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LVR-Gesamtabschluss

Grundsätzlich haben sämtliche Kommunen gemäß § 116 Absatz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss sowie einen Gesamtlagebericht nach Absatz 2 aufzustellen. Dieser konsolidiert die Jahresabschlüsse sämtlicher verselbständigter Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form.

Von den größenabhängigen Befreiungstatbeständen gemäß § 116a GO NRW macht der LVR keinen Gebrauch. Vielmehr bewertet die Verwaltung den Gesamtabschluss nach wie vor als ein wichtiges Steuerungsinstrument, das einen positiven Mehrwert bietet und von einem aussagekräftigen Beteiligungsbericht flankiert werden sollte. Insoweit wird der LVR auch zukünftig sowohl einen Gesamtabschluss als auch einen Beteiligungsbericht erstellen.

Die von der Landschaftsversammlung Rheinland bestätigten Gesamtabschlüsse sowie die jeweiligen Gesamtlageberichte stehen nachfolgend zum Download bereit:

Dem Gesamtabschluss ist nach § 117 Absatz 1 Satz 2 GO NRW ein stichtagsbezogener Beteiligungsbericht beizufügen: