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Wege zur Unterstützung

Was müssen Betroffene tun, um einen Antrag zu stellen? Wie gestaltet sich das weitere Verfahren der Bearbeitung und welche Mitwirkungsrechte und -pflichten haben die Antragsteller? Antworten dazu enthält diese Seite.

Einen Antrag stellen

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde für die Eingliederungshilfe das Antragserfordernis eingeführt. Das heißt: Der LVR benötigt einen Antrag, um Eingliederungshilfe-Leistungen bewilligen zu können. Dieser Antrag kann formlos erfolgen, sogar eine rein mündliche Antragstellung ist möglich. Erforderlich ist die Mitteilung, dass eine eindeutig bestimmte Person eine konkrete Unterstützungsleistung wünscht. Dazu reicht im Zweifel eine E-Mail, eine Postkarte oder ein Anruf.

Antragstellerinnen und Antragsteller machen es der Verwaltung leichter und beschleunigen damit den Prozess der Bearbeitung, wenn sie direkt das vorgesehene Antragsformular ausfüllen und an den LVR senden. Denn für die weitere Bearbeitung sind eine Reihe von Informationen erforderlich, die sonst separat angefordert und eingeholt werden müssen.

Mit der Pflicht zur Antragstellung geht einher, dass Eingliederungshilfeleistungen ab dem Monat der Antragstellung finanziert werden – aber nicht zum Beispiel bereits für davorliegende Zeiträume.

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Was wird bei der Antragstellung geprüft? Welche Unterlagen sind erforderlich?

Der LVR ist gesetzlich verpflichtet, eine Reihe von Dingen zu prüfen, bevor ein Antrag bewilligt werden kann. Im Wesentlichen geht es dabei um die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung und die Ermittlung der individuellen Bedarfe.

In Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen der Person mit Behinderung, die Unterstützung beantragen möchte, sind folgende Informationen wichtig und entsprechende Unterlagen daher erforderlich:

  • Informationen zum aktuellen Wohnort bzw. dem Aufenthalt in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung
  • Informationen und Nachweise zur Behinderung bzw. Teilhabeeinschränkung: Voraussetzung für die Leistung der Eingliederungshilfe ist das Vorliegen einer sogenannten „wesentlichen Behinderung“. Hier sind fachärztliche Nachweise der Erkrankung erforderlich, möglichst mit Angabe des sogenannten ICD10-Codes, einer Fachsystematik zur Kategorisierung von Erkrankungen. Bitte übersenden Sie vorliegende fachärztliche Unterlagen, Gutachten, Arztbriefe oder Entlassbriefe zu der vorliegenden Erkrankung bzw. Behinderung. Ebenfalls hilfreich sind Pflegekassenbescheide und Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), Informationen zu sonstigen Leistungen der Pflegekasse sowie Nachweise zu bereits erfolgten oder anstehenden medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitationsmaßnahmen, wie zum Beispiel Kuren oder Entwöhnungen.
  • Ein Schwerbehindertenausweis, wenn bereits vorhanden
  • Ein ausgefüllter Bogen des Bedarfsermittlungsinstruments BEI_NRW, wenn bereits vorhanden
  • Leistungen der Eingliederungshilfe können deutsche Staatsbürger erhalten und bestimmte Gruppen von Ausländern, die sich in Deutschland tatsächlich aufhalten. Daher sind Informationen und Nachweise zur Staatsangehörigkeit erforderlich (Personalausweis, Pass, Aufenthaltserlaubnis, etc.)
  • Bestellungsurkunde des rechtlichen Betreuers bzw. der Betreuerin

In Bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen werden für die Bearbeitung des Antrags folgende Unterlagen benötigt:

  • Antragsformular (Derzeit wird das Formular für einen Eingliederungshilfe-Antrag entwickelt. Bis dies zur Verfügung steht, kann der Sozialhilfegrundantrag verwendet werden.)
  • Mietvertrag
  • Bescheid über Sozialhilfeleistungen: Wer bereits Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege, in besonderen Lebenslagen oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhält, legt bitte den entsprechenden Bescheid bei.
  • Einkommenssteuerbescheid des Vorvorjahres: Ob jemand einen Beitrag für seine Unterstützung leisten muss, hängt von der Art und der Höhe des Einkommens ab. Dies geht aus dem Einkommenssteuerbescheid hervor.
  • Weitere Einkommens- und Vermögensnachweise

Mehr zu Einkommen und Vermögen

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Individuelle Bedarfsermittlung

Seit 2018 gelten gesetzliche Vorgaben für das Instrument, mit dem die Bedarfe bei den Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung ermittelt werden. Der LVR hat daher sein bestehendes Instrument überarbeitet und gemeinsam mit dem Schwesterverband LWL ein landesweit einheitliches Instrument entwickelt. Es trägt den Kurznamen „BEI_NRW“. Das Instrument stellt einen Gesprächsleitfaden dar, mit dem zentral zunächst die Ziele, Wünsche und Perspektiven des betroffenen Menschen in den Mittelpunkt gestellt und Teilhabebarrieren identifiziert werden. Daraus werden die individuellen Unterstützungsbedarfe abgeleitet. Kernelement ist das Gespräch mit der betroffenen Person sowie Angehörigen, ergänzt durch die Perspektive von Anbietern oder anderen Vertrauenspersonen.

Der Teilhabebedarf wird im Rheinland weiterhin kooperativ von LVR und den Leistungsanbietern ermittelt. Bei Erstanträgen werden künftig stärker die Mitarbeitenden des LVR die Gespräche zur Bedarfsermittlung führen.

Mehr zur Bedarfsermittlung beim LVR

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Planungskonferenzen

Über das Ergebnis der Bedarfsermittlung und die Erbringung der Leistung können die beteiligten Personen und Organisationen in Planungskonferenzen beraten. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Gesamtplan- und Teilhabeplankonferenzen. Wer beteiligt ist, hängt vom Einzelfall ab. Mitunter können unterschiedliche Zuständigkeiten berührt sein, beispielsweise von LVR, örtlichem Sozialamt und Rentenversicherungsträger. Wichtig ist jedoch: Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen der Konferenz zustimmen. Ohne die Zustimmung der betroffenen Person mit Behinderung können die Planungskonferenzen nicht durchgeführt werden.

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Rechte der Menschen mit Behinderung im Verfahren

Die Ziele und Wünsche der leistungsberechtigten Personen stehen im Mittelpunkt der Bedarfsermittlung. Die Durchführung von Gesamtplan- oder Teilhabekonferenzen ist an ihre Zustimmung geknüpft. Sie haben das Recht, Personen ihres Vertrauens zu den Konferenzen und allen Gesprächen im Rahmen der Bedarfsermittlung hinzu zu ziehen. Sie haben ebenfalls das Recht, sich umfassend beraten zu lassen – auch vor bzw. unabhängig von einer Antragstellung. Für eine Beratung stehen unterschiedliche Ansprechpartner zur Verfügung: die LVR-Fallmanagerinnen und Fallmanager, die örtliche KoKoBe-Beratungsstellen oder die „Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstellen“.

Mehr zu Ansprechpersonen und Beratung

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