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LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion

Ein wichtiges Ziel des Bundesteilhabe-Gesetzes sowie des Teilhabestärkungsgesetzes ist die bessere Unterstützung von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben und die Stärkung ihrer Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Um dies umzusetzen, bündelt der Landschaftsverband Rheinland im Rahmen des Förderprogramms LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion neue und bereits bestehende sowie gesetzliche und freiwillige Leistungen für Arbeitgebende und Menschen mit Behinderungen zur Unterstützung des Übergangs in Arbeit und Ausbildung. Die Leistungen werden gemeinsam von der LVR-Eingliederungshilfe (EGH) sowie dem LVR-Inklusionsamt erbracht.

Die Richtlinie zum LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion gliedert sich in zwei Teile: Teil I umfasst das gesetzlich verankerte Budget für Arbeit und Budget für Ausbildung gem. den §§ 61, 61a SGB IX und richtet sich an Personen, die gegenüber dem LVR als Träger der Eingliederungshilfe (EGH) Ansprüche auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen. Im Rahmen des sog. freiwilligen Budgets für Arbeit kann zudem bei vorliegender Werkstattempfehlung die nahtlose Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses von Schulabgänger*innen mit wesentlichen Behinderung und anerkannter Schwerbehinderung gefördert werden (Teil I, § 1).

Leistungen Teil I:

  • Vermittlung (Teil I, § 2)

    Gemäß Werkstattverordnung (WVO) ist der Übergang von Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder des anderen Leistungsanbieters (aLA) zu fördern.

    Wird im Rahmen des Gesamtplanverfahren von Seiten des Trägers der Eingliederungshilfe festgestellt, dass eine Übergangsmöglichkeit besteht, kann ergänzend zu den vorgenannten Leistungen für folgende Personengruppen der Integrationsfachdienst (IFD) mit der Vermittlung in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beauftragt werden:

    • Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM oder eines aLA beschäftigt sind,
    • Personen, die einen Anspruch auf die Aufnahme in den Arbeitsbereich einer WfbM oder eines aLA haben

    Schulabgänger*innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen eine wesentliche Behinderung sowie eine Schwerbehinderung vorliegen, können im Rahmen des Programms KAoA-STAR – Schule trifft Arbeitswelt regelhaft vom IFD begleitet werden.

  • Zuschuss an den Arbeitgeber*innen (Teil I, § 5): Budget für Arbeit, Budget für Ausbildung, freiwilliges Budget für Arbeit

    Förderfähig sind ausschließlich sozialversicherungspflichtige Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, welche nach Bewertung des individuellen Unterstützungsbedarfs sowie Erlass des Förderbescheides begründet werden. Darüber hinaus müssen Arbeitsverhältnisse mindestens für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen werden (Teil I, §§ 3-5).

    • Budget für Arbeit gem. § 61 SGB IX

    Arbeitgeber*innen, die Personen mit Behinderungen und Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigen, können gem. § 61 SGB IX einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes (Arbeitnehmer-Brutto) erhalten.

    Höhe und Dauer der Leistungen für die anspruchsberechtigten Personen bzw. des Arbeitgeberzuschusses werden vom Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Gesamtplanverfahren festgestellt. Die Bedarfsermittlung erfolgt u.a. auf Grundlage einer ergänzenden fachdienstlichen Stellungnahme des Integrationsfachdienstes (IFD).

    Es gilt zu beachten, dass Arbeitsverhältnisse im Rahmen des Budgets für Arbeit gem. § 61 SGB IX von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreit sind (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

    • Budget für Ausbildung gem. § 61a SGB IX

    Arbeitgeber*innen, die Personen mit Behinderungen und Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM ausbilden, können gem. § 61a SGB IX einen Zuschuss von 100 % des Ausbildungsentgeltes einschließlich des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber-Brutto) erhalten.

    Höhe und Dauer der Leistungen für die anspruchsberechtigten Personen bzw. des Arbeitgeberzuschusses werden vom Träger der Eingliederungshilfe Rahmen des Gesamtplanverfahren festgestellt. Die Bedarfsermittlung erfolgt u.a. auf Grundlage einer ergänzenden fachdienstlichen Stellungnahme des Integrationsfachdienstes (IFD).

    • freiwilliges Budget für Arbeit des LVR-Inklusionsamtes

    Arbeitgeber*innen, die Schulabgänger*innen mit einer wesentlichen Behinderung, anerkannter Schwerbehinderung sowie vorliegender Werkstattempfehlung unmittelbar nach Schulabschluss beschäftigen, können ein sog. freiwilliges Budget für Arbeit mit einem Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes (Arbeitnehmer-Brutto) erhalten.

    Höhe und Dauer der Leistungen für die anspruchsberechtigten Personen bzw. des Arbeitgeberzuschusses werden vom LVR-Inklusionsamt festgestellt. Die Bedarfsermittlung erfolgt u.a. auf Grundlage einer ergänzenden fachdienstlichen Stellungnahme des Integrationsfachdienstes (IFD).

  • IFD-Berufsbegleitung (Teil I, § 6)

    Nach erfolgreicher Vermittlung in Arbeit/ Ausbildung oder dem nahtlosen Übergang von Schule in Arbeit kann der Integrationsfachdienst bei behinderungsbedingt gegebenem Bedarf eine notwendige Anleitung und Begleitung zur Sicherung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses übernehmen.

  • Jobcoaching am Arbeitsplatz (Teil I, § 6)

    Nach erfolgreicher Vermittlung in ein Arbeits-/ Ausbildungsverhältnis mit Leistungen nach §§ 61, 61a SGB IX oder dem nahtlosen Übergang von Schule in Arbeit im Rahmend es freiwilligen Budget für Arbeit kann zusätzlich und auf begründeten Antrag ein betriebliches Jobcoaching im Rahmen des LVR-Budgets für Arbeit – Aktion Inklusion bewilligt werden.

  • Rückkehrrecht in die Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) – (Teil I, § 7)

    Personen, die mit Hilfe des Budgets für Arbeit oder Budgets für Ausbildung gem. §§ 61, 61a SGB IX am Arbeitsleben teilnehmen, haben gem. § 220 Abs. 3 SGB IX Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen.

    Für Schulabgänger*innen, die ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Alternative zu einer anstehenden Werkstattaufnahme beginnen, können bei einem Scheitern dieses Arbeitsverhältnisses ebenfalls eine Aufnahme in Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich nach § 57 SGB IX in Zuständigkeit der Agentur für Arbeit oder ggfs. auch des Trägers der Unfallversicherung (§ 63 SGB IX) regulär beantragen.

Weiterführende Informationen, Antrag und Kontakt

Antrag und Kontakt Teil I LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion:

Leistungsberechtigte Personen, die gem. § 58 SGB IX gegenüber dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) als Träger der Eingliederungshilfe (EGH) Ansprüche auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM oder eines aLA haben, wenden sich zur Beantragung der Leistungen an Ihre Ansprechpersonen in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und/ oder den örtlich zuständigen Fallmanager der LVR-Eingliederungshilfe (über den Beratungskompass).

Arbeitgeber*innen können sich bei Fragen an das Team des LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion (s.u.) wenden.

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Teil II der Programmrichtlinie des LVR-Budget für Arbeit – Aktion Inklusion

fördert insbesondere die Eingliederung von besonders betroffenen schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen sowie deren Arbeitgeber*innen. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist regelhaft die Begründung von sozialversicherungspflichtigen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit einer Beschäftigungsdauer von mindestens 12 Monaten.

Leistungen Teil II:

  • Einstellungsprämie (Teil II, § 3)

    Arbeitgeber*innen, die schwerbehinderte Personen der benannten Zielgruppen auf einen Arbeitsplatz mit voller Sozialversicherungspflicht einstellen, können eine Einstellungsprämie erhalten (nicht für Personen, die Leistungen nach dem Teil I erhalten). Diese beträgt:

    • bei unbefristeter Einstellung 5.000 Euro,
    • bei befristeter Einstellung 2.000 Euro,
    • bei Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis 3.000 Euro.

    Für Arbeitgeber*innen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht beschäftigungspflichtig sind (weniger als 20 Beschäftigte), erhöhen sich die o.g. Prämien um jeweils 1.000 Euro.

    Arbeitgeber*innen, die einen Auszubildenden, der gem. § 151 Abs. 4 SGB IX für die Zeit der betrieblichen Ausbildung gleichgestellt war, in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übernehmen, können eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro erhalten. Die Antragstellung hierzu muss vor Beendigung der betrieblichen Ausbildung und Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erfolgen.

    Die Antragstellung kann (mit Ausnahme der Übernahme von o.g. Auszubildenden) bis zu 3 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Bei einer Antragstellung im 4. bis zum 6. Beschäftigungsmonat kann bei unbefristeter Einstellung eine Teilprämie in Höhe von 3.000 Euro gewährt werden.

    Prämien für die Entfristung von Arbeitsverhältnissen (Umwandlung) sind innerhalb von 3 Monaten nach der Entfristung zu beantragen. Spätere Antragstellungen können jeweils nicht berücksichtigt werden.

  • Ausbildungsprämie (Teil II, § 4)

    Ausbildungsbetriebe, die eine schwerbehinderte Person der benannten Zielgruppen zum Zweck einer betrieblichen Ausbildung einstellen, können eine Ausbildungsprämie erhalten (nicht für Personen, die Leistungen nach dem Teil I erhalten). Förderfähig sind auch Ausbildungen nach § 66 BBiG und § 42m HWO (Fachpraktiker*in).

    Die Ausbildungsprämie beträgt 3.000 Euro – für Ausbildungsbetriebe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht beschäftigungspflichtig sind, erhöht sich die Prämie um 1.000 Euro. Nach Abschluss der betrieblichen Ausbildung und Übernahme in ein Arbeitsverhältnis kann eine Einstellungsprämie (s.o.) gewährt werden.

    Von der Förderung ausgenommen sind Personen, die nach § 151 Abs. 4 SGB IX für den Zeitraum der betrieblichen Ausbildung gleichgestellt sind, da für diese von Seiten des Arbeitgebers vorrangige gesetzliche Leistungen gem. § 26b SchwbAV beantragt werden können (Teil II, § 6).

    Die Antragstellung kann bis zu 3 Monaten nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Eine spätere Antragstellung kann nicht berücksichtigt werden.

  • Budgetleistungen (Teil II, § 5)

    Bei Ablehnung einer Förderung durch den vorrangigen Rehabilitationsträger können am individuellen Unterstützungsbedarf ausgerichtete Budgetleistungen für schwerbehinderte Personen der benannten Zielgruppen in folgenden Fallgestaltungen bewilligt werden:

    • zur Vorbereitung des Wechsels auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder
    • während der gesamten Dauer der betrieblichen Ausbildung sowie in den ersten drei Jahren eines Arbeitsverhältnisses
    • während der gesamten Dauer der Bewilligung von Leistungen nach Teil I dieser Richtlinie (gesetzliche und freiwillige Leistungsfälle, auch ohne Ablehnung der Förderung des vorrangigen Rehabilitationsträger).

    Budgetleistungen können individuell sowie für die Qualifizierung von Gruppen erbracht werden. Mögliche Leistungen sind: JobcoachingAP, autismusspezifisches Budget mit Job-, Einzel- und Gruppencoaching, behinderungsspezifischer Stützunterricht in der Ausbildung, Arbeitsassistenz im Schulpraktikum und vergleichbare den behinderungsbedingten Nachteil ausgleichende Leistungen.

  • Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung gem. § 26a SchwbAV (Teil II, § 6)

    Arbeitgeber*innen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht beschäftigungspflichtig sind (weniger als 20 Beschäftigte) und die einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren der Ausbildung erhalten.Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach den im Einzelfall nachgewiesenen Gebühren.

    Die Antragstellung kann bis zu 3 Monate nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erfolgen.

  • Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung gem. § 26b SchwbAV (Teil II, § 6)

    Arbeitgeber, die einen behinderten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, der für die Zeit der betrieblichen Ausbildung gem. § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt ist, zur Berufsausbildung einstellen, können Prämien und Zuschüsse erhalten. Die Höhe der Zuschüsse beträgt:

    • 1.000 Euro zu Beginn der Ausbildung,
    • 2.000 Euro für jedes Ausbildungsjahr,
    • 1.000 Euro bei Abschluss der Ausbildung.

    Die Antragstellung muss vor Beendigung der betrieblichen Ausbildung resp. während Gültigkeit der Gleichstellung nach § 151 Abs. 4 SGB IX erfolgen. Spätere Antragstellungen können jeweils nicht berücksichtigt werden.

  • IFD-Berufsbegleitung gem. § 55 SGB IX (Teil II, § 6)

    Schwerbehinderte Menschen, die im Anschluss an die Phase der individuellen betrieblichen Qualifizierung (InbeQ) sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden, haben im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung bei Bedarf Anspruch auf eine Berufsbegleitung gem. § 55 SGB IX.

    Mit der Berufsbegleitung wird der Integrationsfachdienst beauftragt.

Weiterführende Informationen, Antrag und Kontakt

Antrag Teil II

  1. Antrag nach dem LVR-Budget für Arbeit Teil II - Aktion Inklusion (ab 06/2024) (Online-Formular, barrierefrei, 05.09.2024)

    Antrag und Checkliste zur Beantragung von Leistungen gem. Teil II der Richtlinie LVR-Budget für Arbeit - Aktion Inklusion

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