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Newsletter Rechtsfragen der Jugendhilfe September 2015

1. Aus der Gesetzgebung des Bundes

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts

Am 12. August 2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen.

Nach der vorgesehenen Änderung des § 1612a Abs. 1 BGB soll sich der Mindestunterhalt allein nach dem sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes bemessen, ohne dass es auf die steuerrechtlichen Kinderfreibeträge ankommt. Weiterhin verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, das vereinfachte Unterhaltsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG den Bedürfnissen der Praxis besser anzupassen und das Verfahren effizienter zu gestalten. Änderungen im Auslandsunterhaltsgesetz sind ebenfalls geplant. Diese entsprechen den Erfahrungen aus der Praxis und enthalten notwendige Anpassungen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Änderung des Sachverständigenrechts

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Entwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegt.

Dieser sieht Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie im FamFG vor. In der ZPO soll eine zwingende Anhörung der Parteien und Beteiligten vor Ernennung eines Sachverständigen eingeführt werden. Die Gerichte sollen zu einer Fristsetzung gegenüber dem einzelnen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens verpflichtet werden und die Möglichkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes haben, wenn der Sachverständige seiner Aufgabe innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.

Im FamFG sieht der Entwurf Regelungen zur beruflichen Qualifikation der Sachverständigen vor. So sollen Gutachten in Kindschaftssachen künftig nur durch einen Sachverständigen mit einer geeigneten psychologischen, psychotherapeutischen, psychiatrischen, medizinischen, pädagogischen oder sozialpädagogischen Berufsqualifikation erstellt werden dürfen.

Sie finden den Referentenentwurf auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de.

Erleichterung bei Praktika für Flüchtlinge

Das Bundeskabinett hat eine Änderung der Beschäftigungsverordnung beschlossen, die am 30. Juli 2015 in Kraft getreten ist (BGBl. 2015, I, S. 1422).

Durch die Änderung der Beschäftigungsverordnung sind von nun an bestimmte Praktika von der Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit ausgenommen. Dies gilt für Pflichtpraktika, Orientierungspraktika, ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten Dauer sowie die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung. Das Mindestlohngesetz sieht für diese Praktika keinen Mindestlohn vor, sodass kein Mindestlohn gezahlt werden muss.

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2. Rechtsprechung

Kindeswillen allein rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug

Oberlandesgericht Hamm , Urteil vom 22. Juni 2015, Az. 4 UF 16/15

Im vorliegenden Fall hat sich die 14-jährige Jugendliche D an das Jugendamt gewandt und um Inobhutnahme gebeten. Die Jugendliche schilderte, dass sie mehrfach von ihrem Vater geschlagen worden sei, die Eltern ihr soziale Kontakte verbieten und sie zu schweren Arbeiten wie Holz fällen zwingen würden. Aufgrund dieser Anschuldigungen und dem Wunsch der Jugendlichen, nicht mehr im Elternhaus zu leben, hat das zuständige Jugendamt beantragt, den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Vertretung gegenüber Behörden zu entziehen und dies einem Ergänzungspfleger zu übertragen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 22. Juni 2015 entschieden, dass allein der Kindeswille, nicht im Haushalt der Kindeseltern leben zu wollen, der im Rahmen des Sorgerechts und Aufenthaltsbestimmungsrecht nach §§ 1666, 1666a BGB zu berücksichtigen sei, keinen Sorgerechtsentzug im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertige.

Eine einmalige Ohrfeige durch den Kindesvater kann nach Ansicht des Gerichts trotz des Rechts des Kindes auf gewaltfreie Erziehung aus § 1631 Abs. 2 BGB keine Trennung von den Kindeseltern begründen.

Allenfalls der Wille des Kindes könnte eine Trennung von den Kindeseltern erfordern. Dieser Wille müsse berücksichtigt werden, allerdings habe eine Abwägung des Persönlichkeitsrecht des Kindes mit dem Elternrecht zu erfolgen.

Nach Ansicht des Oberlandesgericht Hamm überwiegt im vorliegenden Fall das Elternrecht. Allein der Wille des Kindes rechtfertige keinen Sorgerechtsentzug.

Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht auch vor dem Hintergrund, dass die Kindeseltern im Interesse des Kindes handelten und es nicht gegen seinen Willen wieder im Elternhaushalt aufnehmen, sondern in einer Therapiestelle unterbringen wollen.

Sie finden die Entscheidung unter www.justiz.nrw.de.

Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 SGB VIII

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2015, Az. OVG 6 B 5.13

Der Beklagte gewährte dem Hilfeempfänger über die Volljährigkeit hinaus Jugendhilfe. Diese wurde zum 31. Oktober 2005 eingestellt. Der Hilfeempfänger stellte bei der Klägerin im Januar 2006 erneut einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige. Vom 16. Februar 2006 bis zum 25. Juli 2006 befand er sich in einer Justizvollzugsanstalt.

Die Klägerin gewährte dem Hilfeempfänger ab dem 25. Juli 2006 Hilfe für junge Volljährige und bat den Beklagten um Fallübernahme. Die Hilfe wurde Ende 2007 von der Klägerin eingestellt.

Der Beklagte lehnte mit Verweis auf § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII den Antrag ab. Den Antrag auf Kostenerstattung lehnte der Beklagte ebenfalls ab. Die Klägerin hat am 29. Dezember 2009 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat am 9. August 2012 die erhobene Klage auf Kostenerstattung als unbegründet zurückgewiesen, Az. 18 K 470.09. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren im vorliegenden Verfahren weiter.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c in Verbindung mit § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII.

Die Klägerin sei aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes des jungen Volljährigen in ihrem Zuständigkeitsbereich örtlich zuständiger Träger nach § 86a Abs. 1 SGB VIII gewesen.

Die erneute Hilfeleistung ab dem 25. Juli 2006 erfolgte nicht innerhalb von drei Monaten nachdem die Leistung am 31. Oktober 2005 beendet wurde. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII habe nicht bestanden.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellt § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII nicht darauf ab, ob Hilfebedarf noch erforderlich ist oder beantragt wird.

Die Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII bleibe nur bestehen, wenn die erneute Hilfeleistung innerhalb von drei Monaten erfolge. Die tatsächlich gewährte Hilfeleistung sei maßgeblich. Ein Antrag oder die Prüfung eines Hilfebedarfes stelle noch keine Hilfeleistung dar.

Sie finden das Urteil unter http://openjur.de.

Fehlende Anhörung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII

Oberverwaltungsgericht Sachsen , Urteil vom 3. März 2015, Az. 4 A 584/13

In einem Berufungsverfahren hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass das Anhörungserfordernis nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII dem Anhörungserfordernis aus § 28 Abs. 1 VwVfG gleichzusetzen sei. Das Fehlen einer Anhörung stelle einen beachtlichen Verfahrensfehler dar.

Im vorliegenden Fall klagt der Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Dresden gegen einen Beschluss des Stadtrats der Landeshauptstadt Dresden. Der Rat hatte über eine Förderung des Vereins X beschlossen, die mit einem Widerrufsvorbehalt aufgrund rechtsextremer Ermittlungen gegen diesen Verein X verbunden war. Eine Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor dem Ratsbeschluss ist nicht erfolgt. Mit seiner Klage rügt der Jugendhilfeausschuss die Verletzung seines Anhörungsrechts aus § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII.

Das Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage zurück und begründete dies unter anderem damit, dass dem Jugendhilfeausschuss durch die presseöffentlich geführte Diskussion um den Antrag und die aus den Sitzungen der Unterausschüssen des Jugendhilfeausschusses bekannte Weigerung zur Aufnahme des Widerrufsvorbehalts die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte im Wesentlichen bekannt gewesen seien.

Nach Auffassung des Sächsische OVG ist es nicht ausreichend, dass der Widerrufsvorbehalt des Förderungsbescheides im Unterausschuss des Jugendhilfeausschusses thematisiert worden sei. Denn nicht alle Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gehörten auch dem Unterausschuss an und das Gesetz schreibe die Anhörung des gesamten Jugendhilfeausschusses vor.

Die Anhörung ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht dadurch entbehrlich, dass in der Presse über die Angelegenheit berichtet habe.

Es könne vorliegend dahinstehen, ob die Verletzung des Anhörungsrecht des Jugendhilfeausschusses auch zur Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses führe, denn allein die Verletzung des formellen Anhörungsrechts stelle einen Verfahrensfehler dar, den Jugendhilfeausschuss im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung einer Klage geltend machen kann.

Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen worden. Die Entscheidung steht Ihne hier zum Download zu Verfügung.

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3. Publikationen

Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 89d Abs. 3 SGB VIII

Im Rundschreiben 43/4/2015 empfiehlt das LVR-Landesjugendamt den rheinischen Jugendämtern Kostenerstattungsansprüche nach § 89d Abs. 3 SGB VIII bis Ende des Jahres 2015 bei dem nach § 89d Abs. 3 SGB VIII bestimmten überörtlichen Träger geltend zu machen.

Hintergrund ist der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher. (BR-Drs. 349/15)

Dieser sieht unter anderem eine Änderung der Verjährungsfrist nach § 113 SGB X vor. Danach sollen Kostenerstattungsansprüche bereits nach einem Jahr verjährt sein.

Das Rundschreiben finden Sie hier als Download-Datei..

Erhöhung des Kindergeldes und dessen Auswirkungen auf das Pflegegeld gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII

Im Rundschreiben 43/3/2015 informiert das LVR-Landesjugendamt Rheinland die Jugendämter über das Gesetz vom 16. Juli 2015 zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlages. Dieses Gesetz hat eine Erhöhung des Kindergeldes seit dem 1. Januar 2015 und für das Jahr 2016 zur Folge.

Artikel 8 des Gesetzes enthält die Regelung, dass bei einkommensabhängigen Sozialleistungen keine rückwirkende Anrechnung der Erhöhung stattfinden soll. Für die Leistungen der Jugendhilfe findet Artikel 8 jedoch keine Anwendung, da diese vom Einkommen unabhängig gewährt werden. Die Nachzahlung des Kindergeldes für das Jahr 2015 ist gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII auf das Pflegegeld anzurechnen.

Zur Reduzierung des Arbeitsaufwands und einer schnelleren Bearbeitung wird vorgeschlagen, dass diese die rückwirkende Anrechnung der Kindergeldnachzahlung des betreuten Kindes oder Jugendlichen in einer Summe von der Novemberzahlung des Pflegegeldes einbehalten und im Dezember die regelmäßige Verrechnung mit dem Kindergeld in der neuen Höhe vornehmen sollen. Anschließend könne man im Januar die Änderungen mit der dann erhöhten Kindergeldzahlung durchführen.

Das Rundschreiben finden Sie hier als Download-Datei.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland

Die Bundesregierung hat eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen zur Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Deutschland beantwortet (BT-Drs. 18/5564). Auf 140 Seiten nimmt sie zu 239 Fragen Stellung, etwa zur Altersstruktur, zum Flughafenverfahren, zur Inobhutnahme, zu Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und zum Clearingverfahren.

Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen

Das nordrhein-westfälische Familienministerium (MFKJKS) hat im Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend des Landtages schriftlich über die Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in NRW berichtet (Vorlagennr. 16/3101).

Darin beschreibt das Ministerium zunächst den Ablauf der Versorgung und Betreuung der unbegleiteten Minderjährigen und erwähnt statistische Erhebungen, etwa zur Anzahl der Inobhutnahmen, zur Altersstruktur und zu häufigen Herkunftsländern. Schließlich erläutert das Familienministerium den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur geplanten Verteilung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und stellt erste Ideen einer landesgesetzlichen Ausführungsregelung vor.

Jugendschutz - verständlich erklärt

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat eine Broschüre zum Jugendschutz veröffentlicht. Im ersten Teil wird den Jugendlichen anschaulich gemacht, wen der Jugendschutz überhaupt betrifft. Es geht zum Beispiel um die beschränkte Geschäftsfähigkeit und was diese für Jugendliche und Kinder bedeutet.

Im zweiten Abschnitt widmet sich dem Auftritt von Jugendlichen und Kinder in der Öffentlichkeit. Wann und wo dürfen sich Kinder oder Jugendliche in der Öffentlichkeit mit oder ohne Begleitung aufhalten? Fragen wie "Was ist eigentlich eine Gaststätte?" werden für die jugendlichen Adressaten dieser Broschüre erklärt. Im dritten Abschnitt geht es um Besuche von Diskotheken und anderen öffentlichen Tanzveranstaltungen für Jugendliche und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Auch wenn Jugendlichen die Teilnahme an Glücksspielen in der Regel nicht gewährt wird, sind Ausnahmen möglich, vor allem Gewinnmöglichkeiten auf Kirmessen, Jahrmärkten und Schützenfesten. Dies wird in Teil vier dargelegt.

Anschließend geht es um Nachtclubs und andere jugendgefährdende Orte sowie den Umgang, die Abgabe und den Konsum von Alkohol und Zigaretten für Jugendliche. Dabei wird im Hinblick auf das Alter der Jugendlichen differenziert. Der Abschnitt "Zappen, Klicken, Surfen, Gamen" befasst sich mit Auftritten von Jugendlichen und Kindern in der medialen Welt.

Im vorletzten Abschnitt des Heftes werden die Aufgaben der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vorgestellt. Jugendgefährdende Medien sind Träger-und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverant¬wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, so die Definition der Bundesprüfstelle. Abschließend wird aufgezeigt, welche Konsequenzen es hat, wenn Jugendliche oder Erwachsene gegen Jugendschutzregelungen verstoßen.

Hier steht Ihnen die Broschüre zum Download zur Verfügung.

Datenschutz bei Frühen Hilfen

Das Informationszentrum Kindesmisshandlung/Kindesvernachlässigung hat im Nationalen Zentrum Frühe Hilfen die Broschüre "Datenschutz bei Frühen Hilfen" neu aufgelegt. In dieser werden zunächst die gemeinsamen Grundsätze zum Datenschutz erläutert, die sowohl in der Kinder- und Jugendhilfe als auch in der Gesundheitshilfe gelten. Bei diesen datenschutzrechtlichen Grundsätzen handelt es sich um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, den Datenschutz als Vertrauensschutz und das Transparenzgebot. Im Weiteren werden die spezifischen Rechtsgrundlagen des Datenschutzes im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe beschrieben. Darauf folgt die Darstellung der Regelun¬gen im Bereich der Gesundheitshilfe, für die Träger der freien Jugendhilfe und die Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen sowie für die Gesundheitsämter.

Hier steht Ihnen die Broschüre als Download zur Verfügung.

Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern

Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) hat im Rahmen der Materialien zu Frühen Hilfen eine umfangreiche Expertise zu rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern (FGKiKP) in den Frühen Hilfen herausgegeben. Die Expertise umfasst auf 144 Seiten drei Rechtsgutachten, eines zum Arbeits- und Sozialversicherungs- und Umsatzsteuerrecht, eines zum Sozialrecht sowie eines zum Haftungsrecht. Autoren sind Dr. Thomas Meysen, Lydia Schönecker und David Seltmann vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, sowie Prof. Dr. Torsten Schaumberg und Prof. Dr. Harald Horschitz.

Hier steht Ihnen die Expertise zum Download zur Verfügung. Ergänzend bietet das NZFH speziell aufbereitete Fragen und Antworten zu den Rechtsgutachten an, die unter www.fruehehilfen.de abrufbar sind.

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4. Termine

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Das LVR-Landesjugendamt Rheinland führt am 14. und 15. September 2015 eine Fortbildungsveranstaltung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der wirtschaftlichen Jugendhilfe durch.

Auf der zweitägigen Fortbildung werden die Bereiche Zuständigkeit, Kostenerstattung und Kostenheranziehung behandelt. Adressaten sind sowohl Neueinsteiger mit Grundkenntnissen als auch Fortgeschrittene.

Referentin für die Themen Zuständigkeit und Kostenerstattung ist Diana Eschelbach. Hans-Werner Pütz ist Referent für die Heranziehung zu den Kosten.

Am ersten Tag werden die Neueinsteiger mit den Grundkenntnissen der Zuständigkeit und Kostenerstattung vertraut gemacht und die Fortgeschrittenen sich mit den aktuellen Problemen der Kostenheranziehung befassen. Am zweiten Veranstaltungstag stehen für die Fortgeschrittenen die Zuständigkeit und Kostenerstattung und für die Neueinsteiger die Grundkenntnisse der Kostenheranziehung auf dem Programm. Es wird ein Beitrag von 70 Euro erhoben.

Anmeldung zur Veranstaltung am 14. und 15. September 2015..

Ausländerrecht für Amtsvormünder

Die Einreisezahlen der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Da ihre Eltern nicht erreichbar sind, erhalten minderjährige Flüchtlinge einen Vormund. In der Regel wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes zum Amtsvormund bestellt. Neben der Personensorge muss der Amtsvormund den Flüchtling insbesondere im ausländerrechtlichen Verfahren vertreten und begleiten. Das ausländerrechtliche Verfahren ist hoch komplex. Nicht immer ist ein Asylantrag die beste Lösung, es gibt auch Alternativen.

Vor diesem Hintergrund bietet das LVR-Landesjugendamt Rheinland am 22. Oktober 2015 von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr eine weitere Veranstaltung zum Thema "Ausländerrecht für Amtsvormünder" an.

Amtsvormünder erhalten einen Überblick über die rechtliche Lage der minderjährigen Flüchtlinge. Die Veranstaltung richtet sich an Amtsvormünder, die bereits unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vertreten, aber auch an Amtsvormünder, die in Zukunft mit dieser Aufgabe betraut sein werden.

Referenten sind Rechtsanwalt Dominik Bender aus Frankfurt und Maria Bethke, Flüchtlingsberaterin in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen.

Die Teilnehmerkosten betragen 30 Euro inklusive Mittagsimbiss. Die Veranstaltung findet in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln statt.

Anmeldung zur Veranstaltung am 22. Oktober 2015.

Jeder zweite Flüchtling ist ein Kind - Herausforderungen für die Kinder- und Jugendhilfe

Der Umgang mit Flüchtlingen ist derzeit ein öffentlich und politisch intensiv und kontrovers diskutiertes Thema. Die Frage der Unterbringung, Versorgung und zukünftiger Perspektiven stellt die Kommunen vor eine große humanitäre Herausforderung.

Besonderes Augenmerk ist auf die Situation der geflüchteten Kinder und Jugendlichen zu richten. Laut Berichterstattung der UN-Flüchtlingsorganisation (UNHCR) sind weltweit fast die Hälfte der Flüchtlinge Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (Stand 2014). Wie viele minderjährige Flüchtlinge aktuell in Deutschland leben, lässt sich anhand der amtlichen Statistik nicht eindeutig beziffern, was wir aber wissen ist: Flüchtlingskinder brauchen Schutz und Sicherheit - unabhängig davon, ob sie allein als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge oder mit ihren Eltern nach Deutschland kommen.

Vor diesem Hintergrund werden besondere Anforderungen an die materielle und medizinische Versorgung sowie an eine kindgerechte Unterbringung zur Wahrung des Kindeswohls gestellt. Die Integration der Kinder und Jugendlichen kann nur gelingen, wenn ihre Teilnahme an (früh-)kindlicher Bildung, Betreuung, Erziehung und Beschulung gewährleistet ist. Daneben ist auch ein Angebot an Ausbildungsplätzen sowie Freizeitmöglichkeiten erforderlich. Diesen Anforderungen müssen sich die Kommunen und insbesondere die Träger der Kinder- und Jugendhilfe stellen.

Die Veranstaltung soll Raum bieten, sich gemeinsam darüber zu verständigen, was die begleiteten und unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge brauchen. Worin liegen die Herausforderungen für die Kinder- und Jugendhilfe, welche Standards sind zu etablieren und welche Unterstützung brauchen die Fachkräfte vor Ort, um die aktuelle Situation zu meistern, aber auch um zukünftige Perspektiven entwickeln zu können. Im Vordergrund steht, diese Fragestellungen gemeinsam zu diskutieren, Praxisbeispiele vorzustellen und Ideen zur Entwicklung kommunaler Strategien zur Integration von geflüchteten Kindern und Jugendlichen zu entwickeln.

Der Kongress richtet sich an Jugendamtsleitungen, Jugendhilfeplaner, Träger sowie Fachberatungen und interessierte Fachkräfte.

Die Teilnehmerkosten betragen 40 Euro inklusive Mittagsimbiss. Die Veranstaltung findet am 06. November 2015 in der Zentralverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln statt.

Anmeldung zur Veranstaltung am 06. November 2015.

Diversität in Erziehungsstellen und Pflegefamilien

Vom 14. bis zum 16. April 2016 findet die Tagung "Jeder Jeck ist anders! Diversität in Erziehungsstellen und Pflegefamilien" in Köln statt. Es handelt sich um die 6. Bundestagung der Fachgruppe Erziehungsstellen/Pflegefamilien der Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen. Das LVR-Landesjugendamt Rheinland ist neben der Stadt Köln, dem Erziehungsbüro Rheinland gGmbH, der Löwenzahn Erziehungshilfe e.V., der Neukirchener Erziehungsverein Kooperationspartner.

Die Tagung widmet sich der Frage der Bedeutung von Unterschiedlichkeit im Zusammenleben von Kindern und Familien, ihren Sozialisationserfahrungen und Möglichkeiten der Entwicklung. In den Blick geraten die kulturelle und ethnische Herkunft, das Alter und Geschlecht, die sexuelle Orientierung, Behinderung und vieles mehr.

Vorträge aus juristischer, pädagogischer und politischer Perspektive sowie Foren und zahlreiche Workshops bieten ein vielfältiges Tagungsprogramm.

Gila Schindler wird zu den Schnittstellen zwischen Jugend- und Behindertenhilfe im Kontext der Vollzeitpflege referieren. Diana Eschelbach wird im Rahmen eines Workshops das Thema "§ 41 SGB VIII - Hilfen für junge Volljährige: Rechtsanspruch und Wirklichkeit" bearbeiten.

Die Tagungsgebühr beträgt für IGfH-Externe 240 Euro, für IGfH-Mitglieder 220 Euro und ermäßigt 180 Euro inklusive Tagungsunterlagen, Snacks und Kaffeepausen.

Weitere Informationen, das vollständige Programm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.erziehungsstellen-pflegefamilien2016.de.

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Über den Newsletter

Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

Bei Rückfragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an

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Regine Tintner

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