Amtsvormundschaft des Jugendamtes
Die Fachberatung Amtsvormundschaft im LVR-Landesjugendamt Rheinland unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jugendämtern, die mit der Führung der Amtsvormundschaft betraut sind, durch Beratung, Fachinformationen, Fortbildungen und Fachtagungen.
Gesetzliche Grundlage für die Amtsvormundschaft ist § 1791 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für die Amtsvormundschaft des Jugendamtes wird in § 56 SGB VIII festgelegt, dass die Bestimmungen des BGB anzuwenden sind.
Der Amtsvormund ist gesetzlicher Vertreter eines Kindes/Jugendlichen. Bei der Führung der Vormundschaft gilt insbesondere § 1626 BGB, der die elterliche Sorge grundsätzlich beschreibt.
Das Recht und die Pflicht des Vormunds für das Mündel zu sorgen bestimmt sich nach den §§ 1631–1633 BGB. Das vom Familiengericht zum Vormund bestellte Jugendamt überträgt die Aufgaben des Amtsvormundes einzelnen seiner Beamten oder Angestellten.
"Qualitätsstandards für Vormünder" (Arbeits- und Orientierungshilfen für die Vormundschaft) sowie weitere Arbeitshilfen und Dokumentationen finden Sie im Servicebereich unten auf dieser Seite.
Fortbildungen und Fachtagungen
Das LVR-Landesjugendamt führt regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen und Fachtagungen zum Thema durch.
Ansprechperson
Matthias Bisten
Telefon
- workTelefon:
- 0221 809-6763
- faxTelefax:
- 0221 8284-0646
- E-Mail:
- matthias.bisten@lvr.de
Servicebereich zum Thema
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Rundschreiben
Hier finden Sie Rundschreiben des LVR-Landesjugendamtes zum Thema Vormundschaft.
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Arbeitshilfen
Vormundschaftsreform zum 01. Januar 2023
Qualitätsstandards für Vormünder
Der überregionale Arbeitskreis der Amtsvormünder hat in Zusammenarbeit mit dem LWL-Landesjugendamt Westfalen und dem LVR-Landesjugendamt Rheinland Arbeits- und Orientierungshilfen für die Vormundschaft erarbeitet, die in einer Sammelmappe „Qualitätsstandards für Vormünder“ zusammen gefasst sind.