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Newsletter Rechtsfragen der Jugendhilfe April 2016

1. Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas

Am 1. April 2016 ist das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren des Konsums von elektronische Zigaretten und elektronischen Shishas im Wesentlichen in Kraft getreten (BGBl. 2016 Teil I, S. 369).

Das Gesetz ändert das Jugendschutzgesetz. Die Abgabe- und Konsumverbote von Tabakwaren werden auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt. Tabakwaren sowie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas dürfen auch über den Versandhandel nur an Erwachsene abgegeben werden.

Zahlungskontengesetz

Am 25. Februar 2016 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz). Der Bundesrat hat das Gesetz in seiner Sitzung am 18.März 2016 gebilligt (BR-Drs. 96/16 (B)). Das Gesetz wird nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Jedermann soll das Recht auf die Eröffnung eines Kontos und die Möglichkeit zur Teilnahme am Zahlungsverkehr haben. Nach dem Gesetz haben alle Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchenden sowie Personen, die zwar keinen Aufenthaltsstatus haben, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden, einen Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos mit grundlegenden Funktionen. Die Banken dürfen nur aus den gesetzlich genannten Gründen von der Eröffnung eines solchen Kontos absehen.

Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes

Am 14. März 2016 fand im Familienausschuss des Bundestages eine Anhörung zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (BT-Drs. 18/6651 und 18/4307) statt.

Darin forderten die Sachverständigen eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes, um die Situation der Alleinerziehenden zu verbessern. Sie schlugen vor, die Befristung des Unterhaltsvorschusses auf 72 Monate zu streichen sowie die Bezugsgrenze vom zwölften auf das achtzehnte Lebensjahr des Kindes anzuheben. Das Kindergeld solle dabei nur noch zu 50 % auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet werden.

Zusätzlich diskutierten die Sachverständigen den Ausbau der Ganztagsbetreuung. Einigkeit bestand zumindest dahingehend, dass ein Ausbau notwendig sei. Strittig war jedoch, auf welcher Ebene dieser gesetzlich geregelt werden soll. Umstritten war ebenfalls die Verbesserung der Stellung der Alleinerziehenden im Steuerrecht. Ob diese im Steuerrecht selbst, etwa in Form eines Abzugs von der Steuerschuld, oder durch das Sozialrecht gelöst werden sollte, blieb offen.

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2. Rechtsprechung

Abgrenzung zwischen Leistungen der Jugendhilfe im Inland zu denen im Ausland

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 20. Januar 2016; 4 LB 14/13

Die deutsche Staatsangehörige Frau D, die seit 1992 in Rumänien lebt, stellte im Jahr 2005 für Ihre Adoptivtochter beim Konsulat der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Internatsunterbringung in Schleswig-Holstein. Das Konsulat leitete den Antrag an das Landesjugendamt des Klägers weiter.

Der Kläger vermerkte, dass eine Fremdunterbringung nach § 34 SGB VIII in Deutschland angezeigt sei. Er lehnte seine sachliche Zuständigkeit nach § 88 SGB VIII aber ab, da es sich nicht um Gewährung von Leistungen im Ausland handele.

Frau D reiste im Dezember 2007 mit ihrer Adoptivtochter besuchsweise nach Deutschland ein. Am 6. Januar 2008 brachte sie ihre Tochter in eine Erziehungsstelle. Der Kläger erfuhr am 9. Januar 2008, dass diese dort aufgenommen wurde.

Am 9. Januar 2008 unterrichtete der Kläger das Jugendamt der Beklagten über den Hilfefall und bat um Übernahme des Falles in die dortige Zuständigkeit gemäß § 85 in Verbindung mit § 86 Abs. 4 SGB VIII. Der Beklagte lehnte die Fallübernahme ab, da die bereits eingeleitete Jugendhilfemaßnahme der in Rumänien lebenden Mutter gewährt werde. Damit erfolge die Hilfegewährung im Ausland und der Kläger sei nach § 88 SGB VIII zuständig.

Der Kläger erstellte einen vorläufigen Hilfeplan, in dem er unter anderem festhielt, lediglich in Vorleistung zu treten und bewilligte ab dem 13. März 2008 die Jugendhilfe.

Am 13. August 2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat am 22. Juli 2011 die Klage abgewiesen, da der Kläger für die Leistung zuständig sei.

Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Der Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 20. Januar 2016 der Berufung stattgegeben.

Dem Kläger stehe ein Kostenerstattungsanspruch für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen zu. Dieser folge aus § 102 SGB X. Die durch Bescheid vom 13. März 2008 gewährte Hilfe zur Erziehung sei im Sinne von § 102 SGB X vorläufig für einen anderen Leistungsträger, den Beklagten, erbracht worden.

Da der Beklagte seine Zuständigkeit und die Fallübernahme abgelehnt hat, habe ein Kompetenzkonflikt zwischen Kläger und Beklagten vorgelegen. Der Kläger habe nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er die Leistung nur vorläufig für den Beklagte erbringe. Eine vorläufige Gewährung von Sozialleistungen nach § 102 SGB X liege damit vor.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einordnung einer Leistung im Inland oder Ausland der Aufenthalt desjenigen, dem die Leistung gewährt wird. Eine Hilfe im Inland liege damit immer dann vor, wenn die Leistungen tatsächlich im Inland erbracht werden.

Der Beklagte sei damit der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X, da die Hilfe im Inland gewährt wurde. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten nach § 102 SGB X zu.

Sie finden das Urteil unter http://openjur.de.

Keine Pauschalfinanzierung von rechtsanspruchsgebundenen Einzelfallhilfen in der Kinder- und Jugendhilfe

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2015; Az. 13 K 1532/12

In vorliegenden Urteil wird dem Begehren der Klägerin (Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe) gegen die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg stattgegeben, nach dem die Beklagte die Vergabe von Mitteln an ausgewählte Träger der freien Jugendhilfe zur Durchführung von rechtsanspruchsgebundenen, verbindlichen Hilfen im Wege der Pauschalfinanzierung, zu unterlassen hat.

Demnach ist die Finanzierung der "sozialräumlichen Hilfen und Angebote" (SHA) der Beklagten durch Zuwendungen rechtswidrig. Jugendhilfeleistungen nach §§ 27 ff. SGB VIII, auf die ein rechtlicher Anspruch besteht, sind nach dem Grundsatz des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zu finanzieren - somit durch Entgeltfinanzierung.

Vorliegend hatte die Stadt Hamburg im Jahr 2012 eine Globalrichtlinie "Sozialräumliche Angebote der Jugend- und Familienhilfe" (SAJF) erlassen, die anstelle beziehungsweise neben der Hilfe zu Erziehung (HzE) treten sollte. Durch Festsetzung von Zielzahlen sollten dabei Ausgaben im Bereich HzE reduziert werden. Die Träger erhielten ein bestimmtes Budget durch Zuwendungsbescheid. Nach der Richtlinie müssen die geförderten Projekte verbindliche Hilfen erbringen, welche aber grundsätzlich rechtsanspruchsgebundene Hilfen nach §§ 27 SGB VIII darstellen.

Die Stadt Hamburg entwickelte darüber hinaus das Konzept der SHA, unter das auch die klagende Trägerin fällt. Die SHA-Hilfen wurden durch Zweckzuweisung finanziert ohne Gestaltungsspielraum der Bezirksämter. Um den Gleichlauf mit der Globalrichtlinie zu gewährleisten wurden Kontrakte zwischen der Behörde und den Bezirksämtern geschlossen mit denen der Verwendungszweck der Mittel festgesetzt wurde.

Sie regeln, dass die Angebote überwiegend solche der Leistung verbindlicher Hilfen darstellen sollen, die durch den Allgemeinen Sozialen Dienst, also nicht direkt durch den Träger, vermittelt werden. Konkret sollten Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII in die sozialräumlichen Angebote umgesteuert werden. Diese werden durch die Bezirksämter durch Zuwendungsbescheide finanziert. Die kontrahierenden Träger wurden durch die Behörde festgelegt. Die Klägerin wurde daher trotz Interessensbekundung nicht berücksichtigt.

Diese Art von Pauschalfinanzierung verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hamburg gegen das Prinzip der Trägervielfalt, das Wunsch- und Wahlrecht und den Grundsatz der Bedarfsdeckung aus dem SGB VIII. Durch diese Praxis der Stadt Hamburg wird die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin gemäß § 12 Abs. S. 1 Grundgesetz beeinträchtigt durch den Ausschluss von staatlichen Wirtschaftsförderungsmaßnahmen, sowie die Verkleinerung des Marktes durch Förderung sozialräumlicher Angebote und Einsteuerung von Hilfefällen in entsprechende Projekte.

In den Entscheidungsgründen geht das Urteil sehr ausführlich darauf ein, warum dem Begehren der Klägerin stattgegeben wurde.

Unterlassenes Einschreiten des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 1. April 2016; Az. 2 OLG 21 Ss 835/15

Nachdem in Leipzig im Jahr 2012 ein zweijähriger Junge neben seiner an Drogenkonsum gestorbenen Mutter verdurstet war, wurde ein Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamts Leipzig wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassung angeklagt.

Das Landgericht Leipzig hat ihn im Jahr 2015 vom Vorwurf des Mitverschuldens freigesprochen. Das Oberlandesgericht Dresden hat diesen Freispruch bestätigt.

Nach Ansicht des Gerichts ist für den strafrechtlichen Vorwurf allein entscheidend, ob eine Kindeswohlgefährdung im Sinne der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Maßstäbe vorgelegen habe, die das Jugendamt zum pflichtgemäßen Einschreiten hätte veranlassen müssen. Drogenabhängigkeit als abstraktes Risikopotential allein sei nicht hinreichend für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls. Erst wenn die Prüfung durch das Jugendamt eine Vernachlässigung des Kindes ergebe, müsse es einschreiten.

Keine Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 7. Dezember 2015; Az. 9 UF 1276/15

Das Oberlandesgericht Nürnberg beschäftigte sich mit der Frage, ob mangelnde juristische Sachkunde des Amtsvormunds in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Mitvormund oder als Ergänzungspfleger rechtfertigt.

Bezogen auf die Ergänzungspflegerschaft stellte das OLG Nürnberg fest, dass diese nicht in Betracht komme. Voraussetzung dafür sei, dass der Vormund als Vertreter des Mündels kraft Gesetz ausgeschlossen oder in seiner Vertretungsmacht beschränkt wurde. Verfüge der Vormund nicht über die erforderlicher Sachkunde, so müsse der Vormund das Defizit eigenverantwortlich durch geeignete Rechtsberatung ausgleichen. Fehlt es hierfür an finanziellen Mitteln, bliebe immer noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

Auch die Voraussetzungen zur Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund lagen nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht vor. Die Bestellung eines Mitvormunds komme nur in Betracht, wenn besondere Gründe nach § 1775 BGB vorlägen. Solche Gründe seien nicht erkennbar, schließlich sei auch hier die Möglichkeit gegeben, den Mangel der Sachkenntnis durch Rechtsberatung auszugleichen.

Sie finden die Entscheidung unter www.gesetze-bayern.de.

Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund

Amtsgericht Kerpen, Beschluss vom 19. August 2015; Az. 150 F 297/15

Das Amtsgericht Kerpen hat die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund bei fehlender Sachkunde des Vormunds im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren beschlossen.

Die mangelnde juristische Sachkenntnis eines Amtsvormunds stelle einen besonderen Grund im Sinne von § 1775 BGB dar. Angesichts der wachsenden Komplexität der ausländer- und asylrechtlichen Vorgaben seien Amtsvormünder derzeit nicht in der Lage, die fachkundige Vertretung der Jugendlichen sicherzustellen.

Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf Art. 6 Abs. 2 der Dublin-III-VO. Hiernach müsse der Vertreter des Minderjährigen selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Ein Vertreter ohne Kenntnis sei nicht ausreichend, denn von diesem würde letztendlich die Entscheidung abhängen, ob im Einzelfall eine weitere fachkundige Vertretung bestellt würde oder nicht.

Die Entscheidung finden Sie unter www.justiz.nrw.de.

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3. Neue Publikationen

"Querschnittsaufgabe Jungenarbeit in Qualitätsentwicklungsprozessen der Kinder- und Jugendförderung"

Geschlechtsbezogene Jungenarbeit stellt gemäß § 9 Abs. 3 SGB VIII eine Querschnitts-aufgabe dar. Im Kinder- und Jugendförderungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wird dieser Auftrag für die Handlungsfelder der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes konkretisiert. Gleichwohl ist Jungenarbeit noch nicht in allen Einrichtungen und Angeboten konzeptionell und strukturell verankert. Notwendig ist von daher sowohl ein weiterer quantitativer Ausbau als auch ein Qualitätsentwicklungsprozess.

Zur Unterstützung haben die Landesarbeitsgemeinschaft Jungen¬arbeit Nordrhein-Westfalen e.V., das LVR-Landesjugendamt Rheinland und das LWL-Landesjugendamt Westfalen die Arbeitshilfe "Querschnittsaufgabe Jungenarbeit in Qualitätsentwicklungsprozessen der Kinder- und Jugendförderung" entwickelt.

Die Arbeitshilfe als PDF sowie darauf bezogenes Arbeitsmaterial, mit dem Verfahrensschritte und Fragen aus der Arbeitshilfe aufgegriffen und so dargestellt werden, dass sie abschnittsweise in der Praxis eingesetzt werden können, stehen als kostenloser Download zur Verfügung unter www.lvr.de.

Rechtliche Neuerungen für unbegleitete ausländische Minderjährige von 2015-2017

Der Bundesfachverband UMF hat eine Übersicht über rechtliche Neuregelungen für unbegleitete ausländische Minderjährige veröffentlicht. Dargestellt sind Gesetzesänderungen aus dem 2. Halbjahr 2015, etwa das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz und das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher.

Daneben werden Änderungen aufgezeigt, die seit 2016 gelten, etwa das Gesetz zur Neubestimmung der Aufenthaltsbeendigung und das Asylpaket II. Schließlich weist der Bundesfachverband noch auf laufende Gesetzgebungsverfahren wie das Gesetz zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königsreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten sowie auf noch ausstehende Gesetzgebungsverfahren hin.

Sie können die Übersicht auf der Seite des Bundesfachverbandes UMF unter http://www.b-umf.de/images/2016_04_06_rechtlNeuerungen.pdf abrufen.

YOUNG REFUGEES NRW

Auf der Internetseite www.youngrefugees.nrw, die in acht Sprachen abrufbar ist, finden Sie unter anderem einen Wegweiser für junge Flüchtlinge sowie einen für Fachkräfte, daneben Links zum Thema und eine gratis App.

Eine 24 Seiten lange Broschüre richtet sich mit Einstiegsinfos und Adressen an minderjährige Geflüchtete, die mit oder ohne Begleitung eines Sorgeberechtigten nach Deutschland gekommen sind. Sie ist aufgegliedert in die Themen Asyl, Wohnen, Geld und Versorgung, Sprache, Bildung, Arbeit, Gesundheit, Mitmachen, Hilfe, Weitere Adressen. Die benutzte Sprache ist dabei leicht verständlich. Es werden Symbole benutzt und Strukturen in Tabellen erklärt. Nach fast zu jedem Abschnitt folgt ein Link zur weiteren Vertiefung. Die Broschüre ist sowohl für junge Flüchtlinge selbst geeignet, als auch für jeden, der sich über die rechtlichen und kulturellen Möglichkeiten junger Geflüchteter informieren will.

Ein weiterer knapp 50-seitige Wegweiser ist an Fach- und Führungskräfte und deren Arbeit mit jungen Geflüchteten adressiert. Inhaltlich befasst er sich mit den rechtlichen Grundlagen, Unterbringung, Materielle Versorgung, Sprache, Bildung, Arbeit, Gesundheit und Soziale Teilhabe. Neben der Grundinformation wird zahlreich auf weitergehende, ausführlichere Information verwiesen. Der Wegweiser ist gut strukturiert und leicht zugänglich gestaltet.

Factfinding zur Situation von Kindern und Jugendlichen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften

Der Bundesfachverband UMF hat im Rahmen einer Beauftragung durch das Deutsche Komitee für UNICEF e.V. einen Bericht zur Situation von Minderjährigen in Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften erstellt.

Darin werden kurz aktuelle gesetzliche Änderungen dargestellt, der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Blick in die Praxis. Aufgeworfen werden etwa die Aspekte Kindeswohlgefährdung in der Ankommens-Situation und Massenunterbringung, fehlender Zugang zu Bildung, Betreuung und externe Angebote, Asylverfahren ohne Richtlinienumsetzung für Kinder sowie Gesundheitsversorgung. Der Bericht schließt mit Zahlen aus dem Jahr 2015 sowie Literaturhinweisen.

Sie können den Bericht unter www.b-umf.de (pdf.-Download) abrufen.

Polizeiliche Bearbeitung von Jugendsachen

Die Handreichung "Polizeiliche Bearbeitung von Jugendsachen" des Landeskriminalamts Niedersachen richtet sich an Absolventen des Studiengangs Soziale Arbeit.

Inhaltlich beschäftigt sich die Handreichung unter anderem mit Grundlagen des Jugendstrafverfahrens, der polizeilichen Jugendsachbearbeitung, sowie der polizeilichen Vorgangsbearbeitung. Zum praktischen Verständnis sind Anlagen zu Ermittlungsvorgängen bei gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl(Schulungssachverhalte) beigefügt.

Die Handreichung des Landeskriminalamts Niedersachsen finden Sie unter www.lka.polizei-nds.de.

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Rückfragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an

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