Opfer von Gewalttaten
Menschen, die Opfer einer Gewalttat geworden sind, haben Anspruch auf staatliche Entschädigungsleistungen.
Ziel ist es, die körperliche und seelische Gesundheit der Betroffenen und ihre gesellschaftliche und berufliche Teilhabe wiederherzustellen.
Neben den Betroffenen selbst können auch ihre Hinterbliebenen, also Witwen und Witwer, Eltern oder Waisen Entschädigungsleistungen beantragen.
Eine Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes liegt vor, wenn jemand tätlich angegriffen wurde und dieser Angriff gegen den Körper der Person vorsätzlich und rechtswidrig war.
Es erfolgt keine Entschädigungsleistung, wenn ein Mitverschulden der Betroffenen vorliegt oder diese die Aufklärung der Straftat behindern.
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Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind Deutsche und unter bestimmten Voraussetzungen auch Betroffene ohne die deutsche Staatsangehörigkeit, die sich in Deutschland aufhalten. Beispielsweise, wenn sie mit dauerhaft in Deutschland lebenden Personen bis zum dritten Grad (Nichten oder Neffen, Tanten oder Onkel) verwandt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Hinterbliebene Leistungen erhalten.
Mit dem Antrag auf Opferentschädigung geht der zivilrechtliche Anspruch auf Schadensersatz wegen gesundheitlicher Schäden auf das Land Nordrhein-Westfalen bzw. den Bund über.
Nähere Informationen zu den jeweiligen Leistungen und die dazugehörigen Antragsformulare erhalten Sie hier:
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Traumaambulanzen
Opfer und deren Angehörige können infolge einer Gewalttat psychisch belastet sein. Sie können dann psychotherapeutische Hilfe in sogenannten Traumaambulanzen in Anspruch nehmen. Beratung und Hilfe wird dort unabhängig davon, ob ein Trauma vorliegt oder nicht, angeboten.
Eine Übersicht der Traumaambulanzen des LVR für Opfer von Gewalttaten finden Sie hier:
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Terroristische Gewalt
Betroffene, die im In- oder Ausland Opfer eines extremistischen Anschlages geworden sind, können ebenfalls Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten. -
Gewalttat im Ausland
Betroffene, die während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland Opfer einer Gewalttat oder eines terroristischen Anschlages geworden sind, können ebenfalls Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten.
Im Fall von extremistischen Übergriffen oder terroristischen Straftaten kann auch das Bundesjustizamt Leistungen gewähren.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.
LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung
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