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Werkstattrat und Frauenbeauftragte

In jeder Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) wird von den Beschäftigten ein Werkstattrat und eine Frauenbeauftragte gewählt. Sie vertreten die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Werkstattleitung und unterstützen bei Fragen am Arbeitsplatz.

Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte für Beschäftigte in der Werkstatt regelt die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO).

In Werkstätten mit mehr als 200 Wahlberechtigten haben die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Werkstattrats sowie die Frauenbeauftragte ein Recht auf vollständige Freistellung von der Beschäftigung in der Werkstatt. Ab 700 Wahlberechtigten in der Werkstatt kann auch die erste Stellvertretung auf Verlangen freigestellt werden.

Werkstatträte und Frauenbeauftragte in Werkstätten haben einen Anspruch auf Freistellung für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen an bis zu 15 Tagen pro Amtszeit; bei erstmaliger Wahrnehmung des Amtes sogar auf bis zu 20 Tage pro Amtszeit. Demnach können jedes Werkstattratsmitglied und die Frauenbeauftragte ohne Minderung des Entgelts während der Arbeitszeit an Fortbildungen teilnehmen, die für die eigene Arbeit nützlich sind.

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) finanziert den Werkstätten als Träger der Eingliederungshilfe den Aufwand für die Tätigkeit des Werkstattrats und der Frauenbeauftragten.

Informationen für die Arbeit von Werkstatträten und Frauenbeauftragten

Die nachstehenden Leseempfehlungen richten sich insbesondere an die Werkstatträte und Frauenbeauftragten in nordrhein-westfälischen Werkstätten, ihre Stellvertretungen sowie an die Vertrauenspersonen.

Bei Fragen helfe ich Ihnen gerne weiter

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Thomas Fonck

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