Wie kommt der LVR-Aktionsplan zu Aktivitäten?
„Aktion heißt: etwas tun“ - Von Zielrichtungen zu Maßnahmen
Im Mittepunkt des LVR-Aktionsplans stehen Zielrichtungen, die im Rahmen eines Mainstreaming-Ansatzes umgesetzt werden.
Die Zielrichtungen des LVR-Aktionsplans sind von allgemeiner Relevanz für grundsätzlich alle Aktivitäten des LVR. Die Planung neuer Aktivitäten erfolgt in der Regel in Jahreszyklen im Rahmen des zur Verfügung stehenden LVR-Haushaltes. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die Zielrichtungen des Aktionsplans gezielt zur Planung von Aktivitäten zu nutzen:
- Zielrichtungen als Ausgangspunkt der Planung von Aktivitäten:
Hier wird gezielt danach gefragt, welche Aktivitäten erforderlich sind, um bei der Verfolgung einer bestimmten Zielrichtung in einem Aufgabenbereich des LVR voranzukommen. Zum Beispiel: „Was machen wir, um im Dezernat xy das Partizipationsgebot der BRK besser umzusetzen?“.
- Zielrichtungen als Bewertungsfolie für Aktivitäten: Hier wird mit Blick auf eine bestimmte Aktivität danach gefragt, ob die Zielrichtungen Beachtung finden und welche Anpassungen ggf. vorzunehmen sind, um den Anforderungen der BRK besser gerecht zu werden
Verwaltungsvorlagen
Um den Prozess der bewussten Auseinandersetzung mit den Zielrichtungen zu unterstützen, wird seit Februar 2016 systematisch in allen Verwaltungsvorlagen auf dem Deckblatt abgefragt, ob diese thematisch eine oder mehrere Zielrichtungen des LVR-Aktionsplans berühren. Ohne Antwort kann die Vorlage nicht im System angelegt werden.
Verankerung in der Gesamtsteuerung
Zudem sind die 12 Zielrichtungen des Aktionsplans im etablierten Verfahren zur Gesamtsteuerung des LVR verankert: Die LVR-Direktorin schließt jährlich mit den Dezernatsleitungen strategische Zielvereinbarungen. Dabei wird auch ausdrücklich erfasst, ob mit einem vereinbarten Jahresziel Zielrichtungen des LVR-Aktionsplans verfolgt werden.
Bezugspunkt Staatenprüfung
Der LVR begreift seine Aktivitäten als einen Beitrag zur gesamtstaatlichen Umsetzung der BRK. Wichtiger Bezugspunkt für Aktivitäten im LVR ist daher das völkerrechtliche Staatenprüfungsverfahren nach Artikel 36 BRK.
Auf internationaler Ebene wird die Umsetzung der BRK durch einen Fachausschuss der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf überwacht. Im April 2015 wurde Deutschland zum ersten Mal durch diesen UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen geprüft. Im Ergebnis hat der UN-Fachausschuss sog. Abschließende Bemerkungen verfasst. Diese umfassen zahlreiche Empfehlungen, welche Schritte aus Sicht des UN-Fachausschusses erforderlich sind, damit die BRK in Deutschland erfolgreich umgesetzt wird.
Die Stabsstelle Inklusion - Menschenrechte - Beschwerden hat die Abschließenden Bemerkungen systematisch für den LVR ausgewertet und sog. Follow-up Vorlagen erarbeitet. Die Follow-up Vorlagen zeigen auf, inwiefern ein Thema den LVR in seinen Aufgaben berührt und welche Schritte sich daraus ergeben könnten.
Aktuell läuft die zweite Staatenprüfung Deutschlands. Der LVR wird die aufgeworfenen Themen, die Berührungspunkte zum LVR haben, erneut systematisch bearbeiten.