Überörtliche Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII
Das LVR-Landesjugendamt Rheinland berät die Jugendämter bei der überörtlichen Kostenerstattung. Wenn Jugendhilfe innerhalb eines Monats nach Einreise gewährt wird, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII gegenüber dem Land. Diese Aufgabe wurde gemäß § 15a AG-KJHG den Landschaftsverbänden als überörtliche Jugendhilfeträger übertragen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zum 1. November 2015 ist das LVR-Landesjugendamt als überörtlicher Jugendhilfeträger für alle Jugendhilfeaufwendungen der rheinischen Jugendämter nach § 89d Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtig.
Ihre Fragen zur Kostenerstattung nach §89d SGB VIII beantworten wir Ihnen gerne.
Die Nachweispflicht zur Kostenerstattung wird aufgrund der Entwicklung der Einreisezahlen bis zum 30. Juni 2024 angepasst. Die Anpassungen sind dem Rundschreiben zu entnehmen (siehe im Rundschreiben-Bereich unten auf dieser Seite).
Hier finden sie Ihre Ansprechpersonen mit den entsprechenden Zuständigkeiten nach Jugendamt.
Bitte reichen Sie Ihre Antrags- bzw. Rechnungsunterlagen unter Verwendung der entsprechenden Formulare an unsere
Zentrale Faxnummer: 0221 8284-3514
oder an die angegebene Postanschrift.
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Rundschreiben
Auf dieser Seite finden Sie Rundschreiben zu Themen der Überörtlichen Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII.
Weitere Rundschreiben zur Überörtlichen Kostenerstattung und zum Thema Erziehungshilfe
Hinweis zu Rundschreiben 43/02/2024
Das MKJFFI NRW hat sich mit der Verlängerung der Anpassung der Nachweispflicht zur Beschleunigung des Kostenerstattungsverfahren bis zum 30. Juni 2025 einverstanden erklärt.
Bis zum 30. Juni 2025 sind weiterhin nur die im Rundschreiben Nr. 43/2/2024 vom 02. Februar 2024 benannten Nachweise notwendig.Bitte nutzen Sie für die Antragstellung das geänderte Formular B2. Angaben zur Benachrichtigung des Familiengerichts können nunmehr unmittelbar über den Vordruck erfolgen.
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Rundschreiben 43/02/2024 vom 02. Februar 2024 (PDF, 146 kB, barrierefrei)
Kostenerstattungsverfahren nach § 89d SGB VIII für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge - Anpassung der Nachweispflicht
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Rundschreiben 43/1/2020 vom 23. Januar 2020 (PDF, 138 kB)
Empfehlung zur Kostenerstattung gemäß § 89d Abs. 1 SGB VIII bei bundeslandübergreifendem Entweichen von unbegleiteten minderjährigen Ausländer*innen
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Rundschreiben des MKFFI vom 16. Mai 2018 (PDF, 161 kB)
Kostenerstattungsanspruch bei Zuständigkeitsübernahme während Leistungsgewährung in analoger Anwendung von § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII
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Rundschreiben 43/1/2016 vom 13. April 2016 (PDF, 66 kB)
Fünftes AG-KJHG
Verwaltungskostenpauschale § 7
Anrechnung von Fallzuständigkeiten auf die Aufnahmequote nach § 3 und Meldung einer Fallzuständigkeit
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Rundschreiben vom 16. Dezember 2015 des MFKJ (PDF, 93 kB)
Monatsfrist gemäß § 89d Absatz 1 SGB VIII
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Rundschreiben 43/8/2006 vom 18. September 2006 (PDF, 18 kB)
Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII bei fehlerhafter Altersbestimmung von eingereisten Flüchtlingen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006, Aktenzeichen 5 C 24.05