss, Leitungskräften oder möglichen Antragstellenden, die eigene Tätigkeiten zu präsentieren

Durch den Tag führt Thomas Fink, Fachberater im LWL-Landesjugendamt Westfalen.

Veranstaltungsseite im Online-Katalog

Datenschutz

Newsletter-Abo verwalten

Am 25. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wir möchten Sie vor diesem Hintergrund darüber informieren, dass wir Ihre personenbezogenen Daten weiterhin ausschließlich für die Zusendung des Newsletters intern speichern. Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. In der Fußzeile finden Sie den Link, mit dem Sie Ihr Abonnement jederzeit ändern oder beenden können.

Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

Kein Portraitbild vorhanden

N. N.

Telefon

workTelefon:
0221 809-0

E-Mail

nach oben

Zurück zur Übersicht