Prävention
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist die Bedeutung der Prävention noch einmal deutlich verstärkt worden und die Leistungsträger sind insgesamt aufgefordert, ihre Anstrengungen im Bereich Prävention zu verstärken.
§ 3 SGB IX statuiert für das LVR-Inklusionsamt unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips nach § 18 SchwbAV keine gesonderte, neue Aufgabe. Neu ist allerdings die Aufnahme der Integrations-/Inklusionsämter in den Kreis der Leistungsträger im Teil I des SGB IX, die zur Prävention verpflichtet sind.
Integrationsämter wirken bei Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 SGB IX darauf, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird (§ 3 SGB IX).
Für den Gesetzgeber ist Prävention ein wesentliches Grundprinzip, das von allen Leistungsträgern zu beachten ist.
Das LVR-Inklusionsamt ist verpflichtet, sein Leistungsportfolio so auszuschöpfen, dass es möglichst frühzeitig auf das Ziel einer dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben hinwirkt. Dazu leistet es Beratung im Sinne des SGB I auch an den Personenkreis der von Behinderung bedrohten Menschen.
Seine Ausführungsleistungen, zusammengefasst in § 185 SGB IX, erbringt es hingegen nur an schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderten Menschen sowie an Arbeitgeber.
Die Beratungs- sowie Ausführungsleistungen werden als Instrumente einer Verhältnisprävention nach § 3 SGB IX einzelfallunabhängig Arbeitgeber und Interessenvertretungen im Betrieb oder in der Dienststelle angeboten („betriebliche Beratung“).
Definitionsansatz Verhältnis- und Verhaltensprävention
Alle Beratungs- und Bildungsangebote wirken auf das betriebliche System und sind daher der Verhältnisprävention zuzuordnen.
In konkreten Einzelfällen werden diese durch Maßnahmen der Verhaltensprävention ergänzt.
Umsetzung
Die einzelfallunabhängige/betriebliche Beratung im Sinne des § 3 SGB IX nehmen im Rheinland für das LVR-Inklusionsamt folgende Institutionen und Stellen wahr.
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Fachstellen für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben
In NRW nehmen die Fachstellen bei den kreisfreien Städten, Kreisen und großen kreisangehörigen Städte die Beratungstätigkeit der Inklusionsämter in Präventionsverfahren wahr.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderung und der damit verbundenen Ausweitung des Präventionsbegriffes hat das LVR-Inklusionsamt zusammen mit den Fachstellen Workshops durchgeführt, um neue Schwerpunkte im Bereich der Prävention zu setzen, Maßnahmen zu diskutieren und konkrete Vorschläge zu erarbeiten.
Präventive Maßnahmen sind insbesondere dann sinnvoll umsetzbar, wenn alle beteiligten Stellen gemeinsam im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten tätig werden. Gleichzeitig sind unsere Partner, der IFD und die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) im Kontakt mit den Arbeitgebern zu beteiligen. Neben der Intensivierung der Beratungstätigkeit wurden Checklisten zur Durchführung von Präventionsverfahren erarbeitet, das Thema Öffentlichkeitsarbeit und aufsuchende Hilfe gestärkt sowie Netzwerkarbeit betrieben.
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Integrationsfachdienste (IFD)
Der IFD ist an vielen präventiv wirkenden Angeboten der Betriebe beteiligt oder initiiert diese selber. Die IFDs sind in der einzelfallbezogenen als auch in der betrieblichen Beratung mit den Betrieben im Kontakt.
Häufig lässt sich bei der betrieblichen Beratung nicht unterscheiden, ob diese den schwerbehinderten Mitarbeiter*innen zugutekommen oder ob damit dem Eintritt von Behinderung entgegengewirkt wird. Viele der mit Betrieben besprochenen Themen haben einen synergetischen Charakter.
Aber auch in Einzelfällen, in denen der IFD eine*n Arbeitgeber*in etwa in der Arbeitsplatzgestaltung oder -organisation von schwerbehinderten Mitarbeiter*innen berät, nutzen Arbeitgeber*innen die gewonnenen Informationen und übertragen diese auf andere Mitarbeiter*innen.
Bei Betriebsbesuchen werden oft nach Erledigen der konkreten Fragestellung allgemeinere Fragen zum Thema Behinderung im Betrieb beantwortet.
Neben der allgemeinen Beratung werden auch konkrete Hilfestellungen gegeben und Schulungen angeboten.
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Technischer Beratungsdienst (TBD)
Der TBD wirkt im Rahmen seiner Beratungs- und Dienstleistungen auf Prävention hin. Der Begriff Prävention hat insbesondere im Rahmen der technischen Beratung eine zentrale Bedeutung.
Bei Betriebsbesuchen des TBD stehen die Beratungen zur Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und sonstige Aspekte der Ergonomie unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Zentrum. Ziel ist es, vorhandene Arbeitsplätze von Menschen mit Behinderung so zu gestalten, dass die Beschäftigungsverhältnisse, auch im Sinne von Arbeits- und Gesundheitsschutz, nachhaltig gesichert werden.
Darüber hinaus besteht auch für die Unternehmen im Bedarfsfall die Möglichkeit des niederschwelligen direkten Zugangs zu Beratungsleistungen außerhalb konkreter Antragsverfahren.
Je nach Konstellation berät der TBD im Rahmen von BEM- oder Kündigungsschutzverfahren, insofern es um Fragestellungen zur Arbeits(platz)gestaltung, Arbeitsorganisation oder besondere technische Hilfen geht.
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Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
Die Fachberater*innen für Inklusion der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) informieren, beraten und unterstützen Arbeitgebende niedrigschwellig bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten. Dabei sind die EAA als Partner der Betriebe dauerhafte Ansprechstellen im ganzen Prozess der Beschäftigung. Durch ihre langjährige Erfahrung im Bereich der freien Wirtschaft, ihr Verständnis für unternehmerisches Handelns sowie ihre Kenntnisse der betrieblichen Strukturen sorgen sie gemeinsam mit den Partnern im Netzwerk für ein umfassendes Beratungsangebot an die Arbeitgeber im Sinne der Prävention. Die Fachberater*innen für Inklusion werden so für die Unternehmen gewissermaßen zu Lotsen in Bezug auf das weite Thema der Teilhabe am Berufsleben für schwerbehinderte Menschen.