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Vereinsvormundschaften

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland erteilt rechtsfähigen Vereinen, die Vormundschaften für Minderjährige führen möchten, die dazu erforderliche Erlaubnis.

Rechtsgrundlage für die Vereinsvormundschaft ist § 1791a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das LVR-Landesjugendamt erteilt rechtsfähigen Vereinen, die Vormundschaften für Minderjährige führen möchten, die dazu erforderliche Erlaubnis nach § 54 SGB VIII.

Voraussetzung für die Vereinsvormundschaft ist die Bestellung von ehrenamtlichen Einzelvormündern. Der Verein überträgt die Führung der Vereinsvormundschaft einzelnen seiner Mitglieder. Diese sind für ihre Mündel rechtlicher Elternersatz. Der Verein muss gewährleisten, die Einzelvormünder in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Einzelvormündern zu ermöglichen.

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland führt regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Vereinsvormundschaften durch. Das aktuelle Programm können Sie hier im Online-Katalog des Fortbildungsangebotes einsehen.

Qualitätsstandards für Vormünder

Der überregionale Arbeitskreis der Amtsvormünder hat in Zusammenarbeit mit dem LWL-Landesjugendamt Westfalen und dem LVR-Landesjugendamt Rheinland Arbeits- und Orientierungshilfen für die Vormundschaft erarbeitet, die in einer Sammelmappe „Qualitätsstandards für Vormünder“ zusammen gefasst sind. Die „Qualitätsstandards für Vormünder“ können über das LVR-Bestellsystem erworben werden.

Arbeitshilfen zur Vormundschaft

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Hans Werner Pütz

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