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Pressemeldung

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Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

Ausgabe November 2016

1. Gesetzgebung

Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

Am 20. Oktober 2016 ist die erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen (BT-Drs. 18/9946) im Bundestag erfolgt. Ziel des Gesetzes ist eine Verbesserung des bereits im Jahr 2007 in das Strafgesetzbuch eingefügten § 238. Diese Bestimmung wird nach Auffassung der Bundesregierung bislang der Intention eines besseren Opferschutzes nur eingeschränkt gerecht. Bislang ist der Straftatbestand nur dann erfüllt, wenn die Tat eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht. Dadurch wird die Tat allein durch die Reaktion des Opfers abhängig gemacht.

Durch den Gesetzesentwurf soll § 238 Abs. 1 StGB in ein potentielles Gefährdungsdelikt umgewandelt werden, für dessen Verwirklichung es künftig ausreichen soll, dass die Handlung des Täters objektiv dazu geeignet ist, beim Betroffenen eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung herbeizuführen. Auf einen tatsächlichen Erfolgseintritt soll es so nicht mehr ankommen. Weiterhin soll der § 238 StGB aus dem Katalog der Privatklagedelikte in der Strafprozessordnung gestrichen werden.

Anhörung zum Bundesteilhabegesetz

Am 7. November 2016 fand im Ausschuss für Arbeit und Soziales eine Anhörung zum Bundesteilhabegesetz (BT-Drs. 18/9522) statt. Die Sachverständigen forderten erhebliche Nachbesserungen am Gesetzentwurf.

Das Gesetz soll bereits am 1. Dezember 2016 im Bundestag verabschiedet werden.

Reform des Scheinvaterregresses

Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2016 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Scheinvaterregesses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes beschlossen. (BR-Drs. 493/16 (B)).

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auskunftserteilung klar in § 1607 BGB normiert werden. Ein Anspruch soll danach nur im Fall der Durchsetzung eines Regressanspruches des Scheinvaters gegen den biologischen Vater gegeben sein. Insbesondere im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter soll dagegen der Auskunftsanspruch nicht bestehen, wenn das für die Mutter aufgrund besonderer Umstände unzumutbar wäre. Wann eine solche Unzumutbarkeit vorliegen soll, geht aus dem Gesetzesentwurf nicht hervor.

Zur Wahrung des bestehenden Interessenausgleichs zwischen Scheinvater und biologischem Vater, sowie der Mutter soll künftig der Ausgleichsanspruch in § 1613 Abs. 3 BGB auf zwei Jahre begrenzt werden. Eine Rückabwicklung der Unterhaltszahlungen für den Zeitraum, in dem der Scheinvater nicht an seiner Vaterschaft zweifelte, soll nicht mehr stattfinden. Zur Begründung heißt es hierzu im Gesetzesentwurf, dass bis zum Zeitpunkt des ersten Zweifels typischerweise ein gewöhnliches Familienleben bestand. Durch die zeitliche Einschränkung werde hinreichend berücksichtigt, dass der Scheinvater in der Vergangenheit die Vaterrolle tatsächlich ausfüllen und Rechte und Pflichten der elterlichen Sorge wahrnehmen konnte.

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Regelungen zum Scheinvaterregress auch andere kraft Gesetzes übergegangene Kindesunterhaltsansprüche miterfassen. Ferner hält er die im Gesetzentwurf für die Regressforderung des Scheinvaters vorgesehene Zweijahresfrist für zu kurz und fordert die Einführung einer Sechsjahresfrist.

Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag

Das Bundeskabinett hat sich am 12. Oktober 2016 auf eine Reform des Unterhaltsvorschusses verständigt. Ab 2017 soll die Altersgrenze von bislang 12 auf künftig 18 Jahre angehoben werden. Gleichzeitig soll die bisherige Bezugsdauergrenze von 72 Monaten aufgehoben werden.

Ferner hat das Bundeskabinett eine Änderung beim Kinderzuschlag beschlossen. Mit Jahresbeginn 2017 soll sich der Zuschlag auf 170 erhöhen.

Familiengerichtlicher Genehmigungsvorbehalt für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

Mitte September hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern vorgelegt.

Bislang sieht das Kindschaftsrecht für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen – anders als das Betreuungsrecht für Volljährige – ein Genehmigungserfordernis nicht vor.

Der Gesetzentwurf enthält eine Erweiterung des §1631b BGB, wonach auch die elterliche Entscheidung, einem Kind, das sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und dem durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht alterstypischer Weise die Freiheit entzogen werden soll, unter den Vorbehalt der Genehmigung durch das Familiengericht gestellt werden soll.

Auch soll die Höchstdauer von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen auf sechs Monate verkürzt werden. Für beide Genehmigungsverfahren nach § 1631b BGB wird ferner die obligatorische Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind vorgesehen.

Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vorgelegt. Personen, die durch eine heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, sollen durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle Kenntnis über ihre Abstammung erlangen können. Hierzu soll beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ein zentrales Samenspenderegister eingerichtet und geführt werden. Gleichzeitig soll eine Inanspruchnahme des Samenspenders insbesondere im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbschaftsrechts durch das Kind oder dessen rechtliche Eltern ausgeschlossen werden. Bei einem Kind, das durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt wurde, der einer Samenbank zur Verfügung gestellt wurde, kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden

Sie finden den Referentenentwurf unter: www.brak.de

Reform des Vormundschaftsrechts

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Teilentwurf der noch in dieser Legislatur geplanten Reform des Vormundschaftsrechts veröffentlicht. Der Teilentwurf enthält eine Neufassung der Vorschriften zu Begründung, Führung und Ende der Vormundschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch. Darin wird die Personensorge des Vormunds inhaltlich stärker konkretisiert. Gesetzlicher Maßstab für die Amtsführung des Vormunds soll das Recht des Mündels auf Fürsorge, Erziehung und Förderung seiner Entwicklung sein. Ein besonderes Augenmerk gilt auch der Auswahl des richtigen Vormunds für den Mündel. Das Gesetz wird hierzu durch die Möglichkeit ergänzt, das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein als vorläufigen Vormund zu bestellen, bis ein passender Vormund gefunden ist. Dabei soll nach Möglichkeit die Bestellung einer natürlichen Person als Vormund gefördert werden. Die Finanzierungsregelungen der Vormundschaft sollen künftig im Betreuungsrecht verankert werden.

Sie finden den Teilentwurf unter www.bmjv.de.

Düsseldorfer Tabelle 2017

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im November 2016 die Düsseldorfer Tabelle 2017 veröffentlicht.

Sie finden Sie unter www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).Der Gesetzgeber hat darüber hinaus eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststeht, werden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 1. Januar 2017 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 342 Euro statt bisher 335 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 393 Euro statt bisher 384 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 460 Euro statt bisher 450 Euro

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2. Rechtssprechung

Haftung der Kommunen für Verdienstausfall von Eltern wegen fehlender Kita-Plätze

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016

Az. III ZR 278/15, III ZR 302/15, III ZR 303/15

Die Klägerinnen dreier Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit, ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Hierzu meldeten sie wenige Monate nach der Geburt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab Vollendung des ersten Lebensjahres bei der beklagten Stadt an. Ihnen wurden zum gewünschten Termin durch die Beklagte keine Betreuungsplätze zugewiesen. Die Klägerinnen machen Schadensersatzansprüche in Form von entstandenen Verdienstausfällen für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes geltend.

Die Revisionen hatten Erfolg. Der BGH hat die Urteile des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Verfahren an das OLG zurückgewiesen.

Nach Ansicht des BGH können Eltern, die ab Vollendung des ersten Lebensjahres ihres Kleinkindes keinen Betreuungsplatz für ihr Kind bekommen und deshalb erst später arbeiten gehen können, grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz habe.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Beklagte ihre Amtspflichten gemäß § 838 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG verletzt habe. Eine solche Amtspflicht liege nämlich bereits vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem nach § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Die Amtspflicht sei nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Vielmehr sei der zuständige öffentliche Träger dafür verantwortlich, ausreichend Betreuungsplätze selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz falle in den Schutzbereich der Amtspflicht auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhalten. Auch wenn dieser Platz allein dem Kinde zustehe, so ergebe sich aus dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII die Absicht des Gesetzgebers, die Eltern und ihr Erwerbsinteresse in den Schutzbereich der Amtspflicht mit einzubeziehen. Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, beabsichtige der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit.

Umgangsrecht des leiblichen Vaters

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2016

Az. XII ZB 280/15

Aus einer Beziehung des aus Nigeria stammenden Antragstellers mit einer verheirateten Frau sind 2005 geborene Zwillinge hervorgegangen. Die Mutter lebt bereits seit August 2005 wieder mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen. Aus der Ehe sind bereits die in den Jahren 1996, 1998 und 2000 geborenen, gemeinsamen Kinder der Eheleute hervorgegangen.

Der mittlerweile in Spanien lebende Antragsteller begehrte seit der Geburt der Zwillinge Umgang mit ihnen, was die Mutter und ihr Ehemann wiederholt abgelehnt haben. Im Januar 2006 leitete der Antragsteller das erste Umgangsrechtsverfahren ein, indem schließlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2010 feststellte, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.

Im vorliegenden Verfahren beantragte der Antragsteller im Jahr 2011 erneut eine Umgangsregelung mit den Zwillingen. Auf eine für den Antragsteller positive Entscheidung hat das erkennende Oberlandesgericht auf eine Beschwerde der Eltern die Umgangsrechtsanordnung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Nach Ansicht des BGH hat der leibliche Vater, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Kindeswohl dient. Daneben räumt ihm § 1686 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ein, soweit der leibliche Vater ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Diese Regelungen sind mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013 ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Grund hierfür war die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zuvor in zwei Entscheidungen festgestellte Verletzung von Art. 8 EMRK in dem Fall, dass der biologische Vater, der keine enge Bezugsperson des Kindes ist, auch dann kategorisch und ohne Prüfung des Kindeswohls vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen ist, wenn ihm das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung nicht zuzurechnen ist.

Sie finden den Beschluss unter www.juris.bundesgerichtshof.de.

§ 86 SGB VIII

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 23. September 2016

Az. 4 K 88/15

Der Kläger gewährte seit dem 1. Mai 2010 für die beiden Kinder A und J Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.

Die Mutter der Kinder lebte zunächst in H, zog am 17. Juli 2010 nach Berlin und lebt seit dem 24. September 2009 im Bereich des Beklagten. Mit Beschluss vom 29. August 2011 übertrug das Amtsgericht das Sorgerecht für das Kind A auf die Mutter. Der eheliche Vater von A wohnte in Kasachstan.

Am 7. Juni 2011 stellte das Amtsgericht fest, dass der eheliche Vater von A nicht der Vater von J ist. Der biologische Vater von J hatte die Vaterschaft zu keiner Zeit anerkannt oder wurde gerichtlich festgestellt. Am 16. Juli 2012 übertrug das Amtsgericht das Personensorgerecht für die Kinder auf die Großeltern.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII für den Zeitraum ab dem 24. September 2009.

Der Beklagte lehnte ab. Die Zuständigkeit bestimme sich ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Ab. 5 Satz 2 SGB VIII, da der Mutter mit Beschluss vom 16. Juli 2012 die Personensorge entzogen wurde.

Der Kläger hielt dem entgegen, dass die Kindermutter trotz des Beschlusses weiter Teile der Personensorge ausübe, da den Pflegeltern lediglich Teile der elterlichen Sorge übertragen wurden. Der Beklagte sei gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zuständig.

Am 16. Januar 2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg die vorliegende Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die zulässige Klage für die Kostenerstattung der Jugendhilfe für J begründet sei. Die Klage sei aber unbegründet, soweit der Kläger die Erstattung der Kosten für die Jugendhilfe für A begehre.

Der Kostenerstattungsanspruch für die Jugendhilfe für J ergebe sich aus § 89a Abs. 1 und 2 SGB VIII, da der Kläger nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig sei.

Ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII.

Im Falle des Kindes J bestehe keine Vaterschaft im Sinne des § 86 Abs. 1 SGB VIII, da die Vaterschaft des biologischen Vaters nicht rechtswirksam anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

Zuständigkeitsrechtlich komme es damit nur auf die Mutter an, mit der Folge, dass der Beklagte ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Maßnahme der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig sei. § 86 Abs. 1 SGB VIII ziele nicht darauf ab, ob den Eltern oder der Mutter das Personensorgerecht zustehe.

Im Rahmen der Jugendhilfe für A richte sich die Zuständigkeit, abgesehen von § 86 Abs. 6 SGB VIII, nach § 86 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. Es komme auf den gewöhnlichen Aufenthalt von A vor Beginn der Leistung an. Damit sei der Kläger zuständig.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Personensorge für A den gesamten maßgeblichen Zeitraum keinem Elternteil zugestanden.

Der Vater von A habe sein elterliches Sorgerecht mit Beschluss vom 29. August 2011 verloren.

Durch den Beschluss vom 16. Juli 2012 wurde das Personensorgerecht für die Kinder auf die Großeltern mit den Rechten und Pflichten aus § 1630 Abs. 3 BGB übertragen. Unabhängig von einem vorübergehenden oder endgültigen Entzug des Personensorgerechts bedeute dies, dass der Mutter die Personensorge nicht zustehe. § 86 Abs. 3 SGB VIII greife daher.

Sie finden das Urteil unter www.lrbw.juris.de.

3. Neue Publikationen

Weihnachtsbeihilfe

Im Rundschreiben 43/7/2016 empfiehlt das LVR-Landesjugendamt Rheinland eine Weihnachtsbeihilfe 2016 an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Vollzeit oder Heimerziehung zu gewähren. Das Rundschreiben finden Sie unter www.lvr.de.

Leistungen für die Menschen im Rheinland

Die Broschüre „Leistungen für die Menschen im Rheinland“ vom Landschaftsverband Rheinland beschreibt in Leichter Sprache den LVR, seine Aufgaben und Ziele. Es wird zum Beispiel in kurzen Sätzen erläutert, welche Leistungen man in verschiedenen Situationen erwarten kann. Ebenfalls wird angesprochen, was man unter der Landschaftsversammlung verstehen kann, oder was für Berufsgruppen im LVR zu finden sind.

Sie finden die Broschüre unter www.leichtesprache.lvr.de.

Situation von begleiteten minderjährigen und heranwachsenden Geflüchteten

Aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 18/9778) auf eine Kleine Anfrage zur Situation von begleiteten minderjährigen und heranwachsenden Flüchtlingen ergibt sich, dass sich zum Stichtag 31. Juli 2016 645.731 Flüchtlinge zwischen null und 27 Jahren in der Bundesrepublik aufhielten.

Zur Lebenssituation erläutert die Bundesregierung, dass das Kindeswohl, bei allen Maßnahmen die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen sei. Die Umsetzung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Wahrung der Kinderrechte in Flüchtlingsunterkünften liege in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen beziehungsweise der Träger der Einrichtungen. Diese seien an die geltenden unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben gebunden.

Außerdem verweist die Antwort bezüglich der Lebenssituation auf die „Initiative zum Schutz von Frauen und Kindern in Flüchtlingsunterkünften“, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Dezember 2015 gemeinsam mit UNICEF startete.

Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen

Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der öffentlichen Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens, die Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen und weitere Verbände sowie das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport haben eine aktualisierte zweite Auflage der „Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen“ herausgegeben.

In der Handreichung wird der genaue Ablauf der Vermittlung der Kindertagespflege beschrieben. Auch wird aufgezeigt wie die Eignung einer Tagespflegeperson festgestellt wird und nach welchen Kriterien sich diese richtet. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Qualifizierung der Tagespflegeperson gerichtet. Weiterhin stehen die notwendigen Voraussetzungen der Räumlichkeiten der Tagespflegeperson im Blickpunkt. Die Handreichung befasst sich auch mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege. Auch wird auf die verschiedenen Formen der Kindertagespflege eingegangen. Unterschieden wird zwischen Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson, Kindertagespflege im Haushalt der Eltern und Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen. Die Handreichung geht zudem auf das Konzept der Großtagespflege ein.

Zu allen behandelten Themen weist die Handreichung auf entsprechende weitergehende Literatur hin.

Sie finden die Publikation unter www.mfkjks.nrw.

Landeskinderschutzgesetz NRW - Schutz von Kindern ohne Schutz für Kinder?

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat eine Kleine Anfrage zum Landeskinderschutzgesetz beantwortet. Angefragt wurde insbesondere, ob die Landesregierung noch in dieser Legislaturperiode plane, einen Gesetzesentwurf für frühe Hilfen und präventiven Kinderschutz vorzulegen und wie die Regierung einen effektiveren Kinderschutz erreichen will.

Aus der Antwort geht hervor, dass die Regierung im Hinblick auf die in Diskussion befindliche Novellierung des SGB VIII und den daraus resultierenden notwendigen Ausführungsgesetzen in den Ländern einen Gesetzesentwurf derzeit für nicht sachgerecht erachtet. Gleichzeitig weist sie auf die Landesinitiative „Kein Kind zurücklassen – für ganz NRW“ hin, wodurch eine vorbeugende Politik fortgeführt werden soll, mit der alle Kinder die gleichen Chancen auf ein gelingendes Aufwachsen erhalten sollen.

Sie finden die Antwort der Landesregierung unter www.landtag.nrw.de.

Kinderehen in NRW: Was unternimmt die Landesregierung zum Schutz minderjähriger Kinder und Jugendlicher?

Die Landesregierung hat auf eine Kleine Anfrage vom 19. August 2016 geantwortet.

Aus der Antwort ergibt sich für Nordrhein-Westfalen eine Zahl von 19 bekannten Kinderehen in Landeseinrichtungen. Zum Schutz der Minderjährigen wird auf die gesetzlichen Regelungen zur verpflichtenden Inobhutnahme durch die Jugendämter verwiesen. Zudem stehen für Betroffene von Zwangsehen Notaufnahmeplätze in mehreren Einrichtungen zur Verfügung. Für einen weitergehenden Schutz und eine rechtliche Einordnung von nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen will sich die Landesregierung für eine gesetzliche Neuregelung einsetzen, wonach Ehen mit mindestens einem Ehepartner unter 16 Jahren grundsätzlich unwirksam sein sollen.

Sie finden die Antwort der Landesregierung unter www.landtag.nrw.de.

Positionspapier des Deutschen Instituts für Menschenrechte zu Ehen von Minderjährigen

Das Deutsche Institut für Menschenrecht hat anlässlich der aktuellen Diskussion um Ehen von Minderjährigen, die im Ausland geschlossen wurden und daraus möglichen Rechtsänderungen ein Positionspapier herausgegeben.

Hierin wird die pauschale Unwirksamkeit der Ehen von Minderjährigen abgelehnt. Zur Begründung führt das Institut verschiedene Gründe und aktuelle Entwicklungen von Ehen unter Beteiligung Minderjährigen, sowie mögliche Folgeprobleme im Falle einer Unwirksamkeit an.

Neben einer Erhöhung des Ehemündigkeitsalters sei insbesondere der Umgang mit bereits bestehenden Ehen zu diskutieren. Der zentrale Maßstab der Diskussion sollte dabei stets das Kindeswohl im Sinne von Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention sein. Um diesem gerecht zu werden, verlangt das Institut individuelle Entscheidungen, um jedem Einzelfall gerecht werden zu können.

Sie finden das Positionspapier unter www.institut-fuer-menschenrechte.de.

Geflüchtete Kinder und Jugendliche

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) beschäftigt sich in dem Dossier „Geflüchtete Kinder und Jugendliche“, Ausgabe 1/2016, mit der aktuellen Situation von minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland. Es wird dabei insbesondere auf die Aspekte der Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsvorsorge und Kinderbetreuung eingegangen.

Die Situation der begleiteten minderjährigen Flüchtlinge wird derjenigen der unbegleiteten Kindern und Jugendlichen gegenübergestellt. Es wird auf strukturelle Unterschiede in der Betreuung im Bundegebiet hingewiesen. Auch werden die Ursachen für diese Ungleichheit aufgezeigt. Zudem wird das Verfahren im Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vom Aufgreifen bis hin zur Umverteilung erläutert und bewertet. Im Dossier werden auch aktuelle Zahlen und Statistiken zu den geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Deutschland präsentiert. Zudem werden überblicksartig die einschlägigen rechtlichen Regelungen aufgezeigt. Schließlich werden noch ausgewählte Projekte, Studien und Literatur vorgestellt.

Die Publikation ist unter www.bag-jugendschutz.de abrufbar.

4. Termine

Fachtag FamFG – Trennung und Scheidung zwischen verschiedenen Kulturen

Am 8. Dezember 2016 findet der diesjährige Fachtag FamFG in Köln statt. Im Fokus der Veranstaltung steht in diesem Jahr das Thema „Trennung und Scheidung zwischen verschiedenen Kulturen“. Unterschiedliche kulturelle Aspekte sollen aufgezeigt und juristische Fragestellungen betrachtet werden. In Workshops am Nachmittag werden Interventionsmöglichkeiten gesucht und Lösungen in dem Spannungsfeld erarbeitet.

Christian von den Kerckhoff wird aus ethnologischer Sicht die Vorstellungen von Ehe, Beziehung und Trennung darstellen und Isabel Fernandez de Castillejo wird die rechtlichen Hintergründe und Stolpersteine bei Scheidung binationaler Paare beleuchten.

Eine Anmeldung ist auf Seiten des LVR-Landesjugendamt Rheinland unter www.jugend.lvr.de › Fortbildungen möglich.

Ankommen. Willkommen. Und jetzt?

Unter dem Titel „JA! Ankommen – JugendAmt: Starthilfe fürs neue Leben“ hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter eine Kurzfilmreihe produziert. In den Filmen wird gezeigt, wie Jugendämter junge Flüchtlinge bei ihren ersten Schritten in Deutschland begleiten und so zu einer erfolgreichen Integration beitragen. Die Kurzfilme sind nicht nur informativ, sondern auch packend. Sie porträtieren sowohl die jungen Flüchtlinge als auch die Arbeit der engagierten Fachkräfte aus den Jugendämtern in beeindruckender Weise.

Am 21. November 2016 werden die Kurzfilme, eingebettet in eine Fach- und Diskussionsveranstaltung, vorgestellt. Dabei werden in mehreren Runden Gespräche mit jungen Flüchtlingen, Verantwortlichen und Fachkräften aus der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe stattfinden.

Die Veranstaltung findet in der Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Berlin statt. Anmeldungen können unter bagljae@lsjv.rlp.de erfolgen.

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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