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Bedarfsermittlung beim LVR

Das Verfahren der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe stellt die Ziele und Wünsche des Menschen mit Behinderung in den Mittelpunkt. Ziel ist es, den individuellen Unterstützungsbedarf in Bezug auf die verschiedenen Lebensbereiche wie zum Beispiel Wohnen, Arbeit und Freizeitgestaltung zu ermitteln.

BEI_NRW: Das Bedarfsermittlungsinstrument von LWL und LVR

Die Ermittlung der Unterstützungsbedarfe erfolgt mithilfe eines landesweit einheitlichen Bedarfsermittlungsinstruments, abgekürzt „BEI_NRW“ genannt. Bei diesem handelt es sich um einen Gesprächsleitfaden, der im Dialog mit der Person mit Behinderung und ihrer Vertrauensperson eingesetzt wird. Dabei stehen die individuellen Ziele, Wünsche und Bedarfe der Person im Mittelpunkt.

BEI_NRW hat den Individuellen Hilfeplan (IHP 3.1) abgelöst, der bis Juli 2020 beim LVR im Einsatz war. Bei diesem Vorgängerinstrument lag der Fokus auf den Bereichen Wohnen und Alltag. Das neue BEI_NRW setzt die gesetzlichen Vorgaben und bespricht auch das Thema Arbeit. Somit kommt das Instrument auch in Werkstätten und bei anderen Leistungsanbietern zum Einsatz.

Fragen und Antworten zur Bedarfsermittlung

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Bedarfsermittlung“ finden Sie auf der BTHG-Seite des LVR.

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Publikationen

  1. Wörterbuch in Leichter Sprache zur Bedarfsermittlung in NRW

    Wörterbuch in Leichter Sprache zur Bedarfsermittlung in NRW

    Das 40-seitige Wörterbuch „Welche Unterstützung brauchen Sie?“ zum BEI_NRW erklärt die Fachwörter und Begrifflichkeiten rund um die Bedarfsermittlung in Leichter Sprache: Von A wie Allgemeiner Arbeitsmarkt oder Änderungsantrag über Personen-Zentrierung bis Z wie Zuverdienst. Mehr Informationen und Bestellung

    Juli 2020

  2. LVR-Fachinformation Bedarfsermittlung

    LVR-Fachinformation Bedarfsermittlung

    In dieser Fachinformation wird der konzeptionelle Ansatz des Bedarfsermittlungsinstruments BEI_NRW und die Arbeit damit vorgestellt. Mehr Informationen und Bestellung

    Juli 2020

  3. LVR-Fachinformation: Gesamtplanverfahren

    LVR-Fachinformation: Gesamtplanverfahren

    Zum 01.01.2020 ist die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft getreten. Diese Fachinformation informiert über die neuen Planungsverfahren nach dem Bundesteilhabegesetz und die praktische Umsetzung beim LVR. Mehr Informationen und Bestellung

    Mai 2020

Ansprechperson für BEI_NRW

Kein Portraitbild vorhanden

Beate Kubny

Telefon

workTelefon:
0221 809 6460

E-Mail

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Arbeitshilfen und Formulare

LVR und LWL haben eine Arbeitshilfe zum BEI_NRW erstellt: das Handbuch.

Im Handbuch zum BEI_NRW finden Sie vertiefende Informationen zur Bedarfsermittlung. Es enthält Informationen zu jedem Element des BEI_NRW für die Bedarfsermittlung sowie Hintergrundwissen (zum Beispiel zur Entstehung des BEI_NRW).

„Die Persönliche Sicht des Menschen mit Behinderung“ ist ein Bestandteil des Gesprächleitfadens. Ziel ist es, Informationen über die die aktuelle Lebenssituation und die persönlichen Ziele sowie die sich daraus ergebenden Einschätzungen zur Bedarfslage zu erlangen. „Die Persönliche Sicht des Menschen mit Behinderung“ füllt die antragstellende Person aus.

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Datenschutzhinweise in der Anwendung des BEI_NRW

Beim BEI_NRW werden auch Basisdaten wie Name und Adresse erhoben. Diese personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Ermittlung des individuellen Hilfebedarfs und der erforderlichen Leistungen sowie der Erstellung eines Gesamtplans verwendet. Das Merkblatt gibt Auskunft über die Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten.

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Fachärztliche Stellungnahme

Dem BEI_NRW muss eine fachärztliche Stellungnahme beigefügt werden. In der Form der Stellungnahme ist der Facharzt bzw. die Fachärztin frei. Wichtig ist jedoch, dass die Stellungnahme folgende Punkte klar erkennen lässt:

  • Welche ICD-Diagnose (Diagnoseschlüssel und Klartext) liegt vor?
  • Die derzeitigen Krankheitssymptome
  • Die bisher notwendigen Behandlungen

Aufgrund der häufig gestellten Frage nach dem Aufbau einer solchen fachärztlichen Stellungnahme hat das LVR-Dezernat Soziales ein Dokument als Vorschlag entworfen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich nur um eine Option handelt und das Papier kein offizielles Formular des LVR darstellt. Es weist nicht eine wesentliche Behinderung (im Sinne des Paragraph 53 SGB XII i. V. m. Paragraph 2 SGB IX) aus, sondern gibt medizinische Diagnosen an. Alternativ können vorhandene aktuelle medizinische Unterlagen eingereicht werden. Die Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Behinderung erfolgt im Anschluss.

Ist das Einholen eines medizinischen Gutachtens erforderlich, kann der Landschaftsverband eine Begutachtung beauftragen. Dazu ist eine Schweigepflichtentbindung abzugeben.

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Das Vorläufer-Instrument: Der Individuelle Hilfeplan (IHP)

Der IHP wird zur Bedarfserhebung nur noch bei leistungsberechtigten Personen, die außerhalb des Rheinlandes leben, aber Leistungen des LVR beziehen, angewandt.

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