Behandlung und Nachsorge
Mit den Begriffen "Besserung und Sicherung" definiert das Gesetz den Auftrag, den die Einrichtungen des Maßregelvollzugs haben: Psychisch kranke Straftäter sollen therapiert werden, damit sie nicht erneut infolge ihrer Erkrankung eine Straftat begehen. Ziel des Maßregelvollzugs ist Sicherheit durch erfolgreiche Behandlung.
Unterbringung unter gesicherten Bedingungen
Bis dieses Ziel erreicht ist, sind die Patientinnen und Patienten unter gesicherten Bedingungen in spezialisierten Einrichtungen unterzubringen. Die Unterbringung im Maßregelvollzug ist bei den Patienten, die nach § 63 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden, vom Behandlungserfolg abhängig, also zeitlich grundsätzlich unbefristet. Die Unterbringung von suchtkranken Patienten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB dagegen ist grundsätzlich auf zwei Jahre befristet und kann bei Erfolglosigkeit beendet werden; die Patienten werden dann in den Strafvollzug zurückverlegt.
Im Mittel sind die "§ 63-Patienten" im Rheinland sechs bis sieben Jahre im Maßregelvollzug untergebracht. Rund 10 von 100 sind zehn Jahre und länger im Maßregelvollzug, weil kein ausreichender Behandlungserfolg erzielt wird. Die Behandlung richtet sich nach den individuellen Erfordernissen der Patienten, es gibt keine störungsspezifischen Standardbehandlungen.
Bei den psychischen Krankheiten stehen medikamentöse Therapien mit überwiegend guten Behandlungserfolgen im Vordergrund. Bei Menschen mit Persönlichkeitsstörungen werden dagegen in erster Linie psychotherapeutische Ansätze verfolgt. Bei Patienten mit geistigen Störungen werden in der Regel psychotherapeutische und pädagogische Maßnahmen kombiniert. Bei fast allen Maßregelvollzugspatienten sind ergotherapeutische Maßnahmen, wie zum Beispiel Kreativ- und Arbeitstherapie, sowie schulische und berufliche Förderung geboten. Spezifische Behandlungseinheiten sind für Frauen, für sehr junge Patienten und für Patienten mit sehr langen Verweildauern vorgesehen.
Nach der Entlassung
Die Mehrzahl der § 63-Patienten (über 85 %) hat keine tragfähige familiäre Bindung. Die Entlassung muss deshalb in neu zu entwickelnde Lebensräume erfolgen. Den "Weg nach draußen" begleiten Fachambulanzen für den Maßregelvollzug. Sie führen die Behandlung nach der Entlassung fort und suchen geeignete Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die eine ganzheitliche Betreuung (Wohnen, Arbeit, Freizeit) durch entsprechend qualifizierte Teams sicherstellen. Die Fachambulanz und die Nachsorgeeinrichtung arbeiten eng zusammen. In Krisenfällen ist eine sofortige Wiederaufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung sichergestellt.
Bei den "§ 64-Patienten" sind familiäre und berufliche Bindungen häufiger noch vorhanden. Oft haben sie auch zu den Einrichtungen der ambulanten Suchthilfe gute Kontakte, sodass ihre Wiedereingliederung geringere Probleme bereitet.