Leistungen in (interdisziplinären) Frühförderstellen
Themen auf dieser Seite
Solitäre heilpädagogische Leistungen in Frühförderstellen (FF)
Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen und psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten.
Heilpädagogische Leistungen sind also alle Maßnahmen, die dazu beitragen, dass sich das Kind entwickeln und seine Persönlichkeit entfalten kann. Das kindliche Spiel und die Gestaltung der Beziehung zwischen Kind und den fachlichen Akteur*innen sind grundsätzlich der Ausgangspunkt, um bestmögliche Entwicklungschancen zu gewährleisten.
Heilpädagogische Leistungen sind Leistungen zur sozialen Teilhabe. Sie können in Form eines Einzelangebots oder Gruppenangebots oder im Rahmen einer gemeinsamen Leistungserbringung durchgeführt werden (§ 116 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 104 SGB IX).
Für den Zugang zur Leistung der heilpädagogischen Frühförderung muss die Leistung zunächst durch die Personensorgeberechtigten beim Fallmanagement des LVR beantragt werden. Die Empfehlung einer "heilpädagogischen Frühförderung" erfolgt anhand der individuellen Bedarfsermittlung (mit dem Instrument „BEI_NRW KiJu“) durch das LVR-Fallmanagement.
Die Bedarfsermittlung erfolgt im Gespräch mit den Personensorgeberechtigten. Alle vorliegenden Berichte werden dazu genommen und fließen in die Ermittlung des individuellen Bedarfes ein.
Die Personensorgeberechtigten erhalten einen Bescheid über die Leistung.
Weitere Infos und Ansprechpartner*innen
Auf unsere neuen Internetseite bthg.lvr.de finden Sie weitere Informationen rund um die BTHG-Leistungen und Ansprechpartner*innen.
Personensorgeberechtigten können sich auch unmittelbar bei einer von Ihnen ausgewählten Frühförderstelle informieren.
Komplexleistung in interdisziplinären Frühförderstellen (IFF)
In interdisziplinären Frühförderstellen arbeiten Fachkräfte aus unterschiedlichen fachlichen Disziplinen unter einem Dach zusammen, wie z.B. Ärzt*innen, Logopäd*innen, Ergotherapeut*innen, Heilpädagog*innen, etc. Oft wird daher von einer „Komplexleistung“ gesprochen. In § 46 SGB IX hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei der Früherkennung und Frühförderung Leistungskomplexe entstehen, die sowohl Leistungen der medizinischen Rehabilitation als auch heilpädagogische Leistungen umfassen. Ergänzt werden diese Leistungen durch die Beratung der Erziehungsberechtigten und die interdisziplinäre Zusammenarbeit. Förder-, Therapie- und Beratungsangebote werden innerhalb der Komplexleistung interdisziplinär aufeinander abgestimmt. Hierbei kommen nichtärztliche therapeutische, heil- und sonderpädagogische Leistungen gemeinsam mit medizinisch-therapeutische Leistungen der Früherkennung (Diagnostik) und Frühförderung zusammen.
Für den Zugang zur Leistung der interdisziplinären Frühförderung wird eine Verordnung zur Eingangsdiagnostik der niedergelassenen Kinderärzt*innen benötigt. Die Eingangsdiagnostik inklusive Erstellung des Förder- und Behandlungsplans für das individuelle Kind wird durch das Team einer interdisziplinären Frühförderstelle durchgeführt.
Die Empfehlung einer Komplexleistung Frühförderung erfolgt anhand der individuellen Bedarfsermittlung (mit dem Instrument „BEI_NRW KiJu“) und unter Berücksichtigung des Förder- und Behandlungsplans durch das LVR-Fallmanagement. Die Personensorgeberechtigten erhalten einen Bescheid über die Leistung.
Weitere Infos und Ansprechpartner*innen
Auf unsere neuen Internetseite bthg.lvr.de finden Sie weitere Informationen rund um die BTHG-Leistungen und Ansprechpartner*innen.
Die Finanzierung der Komplexleistung Frühförderung erfolgt durch den LVR und die gesetzlichen Krankenkassen.
Personensorgeberechtigten können sich auch unmittelbar bei einer von Ihnen ausgewählten interdisziplinären Frühförderstelle informieren.
Autismusspezifische Förderung für Kinder von Geburt bis zur Einschulung
Der Begriff Autismus kennzeichnet eine tiefgreifende Entwicklungsstörung und wird mittlerweile i.d.R. als Autismus-Spektrum-Störung (ASS) diagnostiziert. Die Bezeichnung „Spektrum“ bezieht sich auf den großen Umfang an Symptomen, Fähigkeiten und das Niveau der Beeinträchtigung, sodass die jeweiligen autismusbedingten Beeinträchtigungen in ihrer Zusammensetzung sowie in ihrem Ausprägungsgrad von Kind zu Kind verschieden sind. Vorwiegend liegen die Symptome in der Informations- und Wahrnehmungsverarbeitung, die sich auf die Entwicklung der sozialen Interaktion, der Kommunikation und das Verhaltensrepertoire von Betroffenen auswirken.
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als Eingliederungshilfeträger bewilligt autismusspezifische Fachleistungen für Kinder von der Geburt bis zur Einschulung. Ziel ist eine Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe, die Stärkung der Selbstständigkeit sowie die Erweiterung der Möglichkeiten an die Erfordernisse im Alltag. Das Angebot umfasst darüber hinaus die Förderung der Interaktionsfähigkeit, der sozialen und kommunikativen Kompetenzen, Familienberatung und enge Vernetzung mit anderen Institutionen.
Für die Gewährung autismusspezifscher Fachleistungen ist mindestens eine fachärztliche (Verdachts-)Diagnose über das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) einer externen Fachärzt*in mit Qualifikation Kinder-und Jugendpsychiater*in, der/die darüber hinaus über eine einschlägige Expertise im Bereich Kinder und Autismusspektrumstörungen verfügt, erforderlich.
Weitere Infos und Ansprechpartner*innen
Auf unsere neuen Internetseite bthg.lvr.de finden Sie weitere Informationen rund um die BTHG-Leistungen und Ansprechpartner*innen.
Elternratgeber Autismus-Spektrum-Störungen
Den Elternratgeber Autismus-Spektrum-Störungen finden Sie auf der BTHG Seite bthg.lvr.de.