Verwendungsnachweisprüfung im Bereich der Eingliederungshilfe (SGB XII)
Die Verwendung von finanziellen Mitteln aus der Projektförderung ist gegenüber dem LVR-Dezernat Soziales nachzuweisen. Dies betrifft Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten sowie die Ausstattung von Werkstätten und Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen.
Grundlage der Förderung von Werkstätten sind die unten stehenden Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus werden - je nach Fallkonstellation - auch Mittel anderer Zuwendungsgeber geprüft (beispielsweise der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW, z.B. für Wohnheime).
Hauptaufgaben:
- Klärung von Einzel- und Umsatzsteuerfragen mit dem Zuwendungsempfänger
- Abstimmung mit den Zuwendungsgebern
- Erarbeiten des Prüfberichtes
- Information aller Beteiligten
- Bearbeiten von Einwendungen
Bei Baumaßnahmen bindet die prüfende Stelle den Bereich Bauten fremder Träger fachlich ein. Bei der Ausstattung von Werkstätten für Menschen mit Behinderung wird ein technischer Berater hinzu gezogen.
Die Prüfung schließt mit einem Prüfvermerk ab, der dem Zuwendungsempfänger sowie allen an der Finanzierung der Maßnahme beteiligten Stellen zur Verfügung gestellt wird.
Sofern die Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass Fördermittel zurückzufordern sind, realisiert jeder Zuwendungsgeber diese Ansprüche in eigener Zuständigkeit. Für das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen führt das LVR-Dezernat Soziales ein entsprechendes Rückforderungsverfahren durch.