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Newsletter Rechtsfragen der Jugendhilfe Juni 2016

1. Gesetzgebung des Bundes und des Landes NRW

Aus der Gesetzgebung des Bundes

Tunesien, Algerien und Marokko als sichere Herkunftsstaaten

Der Bundestag hat am 13. Mai 2016 ein Gesetz (BT-Drs. 18/8039) beschlossen, nach dem Tunesien, Algerien und Marokko zu sogenannten sicheren Herkunftsstaaten erklärt werden. Asylanträge aus diesen Staaten haben in der Regel wenig Aussicht auf Erfolg. Damit die Regelungen in Kraft treten können, muss auch der Bundesrat, vermutlich in der Juni-Sitzung, darüber entscheiden. Ob der Bundesrat das Gesetz billigen wird, ist unklar.

Neuregelung des Mutterschutzrechts

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2016 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen.

Schülerinnen und Studentinnen sollen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen werden, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

Auch weitere arbeitnehmerähnliche Personen, Frauen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung sollen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen. Zudem wird klargestellt, dass die mutterschutzrechtlichen Regelungen beispielsweise auch für Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes oder für Entwicklungshelferinnen gelten.

Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von 8 auf 12 Wochen erhöht.

Die bisher geltende Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) soll in das Mutterschutzgesetz integriert werden.

Es ist geplant, dass das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Sie finden den Regierungsentwurf unter www.bmfsfj.de (PDF).

Integrationsgesetz

Die Bundesregierung hat am 25. Mai 2016 den Entwurf eines Integrationsgesetzes beschlossen (BR-Drs. 266/16). Das Gesetz sieht Änderungen in acht Gesetzen vor, unter anderem im Asylbewerberleistungsgesetz, im Aufenthaltsgesetz sowie im Asylgesetz.

Nach den vorgesehenen Neuregelungen im Aufenthaltsgesetz erhalten Flüchtlinge, die eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland begonnen haben, für deren gesamte Dauer eine Duldung. Finden sie im Anschluss einen entsprechenden Arbeitsplatz, wird eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt. Auch soll das Angebot an Integrationskursen erweitert werden. Bricht ein Flüchtling hingegen einen Integrationskurs ab, können Sozialleistungen gekürzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll Flüchtlingen zukünftig für bis zu drei Jahren ein Wohnort vorgeschrieben werden können. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn sie einen festen Arbeitsplatz haben oder eine Ausbildung absolvieren. Auch unbegleitete ausländische Minderjährige sollen von dieser Regelung ausgenommen sein.

Aus Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung

Am 12. Mai 2016 hat sich der Landtag in erster Lesung mit dem Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung (Drs. 16/11844) befasst.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass ab dem 1. August 2016 bis zum Kindergartenjahr 2018/19 die jährliche Steigerung der Kindpauschalen von 1,5 auf drei Prozent verdoppelt wird.

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2. Rechtsprechung

Keine Kostenerstattung bei Inobhutnahme durch einen freien Träger

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. März 2016; Az. 7 A 10607/15

Am 4. Juli 2012 nahm die Erstaufnahme- und Clearingstelle, ein freier Träger der Jugendhilfe, einen unbegleiteten Flüchtling in Obhut.

Zwei Tage später beendete ein Sozialarbeiter des Klägers die Inobhutnahme, weil er bei der Inaugenscheinnahme Volljährigkeit feststellte.

Da der Beklagte durch das Bundesverwaltungsamt zum erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt wurde, beantragte der Kläger beim Beklagten am 30. April 2013 Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII für den Zeitraum der Inobhutnahme.

Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab. Die Inobhutnahme sei nicht rechtmäßig erfolgt, da sie lediglich durch einen freien Träger der Jugendhilfe durchgeführt wurde, nicht durch das Jugendamt selbst.

Am 27. Juni 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Mainz Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage am 7. Mai 2015 abgewiesen. Der Kläger legte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII setze voraus, dass der Kläger den unbegleiteten Flüchtling im Sinne von § 42 SGB VIII in Obhut genommen habe und diese Inobhutnahme den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch entspricht.

Eine Inobhutnahme sei ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X und somit eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei.

Träger der öffentlichen Jugendhilfe könnten nach § 76 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung einer Inobhutnahme beteiligen oder ihnen diese Aufgabe "zur Ausführung" übertragen. Die Aufgabe selbst könne aber mangels gesetzlicher Grundlage nicht auf den freien Träger der Jugendhilfe übertragen werden. Daher verwende das Gesetz aus Klarstellungsgründen die Formulierung " zur Ausführung". Die grundsätzlichen Entscheidungen habe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterhin selbst zu treffen.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII, da die Entscheidung der Inobhutnahme durch einen freien Träger der Jugendhilfe getroffen wurde.

Sie finden das Urteil unter www3.mjv.rlp.de.

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3. Neue Publikationen

Vereinbarkeit der Aussetzung des Familiennachzugs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat geprüft, ob die Aussetzung des Familiennachzugs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, beschlossen im Asylpaket II, mit den Regeln der UN-Kinderrechtskonvention vereinbar ist. In seinem Gutachten kommt er zu dem Ergebnis, dass die Aussetzung des Familiennachzugs zwar grundsätzlich dem Leitgedanken des Art. 3 UN-KRK widerspreche. Dies könne jedoch durch die Regelung in § 22 Satz 1 Aufenthaltsgesetz korrigiert werden. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Allerdings trage die durch den Gesetzesentwurf geschaffene Rechtslage nicht zur Rechtsklarheit bei.

Das vollständige Gutachten finden Sie unter www.bundestag.de (PDF).

Menschenrechte - Materialien für die Bildungsarbeit mit Jugendlichen und Erwachsenen

Was sind Menschenrechte? Wo sind sie verankert und wer schützt sie? Welche Menschenrechtsverletzungen erleben Menschen mit Behinderung, was steht in der UN-Kinderrechtskonvention und wo ist das Recht auf Asyl festgeschrieben?

Auf diese und weitere Fragen geben die Bildungsmaterialien des Deutschen Instituts für Menschenrechte Antworten. Sie vermitteln Grundwissen, erklären das Menschenrechtschutzsystem der Vereinten Nationen und zeigen auf, welche Rolle Menschenrechte im Alltag spielen. Darüber hinaus beleuchten sie die Themen Schutz vor Diskriminierung, Zugang zum Recht, Behinderung und Inklusion, Kinderrechte und Partizipation sowie Flucht und Asyl.

Die Materialien bestehen aus didaktischen Hinweisen zu Menschenrechtsbildung sowie sechs Modulen zu den genannten Themenfeldern.

Sie finden sie unter www.institut-fuer-menschenrechte.de.

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4. Aktuelle Meldungen

Aktuelle Informationen zum Verfahren der überörtlichen Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII

Das LVR-Landesjugendamt erstattet mit Landesmitteln nach § 89d SGB VIII Kosten, die den rheinischen Jugendämtern durch die Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher entstanden sind.

Ausführliche Informationen, Antragsvordrucke und aktuelle Rundschreiben zum Verfahren der Kostenerstattung und Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII finden Sie auf den Internetseiten des LVR-Landesjugendamtes.

Zuflucht finden - Informationen zur Arbeit mit Flüchtlingen

Der Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. stellt auf seiner Internetseite www.zuflucht-finden.de zahlreiche Informationen, Arbeitshilfen und Kontakte für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Eltern mit Fluchterfahrungen zur Verfügung. Auf der Internetseite finden sich zahlreiche Texte etwa zu aktuellen Entwicklungen, zu Herkunft, Kultur, Religionen und Sprachen sowie zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und Flüchtlingsfamilien. Das Angebot richtet sich in erster Linie an Fachkräfte, ist aber auch für Ehrenamtliche informativ.

Arbeitsprogramm der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs

Anfang Mai 2016 hat die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs ihr Arbeitsprogramm für die Jahre 2016 bis 2019 vorgestellt.

Im Zentrum der Tätigkeit stehen Anhörungen, ab sofort können sich Betroffene und Zeitzeugen hierfür bei der Kommission melden.

Die vertraulichen und öffentlichen Anhörungen werden ab Herbst 2016 bundesweit und dezentral stattfinden. Sie werden von Mitgliedern der Kommission und ihrem erweiterten Anhörungsteam (Anwältinnen/Anwälten und Psychologinnen/Psychologen) durchgeführt. Ein erstes öffentliches Hearing soll Ende 2016 stattfinden. Der Zwischenbericht soll 2017, ein weiterer Bericht im März 2019, erscheinen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.aufarbeitungskommission.de.

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Der Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe" ist ein kostenloser Service des Landschaftsverbandes Rheinland, LVR-Dezernat Jugend, 50663 Köln.

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