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Studienabschlüsse

Zuständig für:

  • staatlich anerkannte Sozialarbeiterin / staatlich anerkannter Sozialarbeiter bzw. staatlich anerkannte Sozialpädagogin / staatlich anerkannter Sozialpädagoge
  • staatlich anerkannte Heilpädagogin / staatlich anerkannter Heilpädagoge
  • staatlich anerkannte Kindheitspädagogin / staatlich anerkannter Kindheitspädagoge.

Für die Erteilung der oben genannten Befugnis ist die Bezirksregierung zuständig,

  • in deren Regierungsbezirk der/die Antragsteller*in mit Wohnsitz gemeldet ist oder
  • bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen in deren Bezirk die zukünftige Arbeitsstätte liegt

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