Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Amtsvormundschaft des Jugendamtes

Die Fachberatung Amtsvormundschaft im LVR-Landesjugendamt Rheinland unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jugendämtern, die mit der Führung der Amtsvormundschaft betraut sind, durch Beratung, Fachinformationen, Fortbildungen und Fachtagungen.

Gesetzliche Grundlage für die Amtsvormundschaft ist § 1791 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für die Amtsvormundschaft des Jugendamtes wird in § 56 SGB VIII festgelegt, dass die Bestimmungen des BGB anzuwenden sind.

Der Amtsvormund ist gesetzlicher Vertreter eines Kindes/Jugendlichen. Bei der Führung der Vormundschaft gilt insbesondere § 1626 BGB, der die elterliche Sorge grundsätzlich beschreibt.

Das Recht und die Pflicht des Vormunds für das Mündel zu sorgen bestimmt sich nach den §§ 1631–1633 BGB. Das vom Familiengericht zum Vormund bestellte Jugendamt überträgt die Aufgaben des Amtsvormundes einzelnen seiner Beamten oder Angestellten.

"Qualitätsstandards für Vormünder" (Arbeits- und Orientierungshilfen für die Vormundschaft) sowie weitere Arbeitshilfen und Dokumentationen finden Sie im Servicebereich unten auf dieser Seite.

Nach oben

Fortbildungen und Fachtagungen

Das LVR-Landesjugendamt führt regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen und Fachtagungen zum Thema durch.

Nach oben

Ansprechperson

Portrait von Matthias Bisten

Matthias Bisten

Telefon

workTelefon:
0221 809-6763
faxTelefax:
0221 8284-0646

E-Mail

Servicebereich zum Thema