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Prävention und BEM

Prävention dient dazu, durch geeignete Maßnahmen den Eintritt einer Behinderung oder chronischen Krankheit (§ 3 SGB IX) zu vermeiden, die Gefährdung eines Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Beschäftigter abzuwenden (§ 167 Abs. 1 SGB IX) oder bei längerer Arbeitsunfähigkeit (länger als 6 Wochen) die erneute Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten (§ 167 Abs. 2 SGB IX - Betriebliches Eingliederungsmanagement).

Arbeitgeber sind zur Prävention in ihren Betrieben und Dienststellen verpflichtet. Die Durchführung der Prävention und des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist Aufgabe des Arbeitgebers und liegt in dessen Verantwortung. Dieser veranlasst die Einschaltung des Inklusionsamtes.

Die Mitarbeiter*innen des LVR-Inklusionsamtes sind kompetente Partner bei der Umsetzung präventiver Maßnahmen mit dem Ziel, Arbeitsverhältnisse möglichst dauerhaft fortzusetzen und somit Kündigungen zu vermeiden.

  • Prävention - Betriebliche Beratung

    Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist die Bedeutung der Prävention noch einmal deutlich verstärkt worden und die Leistungsträger sind insgesamt aufgefordert, ihre Anstrengungen im Bereich Prävention zu verstärken. Mehr Informationen
  • Prävention bei sbM

    Der im § 167 Abs. 1 SGB IX verankerte Begriff der Prävention ist darauf ausgerichtet, die Arbeitsplätze von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen langfristig zu sichern. Mehr Informationen
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist Bestandteil der Prävention. Es soll dazu beitragen, Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse zu sichern und gesundheitliche Risiken im Arbeitsalltag zu minimieren. Mehr Informationen
  • BEM-Prämie

    Seit 2007 zeichnet das LVR-Inklusionsamt Arbeitgeber der privaten Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes für ihre vorbildliche Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements aus. Mehr Informationen