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Einkommen und Vermögen

Mit dem Bundesteilhabegesetz sind Verbesserungen für die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung bei der Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen in Kraft getreten. Die Freigrenzen sind deutlich erhöht worden.

Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe

Das Bundesteilhabegesetz sieht eine deutliche Verbesserung der Regelungen zur Kostenbeteiligung zugunsten der Personen vor, die Eingliederungshilfe-Leistungen erhalten. Die Freibeträge bei Einkommen und Vermögen wurden gegenüber dem vorherigen Recht teils deutlich erhöht.

Mit Erhöhung der Freigrenzen soll insbesondere die Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderung besser anerkannt und das Ansparen von finanziellen Reserven für Altersvorsorge oder besondere Anschaffungen ermöglicht werden.

Betrachtet und geprüft wird nur noch das Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Person, bei Minderjährigen das der Eltern. Einkommen und Vermögen von Ehe- oder Lebenspartner*innen werden nicht mehr herangezogen. Auch der Unterhalt durch Angehörige entfällt fast vollständig - bis auf wenige Ausnahmen bei sehr gut verdienenden Eltern oder Kindern.

Leistungen der Eingliederungshilfe ohne Eigenbeitrag

Bestimmte Leistungsgruppen sind von der Heranziehung zu einem Eigenbeitrag ausgenommen. Dies gilt für die Leistungen:

  • zur Medizinischen Reha,
  • zur Teilhabe an Bildung,
  • und zur Teilhabe am Arbeitsleben (etwa zur Beschäftigung in einer Werkstatt).

Innerhalb der Gruppe der Leistungen zur Sozialen Teilhabe gibt es Leistungen, für die grundsätzlich kein eigener finanzieller Beitrag zu leisten ist. Dies gilt für die heilpädagogischen Leistungen im Vorschulalter sowie für Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten.

Eigene Beiträge werden nicht fällig, wenn gleichzeitig neben den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII oder nach Paragraph 27a Bundesversorgungsgesetz erbracht werden.

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Netto-Prinzip: Eigenbeitrag an Leistungserbringer

Es gilt das sogenannte Netto-Prinzip: Wer einen Eigenbeitrag leisten muss, entrichtet diesen direkt an den Leistungserbringer. Der LVR finanziert als Träger der Eingliederungshilfe lediglich den darüber hinaus gehenden Betrag.

Eingliederungshilfe und Pflege

Wenn Menschen mit Behinderung zusätzlich Leistungen der Hilfe zur Pflege benötigen, gelten die für Leistungsberechtigte günstigeren höheren Freibetrags-Regelungen der Eingliederungshilfe, da die Eingliederungshilfe die Pflegeleistung „umfasst“. Dies gilt jedoch nur, wenn der Eingliederungshilfebedarf bereits vor Vollendung des maßgeblichen Lebensalters für die Regelaltersrente vorlag.

Eigenbeitrag bei mehreren Leistungen der Eingliederungshilfe

Wenn Leistungsberechtigte oder Eltern minderjähriger Kinder einen Eigenbeitrag leisten müssen, dann muss für weitere Eingliederungshilfeleistungen im gleichen Zeitraum kein weiterer Eigenbeitrag aufgebracht werden. Das gilt auch für zusätzliche Leistungen an andere Kinder im gleichen Haushalt.

Einkommens-Anrechnung bei Erwachsenen

Ein Eigenbeitrag aus dem Einkommen muss nur geleistet werden, wenn das Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt.

Grundlage zur Bemessung des Einkommens und zur Berechnung eines möglichen Eigenbeitrags sind die steuerrechtlichen Einkünfte des Vorvorjahres: das Gesamtbruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten bzw. die Bruttorente. Als Nachweis des Einkommens dient der Einkommenssteuerbescheid des Vorvorjahres: Im Jahr 2024 wird für die Prüfung das Einkommen und der dazugehörige Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2022 zugrunde gelegt.

Von diesem Prinzip kann abgewichen werden, wenn sich die aktuellen finanziellen Verhältnisse im Vergleich zum Vorvorjahr gravierend verändert haben.

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Eigenbeitrag erst ab Monatseinkommen von mehr als 2.121 Euro

Die Einkommensgrenzen sind abhängig von der Einkommensart und verändern sich dynamisch entsprechend der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Zusätzlich können je nach Familienstand noch Zuschläge für Partner*innen bzw. für Kinder berücksichtigt werden. Die untere Grenze liegt 2024 bei einem Jahresbruttoeinkommen von 25.452 Euro – wer 2022 brutto weniger erzielt hat als diese 2.121 Euro monatlich muss 2024 keinen Eigenbeitrag zahlen.

Individuelle Einkommensgrenzen nach Art des Einkommens

Relevant ist das steuerrechtliche Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten. Die individuell zu berücksichtigende Einkommensgrenze richtet sich nach der Art des überwiegend erzielten Einkommens.

  • Bei Einnahmen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung werden 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Übersteigt das Einkommen diesen Wert, wird ein Eigenbeitrag fällig.
  • Bei Einnahmen aus nicht-sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung muss ein Eigenbeitrag geleistet werden, wenn die Einnahmen 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße übersteigen.
  • Bei Renten liegt die Grenze bei 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße.

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Grafik: Information

Bezugsgröße der Sozialversicherung


Die „Bezugsgröße“ nach dem Sozialgesetzbuch IV (Paragraph 18, Absatz 1) ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherungen im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren Betrag, der durch 420 teilbar ist. Für das Jahr 2024 liegt die Bezugsgröße bei 42.420 Euro.

Berechnung der Höhe des Eigenbetrags aus Einkommen

Von den Vorvorjahresbruttoeinkünften, die über der Einkommensgrenze liegen, sind monatlich zwei Prozent des übersteigenden Einkommens, abgerundet auf volle zehn Euro, auf die Leistungen der Eingliederungshilfe anzurechnen.

Vermögenseinsatz bei Erwachsenen

Freigestellt wird Vermögen in anderthalbfacher Höhe der Bezugsgröße der Sozialversicherung. 2024 sind das 63.630 Euro.

Bis zu diesem Betrag sind Ansparungen der Leistungsberechtigten geschützt, sofern die Betroffenen nicht gleichzeitig existenzsichernde Leistungen erhalten. Die Vermögensgrenze ist unabhängig vom Personenstand und der Familiensituation der leistungsberechtigten Person. Partnervermögen wird nicht berücksichtigt.

Regelungen bei Leistungen für Kinder und Jugendliche

Bei bestimmten Leistungen für Kinder und Jugendliche ist grundsätzlich kein Eigenbeitrag vorgesehen. Dazu gehören zum Beispiel die heilpädagogischen Leistungen im Vorschulalter oder Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

Werden Leistungen z.B. in einer Tages-Einrichtung oder über Tag und Nacht erbracht, wird in der Einrichtung auch der Lebensunterhalt für das Kind sichergestellt. Die entsprechenden Einsparungen der Eltern werden als Kostenbeitrag gefordert.

Die Einsparungen werden individuell ermittelt und orientieren sich der Höhe nach an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe.

Ansonsten wird bei Leistungen, für die grundsätzlich eine Kostenbeteiligung vorgesehen ist, und die nicht über Tag oder über Tag und Nacht erbracht werden, für die Berechnung des Eigenbeitrages das Einkommen der Eltern bzw. des Elternteils, bei dem das Kind lebt, berücksichtigt.

Bei Alleinerziehenden wird die Einkommensgrenze gebildet wie im Beispiel 3 dargestellt und um einen Zuschlag von 10 Prozent für das leistungsberechtigte Kind sowie für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt erhöht. Bei zusammenlebenden Eltern erhöht sich die Einkommensgrenze um einen Zuschlag von 75 Prozent der Bezugsgröße.

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Angehörigen-Unterhalt entfällt

Angehörige wie Eltern von Kindern mit Behinderung oder Kinder von Eltern mit Behinderung mussten bisher einen Unterhaltsbeitrag zahlen und sich damit finanziell an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen. Dies ist ab 2020 durch die Regelungen im Angehörigen-Entlastungsgesetz entfallen. Damit entfällt die Zahlungspflicht fast vollständig, bis auf wenige Ausnahmen bei sehr gut verdienenden Eltern oder Kindern.

Grafik: Information

Weiterführende Informationen


Die LVR-Fachinformation "Einkommen und Vermögen" enthält detaillierte Informationen inklusive konkreter Beispiele für die Berechnung der Eigenbeträge.

Zur LVR-Fachinformation "Einkommen und Vermögen"

Publikationen

Weiteren Informationen zur Umsetzung des BTHG im Rheinland finden Sie in den LVR-Fachinformationen.

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