Krankmeldung & Beurlaubung

Hier erfahren Sie alles Wichtige rund um die Krankmeldung Ihres Kindes und zu den Bedingungen für eine Beurlaubung vom Unterricht.

So melden Sie Ihr Kind krank

Wenn Ihr Kind krank ist, informieren Sie bitte unser Schulsekretariat am ersten Krankheitstag bis 7.45 Uhr per Telefon.

Falls Ihr Kind mit dem Schülerspezialverkehr zur Schule gebracht wird, benachrichtigen Sie bitte zusätzlich das Busunternehmen.

Schriftliche Entschuldigung

Bitte reichen Sie für jeden Fehltag eine schriftliche Entschuldigung bei der Klassenleitung ein. Dauert die Krankheit länger als drei Tage an, ist zusätzlich ein ärztliches Attest erforderlich, das Sie ebenfalls direkt bei der Klassenleitung abgeben können.

Schicken Sie Ihr Kind nicht krank zur Schule!

Kinder mit ansteckenden Krankheiten dürfen eine Kindertagesbetreuung nicht besuchen. Das empfiehlt der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e . V.

Diese Empfehlung gilt auch bei uns!

Lassen Sie hr Kind bei diesen Krankheitszeichen zu Hause:

  • schlechter Allgemeinzustand, Schmerzen oder starke Müdigkeit

  • Fieber (über 38,5 Grad Celsius) in den vergangenen 24 Stunden

  • Hautausschlag an den Händen und Bläschen im Mund

  • erschöpfender Husten

  • Durchfall, Übelkeit oder Erbrechen in den vergangenen 24 Stunden

Wir wünschen gute Besserung!

Sie möchten Ihr Kind beurlauben lassen?

Schüler*innen können nur aus wichtigem Grund vom Unterricht befreit werden. Ob Ihr Kind beurlaubt werden kann, entscheidet die Schulleitung. Den Antrag auf Beurlaubung müssen Sie frühzeitig (etwa sechs Wochen vor der Beurlaubung) und schriftlich stellen und ausführlich begründen.

Beurlaubung bis zwei Tage

Wenn Sie Ihr Kind ein oder zwei Tage beurlauben lassen möchten, können Sie Ihre Anfrage direkt an die Klassenleitung stellen.

Längerfristige Beurlaubungen

Bei Beurlaubungen, die länger als zwei Tage dauern, wenden Sie sich bitte über das Schulsekretriat an die Schulleitung. Bei längerfristigen Beurlaubungen muss die Schulaufsichtsbehörde zustimmen.

Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien dürfen Schüler*innen nur beurlaubt werden, wenn klar ist, dass die Beurlaubung nicht dazu dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Kontakt zum Sekretariat