Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Grafik: Information

ANTRAGSTELLUNG ausschließlich online

Aufgrund der sehr hohen Antragszahl werden in NRW seit dem 15. Februar ausschließlich online, über das Fachverfahren

www.ifsg-online.de

gestellte Anträge bearbeitet. In Papier oder per E-Mail gestellte Anträge, die nach dem Datum hier eingehen, müssen wir leider zurücksenden.

Die online-Antragstellung ist der einfachste, schnellste und sicherste Weg, dass wir Ihren Antrag so zügig wie möglich bearbeiten können.

Grafik: Information

Telefonische Auskünfte

Telefonische Auskünfte zu Verdienstausfällen bei Quarantänen, z.B. bei Verdacht einer Erkrankung an COVID-19 (Coronavirus):

Tel. 0221 / 809 – 5497
(Montag – Donnerstag von 9 – 15 Uhr und
Freitags von 9 – 14 Uhr erreichbar)

Fragen Sie auch gerne per E-Mail: ifsg@lvr.de

Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Emailanfragen nimmt die Beantwortung aktuell leider einen längeren Zeitraum in Anspruch. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und bedanken uns für Ihr Verständnis.

Einleitung

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wird oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. (§56 IfSG)

In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.

Bei Arbeitnehmer*innen hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet.

Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung an diesen direkt gezahlt.

Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland.

Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Quarantäne (Absonderung) nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden.

Nach oben

Häufige Fragen zum Thema

  • Können Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler*innen bei Umsatzeinbußen eine Entschädigung erhalten?

    Entschädigungen werden nur wegen eines Verdienstausfalls geleistet, wenn dieser Folge einer im Einzelfall angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes ist. Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Die von Bund, Land NRW oder freiwillig beschlossenen Betriebsschließungen und Veranstaltungsabsagen sind keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote i.S.d. Infektionsschutzgesetzes. Die Landschaftsverbände können in diesen Fällen keine Entschädigung vornehmen. Über wirtschaftliche Hilfsangebote informiert das NRW-Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie auf seiner Internetseite (www.wirtschaft.nrw).
  • Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)?

    Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen nach dem IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) ausgesprochenen Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberuflerinnen und Freiberufler, gegen die direkt eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde.

  • Erfolgt die Erstattung des Verdienstausfalles brutto oder netto?

    Im Falle einer Quarantäne zahlt der Arbeitgeber die Gehälter weiter. Die Entschädigung des Verdienstausfalls erfolgt in Höhe des Nettoarbeitsentgelt zzgl. der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Was ist eine Quarantäne?

    Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (z.B. eigene Wohnung) aufhalten muss und sich in der Zeit nicht frei bewegen darf. Ein Beispiel: Eine Person, die in Kontakt mit einem mit COVID-19 infizierten Menschen stand, wird unter Quarantäne gestellt bis klar ist, ob sie selber auch infiziert ist. Wichtig: Eine Quarantäne im Sinne des Gesetzes muss immer von der zuständigen Behörde (Ordnungsamt oder Gesundheitsamt) angeordnet werden, um einen Entschädigungsanspruch auszulösen. Freiwillige Quarantänen oder Quarantänen aufgrund von „Empfehlungen“ entsprechen diesen Voraussetzungen nicht!
  • Wie hoch ist die Erstattung des Verdienstausfalles bei Selbständigen?

    Für Selbständige besteht ebenfalls ein Anspruch entsprechend dem Arbeitseinkommen, wobei Kosten der sozialen Sicherung angemessen berücksichtigt werden.
  • Muss die Erstattung des Verdienstausfalles versteuert werden?

    Nein, der Verdienstausfall ist steuerfrei. Die Entschädigung unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und muss entsprechend bei der Lohnsteuermeldung berücksichtigt werden.
  • Kann ich beim Landschaftsverband einen Antrag auf Entschädigung nach § 65 IfSG stellen?

    Ein Anspruch kann sich grundsätzlich auch aus § 65 IfSG ergeben, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für diese Ansprüche sind die Landschaftsverbände jedoch nicht zuständig. Ob Ihnen ein Anspruch nach § 65 IfSG zusteht, erfahren Sie bei der Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat.

  • Habe ich einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ich während der Quarantänemaßnahme im Homeoffice arbeite?

    Nein, wenn Sie während der Quarantäne im Homeoffice arbeiten haben Sie keinen Verdienstausfall und daher auch keinen Entschädigungsanspruch.

  • In welcher Höhe wird eine Entschädigung gezahlt?

    In den ersten sechs Wochen wird eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt. Der Verdienstausfall ist das Netto-Regelentgelt, welches anhand der letzten drei Gehaltsbescheinigung ermittelt wird. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Höhe des „Arbeitgeber-Bruttos“ entschädigt. Die Aufwendungen zur sozialen Sicherung von Personen, die nicht gesetzlich sozialversichert sind, werden in angemessenem Umfang erstattet.
  • Können auch Selbstständige die Leistungen nach dem IfSG beanspruchen?

    Ja, auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung, sofern sie durch eine behördliche Anordnung (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) unter Quarantäne gestellt wurden oder gegenüber denen ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde. Der Antrag ist direkt an den Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Westfalen-Lippe (LWL) zu stellen. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte.
  • Besteht ein Anspruch auf Verdienstausfall nach dem IfSG, wenn eine Quarantäne im Urlaub im Ausland angeordnet wurde?

    Nein. Behörden eines ausländischen Staates sind keine zuständigen Behörden im Sinne des IfSG. Daher kann in diesen Fällen keine Entschädigung erfolgen.
  • Fallen die Erlasse der Landesregierung zur Schließung von Geschäften, Betrieben u.a. unter die Erstattungsregelungen?

    Nein. Die angeordneten Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Friseuren oder die Untersagung n Veranstaltungen aller Art stellen kein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes dar! Die Maßnahmen der Landesregierung und der Kommunen beruhen jedoch auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG), um durch Inanspruchnahme der Allgemeinheit die Ausbereitungsgeschwindigkeit der COVID-19-Epidemie zu senken. Deshalb wird wegen Betriebsschließungen oder Einnahmeausfällen infolge der Schließungen und Veranstaltungsabsagen keine Entschädigung des Verdienstausfalls gewährt. Über weitere Hilfsangebote im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie informiert das NRW-Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie auf seiner Internetseite (www.wirtschaft.nrw).
  • Besteht ein Anspruch nach dem IfSG, wenn Eltern(-teile) selbst von einer Quarantäne betroffen sind?

    Ja, wenn Eltern(-teile) selbst von einer Quarantäne betroffen sind, besteht ein Anspruch nach dem IfSG. Die Quarantäne muss durch die zuständigen Gesundheitsämter angeordnet worden sein. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.
  • Was ist ein Tätigkeitsverbot nach §31 IfSG?

    Die Entschädigung des Verdienstausfalls wird auch bei einem sogenannten Tätigkeitsverbot gewährt. Wegen COVID-19 wurden bisher keine Tätigkeitsverbote ausgesprochen. Bei einem Tätigkeitsverbot wird einzelnen Personen durch behördliche Anordnung untersagt, eine bestimmte Tätigkeit für einen vorübergehenden Zeitraum auszuüben. Ein typischer Fall: ein Mitarbeiter eines Nahrungsmittelbetriebs, der eine Salmonelleninfektion hatte. Auch wenn der Betroffene keine Symptome mehr hat, darf er nicht in Bereichen arbeiten, in denen er mit Lebensmitteln in Kontakt kommt. Andere Tätigkeiten (z.B. im Büro) dürfen aber ausgeübt werden. Die Gesundheitsämter sind berechtigt, Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Sie können die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort absondern (z.B. in häuslicher Quarantäne).
  • Welche Frist ist für die Anträge auf Entschädigung einzuhalten?

    Die Anträge müssen innerhalb von 24 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Quarantäne beim zuständigen Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Westfalen-Lippe (LWL) gestellt werden. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich in der Regel nach dem Sitz des Betriebes.

  • Besteht ein Anspruch auf Verdienstausfall bei einer freiwilligen Quarantäne (z.B. nach Rückkehr aus dem Urlaub)?

    Nein, da es sich hierbei nicht um die Anordnung einer zuständigen Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) handelt. Bitte beachten Sie auch die Informationen zu einer vorsorglichen Absonderung.
  • Besteht ein Anspruch auf Verdienstausfall bei einer vorsorglichen Absonderung?

    Wenn Sie sich z. B. aufgrund eines positiven Schnelltests vorsorglich absondern, kann ein Anspruch bestehen.

  • Handelt es sich bei einem vom Land NRW erlassenen Betretungsverbot von Einrichtungen, z.B. Kitas, um ein Tätigkeitsverbot?

    Nein, ein Betretungsverbot ist kein Tätigkeitsverbot im Sinne des IfSG, da die Ausübung der Tätigkeit nicht untersagt wurde.
  • Wann wird keine Entschädigung gezahlt?

    Wenn dem Grunde nach ein Anspruch besteht (Quarantäne, Tätigkeitsverbot i.S.d. Gesetzes), kann es dennoch nicht zur Entschädigung kommen, weil kein Verdienstausfall vorliegt. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56) ist nachrangig.

    Kein Anspruch besteht z.B. bei vorher oder zeitgleich eintretender Arbeitsunfähigkeit, bei Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB.

    Kein Anspruch besteht für Beamtinnen und Beamte sowie für Auszubildende, die unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG).

    Bei einer freiwilligen Quarantäne besteht ebenfalls kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

  • Wer muss den Antrag nach dem IfSG stellen?

    Der Antrag muss vom Arbeitgeber gestellt werden. Dieser muss den Lohn für längstens 6 Wochen - soweit tarifvertraglich nichts anders bestimmt ist - an betroffene Arbeitnehmer*innen fortzahlen und in Vorleistung gehen. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber dann die ausgezahlten Beträge vom zuständigen Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Westfalen-Lippe (LWL) erstattet. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte. Selbstständige wenden sich direkt an den zuständigen Landschaftsverband.

    Die Anträge können direkt unter https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html gestellt werden.

    INTERNET EXPLORER WIRD NICHT UNTERSTÜTZT!

  • Ich habe ein Rezept meines (Haus)-Arzt erhalten, dass ich zwei Wochen zu Hause bleiben soll. Ist dies eine Quarantäne?

    Nein, eine Quarantäne muss als freiheitsbeschränkende Maßnahme behördlich angeordnet werden – entweder individuell oder per Allgemeinverfügung. Das Rezept eines Arztes stellt nur eine Empfehlung dar und hat keine behördliche Wirkung.
  • An wen muss ich meinen Antrag senden?

    Der Antrag muss unter www.ifsg-online.de gestellt werden und wird dann an die richtige Behörde weitergeleitet.

  • Wer zahlt die Entschädigung für meinen Verdienstausfall?

    Zuständig für die Zahlung der Entschädigung ist nach § 66 IfSG das Bundesland, in dem die Maßnahme von der zuständigen Behörde angeordnet wurde.

  • Habe ich einen Anspruch als „Minijobber“ (450 €-Job)?

    Ja, denn Sie beziehen ein Arbeitsentgelt im Sinne des Gesetzes.

  • Besteht Anspruch auf Entschädigung bei einer Einreise aus dem Ausland bzw aus einem ausgewiesenen Risikogebiet nach Deutschland?

    Ob eine Quarantäne nach der Einreise aus dem Ausland bzw. aus einem ausgewiesenen Risikogebiet einen Anspruch auf Entschädigung auslöst, lässt sich mit Blick auf die wechselnden dynamischen Situationen während der Pandemie und vor dem Hintergrund, dass die Einstufung als Risikogebiet nicht durch den Verordnungsgeber selbst erfolgt, nicht pauschal beantworten und bedarf der Prüfung im Einzelfall.

  • Was ist ein Risikogebiet im Sinne des Infektionsschutzgesetzes?

    Ein Risikogebiet ist ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

  • Haben Reiserückkehrer aus Risikogebieten einen Entschädigungsanspruch auf durch die Quarantäne entstandenen Verdienstausfall?

    Eine Entschädigung nach § 56 IfSG erhält nicht, wer durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung (Quarantäne) hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 3 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Ob eine Reise vermeidbar war, bedarf der Prüfung im Einzelfall.

  • Was können Sie tun, wenn Sie mit der Verwaltungsentscheidung nicht einverstanden sind?

    Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat auch verfahrensrechtliche Änderungen nach sich gezogen. Anders als zuvor („ordentliche Gerichte“) ist seit dem 19.11.2020 der Verwaltungsrechtsweg für Verfahren nach § 56 bis 58 IfSG eröffnet.

ANTRAGSTELLUNG AB SOFORT MÖGLICH

Hier gelangen Sie zur Online-Antragstellung für Arbeitgeber und Selbstständige sowie zu Informationen zum Ablauf der Antragstellung.

Antragstellung

INTERNET EXPLORER WIRD NICHT UNTERSTÜTZT!

Grafik: Information

Aufgrund des sehr hohen Antragsaufkommens dauert die Bearbeitung der Anträge aktuell leider mehrere Wochen. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und bedanken uns für Ihr Verständnis.

Hilfreiche Links

Wenn Sie in Westfalen-Lippe arbeiten, ist der LWL Ihr Ansprechpartner für Entschädigungsleitungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot aufgrund des Infektionsschutzgesetzes:

Informationen zu Entschädigungsleitungen bei Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung finden Sie auf folgender Seite:

Rasterelektronenmikroskopische Aufnahme eines Corona-Virus

Weitere Informationen des LVR zum Coronavirus

Zentrale Informationen über die Aktivitäten des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) zur Corona-Pandemie finden Sie hier:

Weitere Infos des LVR zum Coronavirus