Blindengeld und Blindenhilfe
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) ist zuständig für das Blindengeld und die Blindenhilfe.
Leistungen für blinde Menschen
Blinde Menschen haben in Nordrhein-Westfalen (NRW) Anspruch auf Blindengeld in folgender Höhe (Stand: 01.07.2024):
- Kinder und Jugendliche: 440,90 Euro
- Erwachsene unter 60 Jahre: 880,28 Euro
- Erwachsene über 60 Jahre: 473,00 Euro
Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Differenzbetrag von 407,28 Euro als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als zwei Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen „BL“ eingetragen.
Der Antrag auf Blindengeld kann sowohl beim LVR als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung rückwirkend gewährt.
Personen ab 60 Jahre, die zusätzlich Blindenhilfe beziehen möchten, können sich wegen der Antragstellung und Fragen zur Einkommens- und Vermögensprüfung auch an das örtliche Sozialamt wenden. Zur Antragsstellung wird der Sozialhilfegrundantrag verwendet.
Blindengeld bei Heimaufenthalt oder häuslicher Pflege
Das Blindengeld muss gekürzt werden bei blinden Menschen, die in einer Pflegeeinrichtung leben, wenn die Unterbringungskosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden. Das Blindengeld wird dann um diesen Unterstützungsbetrag gekürzt, jedoch maximal um die Hälfte.
Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, privaten Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, wird das Blindengeld um 179,28 Euro (Pflegegrad 2) bzw. 166,17 Euro (Pflegegrade 3 bis 5) gekürzt. Diese Anrechnungsregelung hat der Gesetzgeber getroffen, weil der durch die Blindheit bedingte Mehraufwand teilweise bereits durch die Pflege- und Betreuungsleistungen abgedeckt wird.
Hilfen für hochgradig sehbehinderte Menschen
Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77 Euro im Monat.
Voraussetzungen:
- Mindestalter: 16 Jahre
- Das bessere Auge weist mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als fünf Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung auf.
- Eine augenärztliche Bescheinigung.
- Ausreichend ist auch das Merkzeichen H im SB-Ausweis sowie 100 Prozent, welche sich ausschließlich auf die hochgradige Sehbehinderung beziehen.
Die Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistungen (zum Beispiel: Wohngeld, Leistungen nach Hartz IV) nicht als Einkommen gewertet.
Der Antrag kann sowohl beim LVR als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die betreffende Leistung rückwirkend ab Antragseingang gewährt.
Ansprechpersonen
Die für Sie zuständige Ansprechperson finden SIe im LVR-Beratungskompass.
Anträge und Formulare (zum online ausfüllen und/oder ausdrucken)
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Augenfachärztliche Bescheinigung (Online-Formular, barrierefrei, 20.12.2010)
Bescheinigung des Augenarztes im Zusammenhang mit der Beantragung von Blindengeld nach § 1 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) bzw. Sehbehindertenhilfe nach § 4 GHBG
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Heimfragebogen (Online-Formular, barrierefrei, 07.06.2016)
Heimfragebogen für Personen, die Blindengeld nach § 1 GHBG beantragen und zeitgleich in einer stationären Einrichtung betreut werden
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Antrag Blindengeld/Sehbehindertenhilfe (Online-Formular, barrierefrei, 25.11.2021)
Formantrag zur Erlangung von Blindengeld nach § 1 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) bzw. Sehbehindertenhilfe nach § 4 GHBG
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Antrag auf Sozialhilfe (Online-Formular, 12.05.2021)
Sozialhilfegrundantrag als Basis für die Individuelle Hilfeplanung
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Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfe für Blinde und Gehörlose (GHBG) - Fremdkontoermächtigung (Online-Formular, barrierefrei, 11.05.2022)
Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfe für Blinde und Gehörlose (GHBG) - Fremdkontoermächtigung