Investitionskosten für Alten- und Pflegeeinrichtungen
Der LVR ist zuständig für die Berechnung der Investitionkosten von Alten- und Pflegeeinrichtungen.
Übersicht
- Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW)
- Antragstellung
- Informationsschreiben für Einrichtungen
- Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken
- Rechtsgrundlagen
- Erlasse des MGEPA
- Präsentationen
- Umsetzungsrichtlinien (APG und APG DVO)
- Örtliche Zuständigkeiten der Mitarbeitenden des LVR
Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW)
Die APG DVO NRW trifft Regelungen über abrechnungsfähige Investitionsaufwendungen für:
- vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie
- Einrichtungen der Tages-, Nacht und Kurzzeitpflege.
Der Landtag NRW hat im Oktober 2014 das GEPA NRW (Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen und ihre Angehörigen) verabschiedet.
Neben einem überarbeiteten Wohn- und Teilhabegesetz (WTG NRW) wurden auch die landesrechtlichen Regelungen zur Pflege umfassend reformiert.
Seit dem 16. Oktober 2014 gilt somit das Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW); das bisherige Landespflegegesetz NRW wurde außer Kraft gesetzt.
Die Durchführungsverordnung zum APG NRW (APG DVO NRW) enthält alle relevanten Regelungen rund um die Refinanzierung der Investitionskosten im Bereich des SGB XI und ist am 31. Oktober 2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht worden. Damit ist die APG DVO NRW am 02. November 2014 in Kraft getreten.
Paragraph 22 APG NRW sieht die Übergangsregelung für die Fortgeltung der Investitionskostenbescheide, die für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ergangen sind, in unveränderter Form bis zum 31. Dezember 2015 vor. Dieser Bestandsschutz ist jedoch in der Zwischenzeit mit Allgemeinverfügung des zuständigen Ministeriums vom 24. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 und weiter mit der Allgemeinverfügung vom 31. März 2016 auf den 31. Dezember 2016 verlängert worden.
Somit können die bisherigen Investitionskosten den Bewohnerinnen und Bewohnern über den Gültigkeitszeitraum bis 31. Dezember 2014 hinaus, längstens bis zum 31. Dezember 2016, weiter in Rechnung gestellt werden. Außerdem sind die bisherigen Bescheide weiterhin die Basis für die Beantragung von Pflegewohngeld bzw. dem Aufwendungszuschuss. Falls erforderlich können die Einrichtungen jedoch jederzeit einen Antrag auf Neufestsetzung der Investitionskosten nach dem neuen Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) stellen.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt online über das elektronische Datenverarbeitungssystem PfAD.invest. Dort finden Sie auch Hinweise zu der erforderlichen Erstregistrierung der Einrichtungen im System.
Rechtsgrundlagen
Auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) finden Sie sämtliche relevanten Rechtsgrundlagen sowie ein FAQ zur Umsetzung der Investitionskostenförderung stationärer Pflegeeinrichtungen.
Erlasse des MGEPA
- APG DVO NRW_Anlage 1 Inkrafttreten 02.11.2014 ( PDF, 2,09 MB )
- Erlass des MGEPA zu APG DVO vom 03.12.2014 ( PDF, 52 kB )
- Erlass des MGEPA zur APG DVO vom 19.12.2014 ( PDF, 37 kB )
- Erlass des MGEPA zur APG DVO vom 22.06.2015 ( PDF, 379 kB )
- Abgrenzungserlass (Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebseinrichtungen vom 15.03.2006) ( PDF, 556 kB )
Umsetzungsrichtlinien (APG und APG DVO)
Hier finden Sie die Umsetzungsrichtlinien zu APG und APG DVO aus dem Arbeitskreis Kommunal in NRW (Stand: November 2015).