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Qualitätsprüfungen beim LVR

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) ist als Leistungsträger der Eingliederungshilfe gesetzlich verpflichtet, Einrichtungen und Dienste zu prüfen und sicherzustellen, dass sie ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. Geprüft wird die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit.

Gesetzlicher Prüfauftrag

Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist die Steuerungsverantwortung und Steuerungsverpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe deutlich gestärkt worden. Ziel ist, für die Menschen mit Behinderung die qualitativ angemessene Leistungserbringung, unter anderem durch den zweckgebundenen Einsatz der finanziellen Mittel, abzusichern. Das Land Nordrhein-Westfalen bestärkt dieses Ziel und gibt mit dem Paragraph 8 des Ausführungsgesetzes NRW zum SGB IX (AG-SGB IX NRW) anlassunabhängige und unangekündigte Qualitätsprüfungen vor.

Beratungsorientierter Prüfansatz

Den Prüfungen liegt grundsätzlich ein beratungsorientierter Ansatz zugrunde. Das LVR-Prüfteam stellt eventuelle Mängel fest, ermittelt die wahrscheinlichen Ursachen und gibt entsprechende Handlungsempfehlungen, um die Mängel zu beheben. Mit der Beratung soll die Eigenverantwortlichkeit des Leistungserbringers für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit gestärkt werden.

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Qualitätsverständnis

Die Prüfungen basieren auf gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen Vereinbarungen. Deren Einhaltung wird als konstitutiv für eine angemessene Leistungserbringung angenommen. Den Prüfungen liegt daher die Definition zugrunde, dass Qualität die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen Vereinbarungen ist. In den Prüfungen wird diese Einhaltung mittels eines Soll-Ist-Abgleichs festgestellt.

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Prüferfassungsbogen

Im Prüferfassungsbogen werden die gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich festgelegten Qualitätsmerkmale der Leistungserbringung operationalisiert.

Prüferfassungsbogen für den Bereich des betreuten Wohnen ( PDF, 1 MB , barrierefrei)

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Belege

Die Einhaltung wird in den Prüfungen durch Nachweise und Belege erfasst. Dadurch ist das Prüfverfahren einer gerichtlichen Überprüfbarkeit zugänglich. Die Belegbarkeit ergibt sich in der Regel aus den Erfordernissen eines vom Leistungserbringer vorzuhaltenden Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 37 SGB IX und einer entsprechend aufgestellten Organisation. Es ist nicht erforderlich, ausschließlich für Prüfungen Nachweise anzufertigen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die Einhaltung der Vorgaben sich mittels der Arbeitsdokumente des Leistungserbringers nachweisen lässt.

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Grafik: Information

Weiterführende Informationen

Nähere Informationen zum Ablauf der Prüfungen, den eingesetzten Prüfbögen, den Prüfbereichen, den erforderlichen Unterlagen und der grundsätzlichen Bedeutung von Qualitätsmanagement enthält ein Informationspapier für Leistungserbinger zu den Qualitätsprüfungen des LVR-Dezernat Soziales.

Informationspapier zu Prüfungen nach Paragraph 128 SGB IX ( PDF, 113 kB , barrierefrei)

FAQ-Liste

Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Qualitätsprüfung beim LVR und die dazu gehörigen Antworten finden Sie im Bereich "Informationen für Leistungserbringer und weitere Fachleute" auf bthg.lvr.de.

bthg.lvr.de

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Rechtliche und vertragliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen der Qualitätsprüfungen sind im Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) in den Paragraphen 128 bis 131 geregelt, sowie im Ausführungsgesetz zum SGB IX in NRW. Vertragsrechtliche Grundlage stellt der NRW-Landesrahmenvertrag dar.

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Die Erläuterung der gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen an den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen durch das LVR-Dezernat Soziales finden Sie hier:

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Allgemeine Information zum Thema Qualität und Wirksamkeiten

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