Zum Inhalt springen

Auswahl der Sprachversion

Wie kommt der LVR-Aktionsplan zu Aktivitäten?

„Aktion heißt: etwas tun“ - Von Zielrichtungen zu Maßnahmen

Im Mittepunkt des LVR-Aktionsplans stehen Zielrichtungen, die im Rahmen eines Mainstreaming-Ansatzes umgesetzt werden.

Die Zielrichtungen des LVR-Aktionsplans sind von allgemeiner Relevanz für grundsätzlich alle Aktivitäten des LVR. Die Planung neuer Aktivitäten erfolgt in der Regel in Jahreszyklen im Rahmen des zur Verfügung stehenden LVR-Haushaltes. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die Zielrichtungen des Aktionsplans gezielt zur Planung von Aktivitäten zu nutzen:

  • Zielrichtungen als Ausgangspunkt der Planung von Aktivitäten:
    Hier wird gezielt danach gefragt, welche Aktivitäten erforderlich sind, um bei der Verfolgung einer bestimmten Zielrichtung in einem Aufgabenbereich des LVR voranzukommen. Zum Beispiel: „Was machen wir, um im Dezernat xy das Partizipationsgebot der BRK besser umzusetzen?“.
  • Zielrichtungen als Bewertungsfolie für Aktivitäten: Hier wird mit Blick auf eine bestimmte Aktivität danach gefragt, ob die Zielrichtungen Beachtung finden und welche Anpassungen ggf. vorzunehmen sind, um den Anforderungen der BRK besser gerecht zu werden

Verwaltungsvorlagen

Um den Prozess der bewussten Auseinandersetzung mit den Zielrichtungen zu unterstützen, wird seit Februar 2016 systematisch in allen Verwaltungsvorlagen auf dem Deckblatt abgefragt, ob diese thematisch eine oder mehrere Zielrichtungen des LVR-Aktionsplans berühren. Ohne Antwort kann die Vorlage nicht im System angelegt werden.

Verankerung in der Gesamtsteuerung

Zudem sind die 12 Zielrichtungen des Aktionsplans im etablierten Verfahren zur Gesamtsteuerung des LVR verankert: Die LVR-Direktorin schließt jährlich mit den Dezernatsleitungen strategische Zielvereinbarungen. Dabei wird auch ausdrücklich erfasst, ob mit einem vereinbarten Jahresziel Zielrichtungen des LVR-Aktionsplans verfolgt werden.

Bezugspunkt Staatenprüfung

Der LVR begreift seine Aktivitäten als einen Beitrag zur gesamtstaatlichen Umsetzung der BRK. Wichtiger Bezugspunkt für Aktivitäten im LVR ist daher das völkerrechtliche Staatenprüfungsverfahren nach Artikel 36 BRK.

Mehr Infos hierzu finden Sie unter dem Link "Follow-up Staatenprüfung".