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Zuverdienst (Mini-Job) für Menschen mit Behinderung

Mit dem Angebot „Beschäftigung als Zuverdienst“ bietet der LVR eine zusätzliche inklusive Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt, tagesstrukturierenden Angeboten oder dem Besuch einer Tagesstätte.

Rahmenbedingungen

Interessierte Arbeitnehmer*innen können im Zuverdienst einen regulären Arbeitsvertrag im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit einem durch den LVR anerkannten arbeitgebenden Betrieb vereinbaren.

Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt die Verdienstgrenze 520 Euro im Monat. Neu ist auch, dass diese Verdienstgrenze dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Bei einer zukünftigen Erhöhung des Mindestlohnes erhöht sich dann auch die Verdienstgrenze. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Oktober 2022 12 Euro pro Stunde.

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Voraussetzungen

Das Angebot unterstützt voll erwerbsgeminderte Menschen mit wesentlicher Behinderung dabei, eine passende Beschäftigung zu finden. In den Betrieben erhalten sie die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten zu erproben und einzusetzen.
Der Zuverdienst ist für Menschen mit Behinderungen möglich, die einen Anspruch haben auf Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Arbeit oder der sozialen Teilhabe.

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Grafik: Information

Hinweis

Bei Bezug von SGB II-Leistungen ist eine Förderung im Zuverdienst nicht möglich!

Leistungen und Auszahlung

Den Beschäftigten im Zuverdienst steht ein Lohnkostenzuschuss in Höhe von 75 Prozent des Arbeitgeberbruttolohnes zu. Die Auszahlung erfolgt an den arbeitgebenden Betrieb, womit neben dem Minderleistungsausgleich auch die behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz abgegolten sind.
Die Arbeitnehmenden erhalten den Lohn aus der Beschäftigung, zusätzlich können die erforderlichen Fahrtkosten zum Arbeitsplatz erstattet werden.

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Ansprechperson

Portrait von Britta Hensen

Britta Hensen

Telefon

workTelefon:
0221 809-6411
faxTelefax:
0221 8284-0767

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