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Mobilitätshilfen und andere Hilfsmittel

Kosten für Hilfsmittel können als Leistung zur sozialen Teilhabe übernommen werden, wenn das Hilfsmittel erforderlich ist, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.

Mobilitätshilfen

Leistungen zur Beförderung

Die Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe umfassen grundsätzlich auch Leistungen zur individuellen Mobilität. Menschen, die aufgrund von Art und Schwere ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können, können Leistungen zur Beförderung erhalten, etwa durch einen speziellen Beförderungsdienst. Zuständig für die Beantragung und Finanzierung ist der LVR, die Umsetzung erfolgt jedoch vor Ort entsprechend den Regelungen der jeweiligen Stadt oder des jeweiligen Kreises.

Leistungen für ein Kraftfahrzeug

In besonderen Fällen kann der LVR als Träger der Eingliederungshilfe auch Leistungen für ein Kraftfahrzeug übernehmen. Dies ist aber an besondere Bedingungen geknüpft. So muss die leistungsberechtigte Person zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Autos angewiesen sein.

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Hilfsmittel

Kosten für Hilfsmittel können als Leistung der sozialen Teilhabe übernommen werden, wenn damit eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hergestellt wird. Zu den Hilfsmitteln zur sozialen Teilhabe gehören insbesondere barrierefreie Computer.

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