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Newsletter Rechtsfragen der Jugendhilfe November 2015

1. Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Aus der Bundesgesetzgebung

Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher

Am 16. Oktober 2015 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zugestimmt (BR-Drs. 464/15). Das Gesetz soll am 1. November 2015 in Kraft treten.

Das Gesetz regelt eine bundesweite Aufnahmepflicht der Länder, die sich an Kindeswohlgesichtspunkten ausrichtet.
Das Jugendamt, das die unbegleitete Einreise eines ausländischen Minderjährigen feststellt, muss diesen zunächst nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut nehmen und ein sogenanntes Erstscreening durchführen. Dann meldet das Jugendamt den Flüchtling der Landesverteilstelle seines Bundeslandes. Diese gibt die Meldung an das Bundesverwaltungsamt weiter, das das aufnahmeverpflichtete Bundesland bestimmt. Die zuständige Landesverteilstelle weist den Minderjährigen anschließend einem Jugendamt zu. Dieses muss den Minderjährigen auf Grundlage des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut nehmen.

Darüber hinaus enthält das Gesetz Änderungen im Kostenerstattungsverfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe, zu dessen Bereich das erstattungsberechtige Jugendamt gehört, für alle Jugendhilfeaufwendungen erstattungspflichtig. Diese Regelung umfasst sowohl die Neu- als auch die Altfälle, sofern die Jugendhilfeaufwendungen ab Inkrafttreten entstanden sind. Die Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers erfasst damit nur noch die in seinem Zuständigkeitsbereich anfallenden Jugendhilfekosten. Jugendhilfeaufwendungen, die bis zum 31. Oktober 2015 entstanden sind, sind weiterhin nach dem bisherigen Verfahren, durch den vom Bundesverwaltungsamt bestimmten überörtlichen Träger zu erstatten. Die Ansprüche sind bis zum 31. Juli 2016 bei diesem Träger geltend zu machen, ansonsten ist eine Erstattung ausgeschlossen.
Durch eine Änderung des § 80 Aufenthaltsgesetz wird die Handlungsfähigkeit im Asylverfahren von 16 auf 18 Jahre angehoben.

Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts

Der Bundestag hat am 15. Oktober 2015 das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/6380) beschlossen.
Nach Änderung des § 1612a Abs. 1 BGB bemisst sich der Mindestunterhalt allein nach dem sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes, ohne dass es auf die steuerrechtlichen Kinderfreibeträge ankommt.
Weiterhin wird das Unterhaltsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG vereinfacht, da das bisherige Antragsformular schwer verständlich war. Außerdem enthält das Gesetz Änderungen im Auslandsunterhaltsgesetz, welche den Erfahrungen aus der Praxis entsprechen und notwendige Anpassungen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beinhalten.

Änderung des Sachverständigenrechts

Die Bundesregierung hat am 16. September 2015 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG beschlossen.
Dieser sieht Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im FamFG vor. In die ZPO soll eine zwingende Anhörung der Parteien und Beteiligten vor Ernennung eines Sachverständigen eingeführt werden. Die Gerichte sollen zu einer Fristsetzung gegenüber dem einzelnen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens verpflichtet werden. Ihnen soll die Möglichkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegeben werden, wenn der Sachverständige seiner Aufgabe innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Bereits bei seiner Beauftragung soll der Sachverständige prüfen, ob er das Gutachten fristgerecht erstellen kann. Er soll dem Gericht anzeigen, falls er die Frist nicht einhalten kann, so dass das Gericht in diesem Fall frühzeitig einen anderen Sachverständigen bestellen kann.
Im Bereich des FamFG sieht der Entwurf Regelungen zur beruflichen Qualifikation der Sachverständigen vor.

Zahlungskontengesetz

Am 28. Oktober 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf eines neuen Zahlungskontengesetzes beschlossen, welches eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen soll. Hierdurch soll ein Rechtsanspruch auf ein Basiskonto für jedermann eingeführt werden, das auch Asylsuchenden und Menschen offenstehen soll, die mit Duldung in Deutschland leben.
Alle Kreditinstitute, die Dienstleistungen im Zahlungsverkehr gegenüber dem Publikum anbieten, sollen hiernach verpflichtet sein, Basiskonten anzubieten und zu führen (Kontrahierungszwang). Anträge auf ein Basiskonto dürfen nur beim Vorliegen der gesetzlich abschließend festgelegten Gründe abgelehnt werden.

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2. Rechtsprechung

Aufsichtspflicht einer Pflegemutter

Oberlandesgerichts Köln, Urteil vom 13. August 2015, Az. 8 U 67/14

Im Juli 2011 befanden sich die Klägerin und ihre Zwillingsschwester in der Obhut des Jugendamtes. Das Jugendamt brachte sie bei der beklagten Bereitschaftspflegerin unter. In deren Garten ereignete sich am 4. Juli ein Unfall.
Während die Beklagte das Abendessen für die Kinder zubereitete, verließen die beiden Kinder ein Kinderplanschbecken im Garten, liefen zum Pool der Beklagten und entfernten das Holzbrett, das die Poolleiter für die Kinder versperren sollte. Die 13 Monate alte Klägerin fiel nach dem Hinaufklettern der Leiter in den Pool. Es dauerte einige Minuten bis die Beklagte den Vorfall von der Küche aus bemerkte. Nachdem die Klägerin intubiert und durch einen Luftröhrenschnitt beatmet werden musste, erfolgten im Anschluss umfangreiche Rehabilitationsmaßnahmen.

Der Klägerin musste aufgrund des Unfalls ein Teil des Kehlkopfes entfernt werden. Hierdurch entstanden bei der Klägerin eine Verzögerung bei der Sprachentwicklung und darüber hinaus motorische und emotionale Defizite.
Die Klägerin beantragte die Beklagte zu verpflichten, sämtliche zukünftige Schäden, die aus dem Unfall resultieren zu ersetzen und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000 Euro zu zahlen.

Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Mit der Berufung griff die Beklagte das Urteil des Landgerichts an und begründete diese damit, dass ihr keine Amtspflichtverletzung zu Last gelegt werden könne, weil ein Kind in dem Alter grundsätzlich nicht in der Lage sei, das Holzbrett zu entfernen. Eine lückenlose Beaufsichtigung von Kleinst- und Kleinkindern sei nicht erforderlich und ihr auch nicht zumutbar.
Mit Urteil vom 13. August 2015 stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass bei der Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten, die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern gemäß § 1631 Abs. 1 BGB entspricht. Das Gericht urteilte, dass die Schutzrichtung des § 1631 Abs. 1 BGB und die in der Norm enthaltende Aufsichtspflicht eine andere als die in § 832 BGB sei. Die hierzu entwickelten Kriterien können auch auf die Vorschrift des § 832 BGB angewendet werden.
Die beklagte Bereitschaftspflegerin könne sich auch nicht auf § 1664 BGB berufen. Diese Norm regelt, dass Eltern nur dem Sorgfaltsmaßstab des § 277 BGB unterliegen. Dieser beschreibt, dass Eltern nur die Sorgfalt zu beachten haben, die sie in eigenen Angelegenheiten beachten. Hierdurch wird die elterliche Haftung auf grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

Das Oberlandesgericht urteilte, dass auch eine analoge Anwendung der Norm des § 1664 BGB im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, da der Norm einen familienrechtlich geprägten Ausnahmecharakter hat.

Kenntnisnahme im Sinne des § 105 SGB X

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Februar 2015, Az. 3 K 1243/13.KO

Der Beklagte leistete aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der allein personensorgeberechtigten Mutter in seinem Zuständigkeitsbereich seit dem 1. Mai 2003 Hilfe zur Erziehung. Am 18. Juli 2003 wurde der Mutter die Personensorge entzogen.
Da die Mutter mehrmals den Wohnort wechselte, übernahmen andere Jugendhilfeträger danach den Fall in die eigene Zuständigkeit. Ab dem 1. Mai 2006 leistete die Klägerin Hilfe zur Erziehung.
Aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2010 gelang die Klägerin im August 2011 zu der Rechtauffassung, sie habe als unzuständiger Träger die Hilfefälle übernommen.
Mit Schreiben vom 17. August 2011 forderte sie den Beklagten zur Erstattung der ab dem 1. Januar 2009 nicht verjährten Aufwendungen auf.
Da der Beklagte nicht auf das Begehren reagierte, hat die Klägerin am 9. Dezember 2013 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 23. Februar 2015 der Klage teilweise stattgegeben.
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X zu.
Ab dem 1. Mai 2006 habe die Klägerin als unzuständiger Träger gehandelt. Der Beklagte sei mit dem Umzug der Mutter in seinen Zuständigkeitsbereich zunächst nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig geworden. Mit Entzug der Personensorge wurde die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 auf den Beklagten festgeschrieben.
Die Regelung über die Kenntnisnahme in § 105 SGB X setze voraus, dass die in Anspruch genommen Leistungsträger positive Kenntnis von den Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht haben.
Nach Ansicht des Verwaltungsgericht Koblenz erlangte der Beklagte erst am 17. August 2011 wieder positive Kenntnis von dem Hilfefall.
Der Beklagte habe nach der Fallabgabe keine Kenntnis über den Fortbestand der Leistungspflicht gehabt. Allein das Wissen über den Hilfebedarf reiche nicht aus. Es hätten verschiedene Umstände eintreten können, die eine Leistungspflicht ausgeschlossen hätten.
Der Anspruch sei gemäß § 105 Abs. 3 SGB X auf die ab dem 17. August 2011 von der Klägerin erbrachten Leistungen beschränkt.

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3. Neue Publikationen

Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII

Hilfeplanung ist ein Kernprozess der Kinder- und Jugendhilfe, dessen fachlich gute Gestaltung unverzichtbare Voraussetzung für das Gelingen von Hilfen ist. Die Hilfeplanung ist die entscheidende Stellschraube für die Steuerung der Hilfen im Einzelfall. § 79a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Qualitätsentwicklung, dabei sollen sie sich an den Empfehlungen der Landesjugendämter orientieren. Die BAG Landesjugendämter hat eine Arbeitsgruppe unter Federführung der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter und mit Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eingerichtet, die die Empfehlungen für diesen bedeutsamen Kernprozess erarbeitet hat. Ziel dieser Empfehlungen ist, der Praxis bundesweit abgestimmte Qualitätskriterien für die fachliche Steuerung der Hilfen im Einzelfall an die Hand zu geben. Sie richten sich in erster Linie an Leitungskräfte, die für die fachlichen Weichenstellungen, die Aufbau- und Ablauforganisation in den Jugendämtern zuständig sind.
Die Empfehlungen finden Sie online bei der BAG Landesjugendämter. Gedruckte Exemplare können bei Hendrika Breyer ( hendrika.breyer@lvr.de) bestellt werden. Der Versand an die Kommunen im Rheinland erfolgt kostenfrei. Freie Träger, auswärtige Kommunen und sonstige Personen erhalten die Empfehlungen gegen eine Schutzgebühr von 10,- Euro pro Exemplar inklusive Mehrwertsteuer und Versand.

Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII

§ 79a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Qualitätsentwicklung, dies gemäß Satz 1 Nr. 3 auch für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII. Dabei orientieren sich die Jugendämter nach § 79a Satz 3 SGB VIII an den fachlichen Empfehlungen der Landesjugendämter. Der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII eines der bedeutsamsten Arbeitsfelder, das - auch aufgrund der expliziten Nennung in § 79a SGB VIII - unbedingt der Qualitätsentwicklung unterzogen werden sollte.
Eine Arbeitsgruppe mit Fach- und Leitungskräften aus 12 rheinischen Jugendämtern ist der Frage "Was macht guten Kinderschutz in der Praxis aus?" nachgegangen. Die so entstandene Orientierungshilfe verfolgt das Ziel, den Jugendämtern Anregungen und Hinweise für ihre diesbezügliche Qualitätsentwicklung zu geben. Sie richtet sich an Leitungskräfte in den Allgemeinen Sozialen Diensten bzw. Spezialdiensten, die den Schutzauftrag wahrnehmen. Sie enthält aber auch Hinweise zur Gestaltung des Verfahrens nach § 8a SGB VIII, die für die Arbeit der Fachkräfte hilfreich sind.
Gedruckte Exemplare können bei Hendrika Breyer ( hendrika.breyer@lvr.de) bestellt werden. Der Versand an die Kommunen im Rheinland erfolgt kostenfrei. Freie Träger, auswärtige Kommunen und sonstige Personen erhalten die Empfehlungen gegen eine Schutzgebühr von 5,- Euro pro Exemplar inklusive Mehrwertsteuer und Versand.

Junge Geflüchtete in der Jugendverbandsarbeit

Im Rahmen der AG Interkulturelle Öffnung des Landesjugendrings Nordrhein-Westfalen wurde die Handreichung "Junge Geflüchtete in der Jugendverbandsarbeit" entwickelt.
In der 29-seitigen Broschüre finden sich Definitionen, Zahlen und Fakten zu Fluchtursachen und Hintergründen. Daneben werden rechtliche Fragestellungen beantwortet. Außerdem enthält die Handreichung verschiedene konkrete Beispiele als Impulse für die Arbeit mit geflüchteten jungen Menschen sowie Adressen und Literaturhinweise.

Sie steht auf der Internetseite des Landesjugendrings Nordrhein-Westfalen zum Download bereit.

Vorläufige Inobhutnahme - Was ändert sich zum 1. November 2015?

Der Bundesfachverband UMF hat eine 6-seitige Arbeitshilfe herausgegeben, die einen Überblick über das ab dem 1. November 2015 geltende Verfahren zur vorläufigen Inobhutnahme und der Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gibt. Sie finden sie auf der Internetseite des Bundesfachverbandes UMF.

Ausbildungsverbote und weitere Einschränkungen durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Der Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. informiert in seiner Arbeitshilfe über die durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz eingeführten Ausbildungsverbote und Bildungseinschränkungen für Personen aus "sicheren Herkunftsländern".
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten und regelt unter anderem die Frage der Beschäftigungserlaubnis. Personen aus "sicheren Herkunftsländern", die mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung in Deutschland leben, sind von den Änderungen betroffen.
Für den Personenkreis, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, ist in Zukunft eine Erwerbstätigkeit und damit auch die betriebliche Ausbildung verboten (§ 60 Abs. 6 AufenthG, § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Ausbildungen, die keine Erwerbstätigkeit darstellen, beispielsweise schulische Ausbildungen, sind weiterhin erlaubt.
Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen ist keine Erwerbstätigkeit und damit auch keine betriebliche Berufsausbildung gestattet.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurde die Maximaldauer zum Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen für alle Asylsuchende auf sechs Monate erhöht. Der Personenkreis aus "sicheren Herkunftsländern" ist verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Asylantrag in der Erstaufnahmeeinrichtung zu bleiben.
In vielen Bundesländern besteht für Kinder in Erstaufnahmeeinrichtungen keine Schulpflicht, jedoch ein Schulrecht. Dieses muss gegebenenfalls erst gegenüber den Behörden durchgesetzt werden.
Aufgrund der Residenzpflicht müssen Klassenfahrten oder andere Ausflüge zuvor bei der Bundesamtaußenstelle beantragt werden. Für Bildungsmaßnahmen, die außerhalb des zugewiesenen Kreises liegen, ist eine Verlassenserlaubnis notwendig.

Sie finden die Arbeitshilfe auf der Internetseite des Bundesfachverbandes UMF.

Kindergeld für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt ab sofort auf ihrer Internetseite Informationen zu Kindergeld für Flüchtlinge und Asylsuchende zur Verfügung. Ein Kurzmerkblatt in Deutsch, Englisch und Arabisch gibt Auskunft darüber, unter welchen Voraussetzungen Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge Kindergeld beziehen können. Ein weiterer Flyer enthält wichtige Informationen zum Kindergeldbezug für unbegleitete minderjährige Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge.

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4. Termine

Drei Jahre Ombudschaft in Nordrhein-Westfalen

Am 7. Dezember 2015 findet die Veranstaltung "Drei Jahre Ombudschaft Jugendhilfe NRW - Rückblick und Zukunftspläne" der Ombudschaft Jugendhilfe NRW in Kooperation mit dem LVR-Landesjugendamt Rheinland statt. Die Tagung richtet sich an Fachkräfte aus der Kinder- und Jugendhilfe. Auf der Tagesordnung stehen die Umsetzung der Kinderrechte in Nordrhein-Westfalen und die Entwicklung und Praxis der Ombudschaft. Ein Mittagsimbiss und Getränke sind im Kostenbeitrag enthalten. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ombudschaft NRW.

Neue und immer wieder aktuelle Rechtsfragen in der Praxis der Pflegekinderhilfe

Am 15. Februar 2016 findet von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr in der Zentralverwaltung des LVR- Landesjugendamts Rheinland eine weitere Veranstaltung zu aktuellen Rechtsfragen in der Praxis der Pflegekinderhilfe statt.
Fachkräfte in der Pflegekinderhilfe sind mit vielfältigen Fragestellungen rechtlicher Art konfrontiert. Sie müssen sich mit den Sozialleistungssystemen, insbesondere natürlich den Leistungen der Jugendhilfe, allen voran der Vollzeitpflege, aber auch mit den Schnittstellen, etwa zur Eingliederungshilfe, auskennen. Immer wieder schwierig kann die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und die Organisation von Fallübergaben sein. Auch die Umsetzung der seit dem Bundeskinderschutzgesetz bestehenden Vorgaben in § 37 SGB VIII zur Beratung, Dokumentation der Hilfeplanung und Kontinuitätssicherung, ist vielen Jugendämtern noch unklar und führt manchmal zu Unstimmigkeiten. Ferner ist die Verwirklichung des in § 5 SGB VIII formulierten Wunsch- und Wahlrechts der Pflegeeltern häufig von Unsicherheit gekennzeichnet. Die Veranstaltung soll einen ausgewählten Überblick rechtlicher Fragestellungen bieten und genug Raum für Praxisbeispiele und Fragen lassen, deren Lösungen gemeinsam erarbeitet werden.

Referentin ist Frau Diana Eschelbach.

Die Teilnehmerkosten betragen 40 Euro inklusive Mittagsimbiss. Sie können sich online zu der Veranstaltung anmelden. Bitte beachten Sie, dass es sich um die Wiederholung der Veranstaltung vom 20. August 2015 handelt.

Online-Anmeldung zur Veranstaltung "Aktuelle Rechtsfragen in der Praxis der Pflegekinderhilfe"

Worauf es ankommt! Erfolgreiche Kooperation von Sozialhilfe und Jugendhilfe für Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien

Nach wie vor kommt es an der Schnittstelle zwischen dem SGB VIII und dem SGB XII zu Konflikten hinsichtlich der Zuständigkeit für Kinder mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung, die in Pflegefamilien leben. Langwierige Klärungsprozesse gehen oftmals zu Lasten dieser Kinder/Jugendlichen und den sie betreuenden Familien.
Vor diesem Hintergrund bieten die Landesjugendämter in Nordrhein-Westfalen am 18. Februar 2016 einen gemeinsamen Fachtag zur Verbesserung der Kooperation von Jugendhilfe und Sozialhilfe an.
Unter anderem wird Gila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht, in ihrem Vortrag "Zwischen Kindeswohl und Teilhabe - Die Problematik der Zuständigkeit für Kinder mit Behinderungen" die rechtlichen Hintergründe der Abgrenzungsproblematik, die Folgewirkungen und Lösungsansätze auf Grundlage des geltenden Rechts darstellen. In Workshops werden Themen der Pflegekinderhilfe für Kinder mit Behinderungen bearbeitet und Beispiele gelingender Kooperation von Jugend- und Sozialhilfe vorgestellt.

Die Veranstaltung richtet sich an Leitungs- und Fachkräfte in der Jugend- und in der Sozialhilfe sowie an interessierte Pflegepersonen.

Es wird ein Teilnahmebeitrag in Höhe von 65 Euro inklusive Verpflegung erhoben. Sie können sich online zu der Veranstaltung anmelden. Dort finden Sie weitere Informationen zum Programm des Fachtages.

Online-Anmeldung zur Veranstaltung "Worauf es ankommt!"

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Rückfragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an

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