Maßregelvollzug als staatliche Aufgabe
Der Maßregelvollzug ist eine staatliche Aufgabe. Es geht um die Vollstreckung von Urteilen, welche die Strafgerichte gegen psychisch kranke Straftäter*Innen ausgesprochen haben. Die Durchführung des Maßregelvollzugs erfolgt in den psychiatrischen Krankenhäusern des LVR (LVR-Kliniken).
Die Unterbringung schuldunfähiger Straftäter*Innen in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB werden von den Strafgerichten im Rahmen von Urteilen verhängt.
Der Maßregelvollzug ist, ebenso wie der Strafvollzug, Landesangelegenheit. Da das Land keine eigenen psychiatrischen Krankenhäuser betreibt, hat das Land im Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetz (StrUG NRW) die Aufgabe des Vollzuges der „Maßregeln der Besserung und Sicherung“ den Direktor*Innen der Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde übertragen. Diese handeln als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörden. Die kommunal verfassten Landschaftsverbände stellen das pflegerische, medizinische und therapeutische Personal sowie die bestehenden Einrichtungen zu Verfügung. Das Land NRW ist für Neubauten und Umbauten der Einrichtungen zuständig.
Maßregelvollzug ist Landesaufgabe. Daher ist das Land Kostenträger für diese Unterbringungen (§ 56 StrUG NRW). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LVR-Kliniken nehmen staatliche Aufgaben der hoheitlichen Gewalt wahr. Die rechtliche Grundlage für dieses staatliche Handeln bildet ebenfalls das Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetz (StrUG) des Landes NRW. Hier sind auch die Rechte und Pflichten der Patient*Innen geregelt (§§ 3 – 35 StrUG NRW).