Prävention und BEM
Prävention dient dazu, durch geeignete Maßnahmen den Eintritt einer Behinderung oder chronischen Krankheit (§ 3 SGB IX) zu vermeiden, die Gefährdung eines Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Beschäftigter abzuwenden (§ 167 Abs. 1 SGB IX) oder bei längerer Arbeitsunfähigkeit (länger als 6 Wochen) die erneute Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten (§ 167 Abs. 2 SGB IX - Betriebliches Eingliederungsmanagement).
Arbeitgeber sind zur Prävention in ihren Betrieben und Dienststellen verpflichtet. Die Durchführung der Prävention und des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist Aufgabe des Arbeitgebers und liegt in dessen Verantwortung. Dieser veranlasst die Einschaltung des Inklusionsamtes.
Die Mitarbeiter*innen des LVR-Inklusionsamtes sind kompetente Partner bei der Umsetzung präventiver Maßnahmen mit dem Ziel, Arbeitsverhältnisse möglichst dauerhaft fortzusetzen und somit Kündigungen zu vermeiden.