Studienabschlüsse
Zuständig für:
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterin / staatlich anerkannter Sozialarbeiter bzw. staatlich anerkannte Sozialpädagogin / staatlich anerkannter Sozialpädagoge
- staatlich anerkannte Heilpädagogin / staatlich anerkannter Heilpädagoge
- staatlich anerkannte Kindheitspädagogin / staatlich anerkannter Kindheitspädagoge.
Für die Erteilung der oben genannten Befugnis ist die Bezirksregierung zuständig,
- in deren Regierungsbezirk der/die Antragsteller*in mit Wohnsitz gemeldet ist oder
- bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen in deren Bezirk die zukünftige Arbeitsstätte liegt