Fachpraktikerausbildung
Menschen mit Behinderung, denen aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung auch unter der Anwendung eines Nachteilsausgleich keine Regelausbildung möglich ist, können eine Fachpraktikerausbildung gemäß § 66 BBiG/ § 42r HwO absolvieren.
Mehr Informationen