Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichszahlung für mehr Inklusion und Teilhabe - von Arbeitgebenden für Arbeitgebende

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Chancen schaffen für mehr Teilhabe

Wir setzen uns dafür ein, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben. Die Ausgleichsabgabe ist dafür das zentrale finanzielle Instrument.

Unternehmen und Arbeitgebende zahlen die Ausgleichsabgabe, wenn sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Diese Beschäftigungspflicht gilt für Betriebe mit 20 und mehr Arbeitsplätzen.

Aus der Ausgleichsabgabe bezahlt das LVR-Inklusionsamt (in anderen Bundesländern die Integrationsämter) die Leistungen für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben.

Die Ausgleichsabgabe ermöglicht also einen Kostenausgleich unter Arbeitgebenden, die bereits inklusiv handeln und anderen, die ihre gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung nicht oder nur teilweise erfüllen.

Mehr Informationen zur Ausgleichabgabe finden Sie unter ww.bih.de

Unsere Leistungen für Menschen mit Schwerbehinderung finanzieren wir überwiegend aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Diese Gelder setzen wir sorgsam, transparent und zielgerichtet ein – damit sie dort ankommen, wo sie gebraucht werden: bei den Menschen und Unternehmen, die Inklusion am Arbeitsmarkt aktiv leben.
Platzhalter Bild für eine Ansprechperson.

Christoph Beyer

Leiter des LVR-Inklusionsamtes

Wer die Ausgleichsabgabe zahlt

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich dazu verpflichtet, auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Erfüllen sie diese Quote nicht, zahlen sie die Ausgleichsabgabe.

Zunächst müssen die Arbeitgebenden ihre Ausgleichsabgabe-Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erstellen. Die Betriebe mit Sitz im Rheinland bezahlen die Ausgleichsabgabe einmal im Jahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an das LVR-Inklusionsamt. Bei verspäteter Zahlung der Ausgleichsabgabe muss das LVR-Inklusionsamt nach dem Gesetz einen Säumniszuschlag erheben.

Höhe der Ausgleichsabgabe – gestaffelt

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und richtet sich danach, wie viele Pflichtarbeitsplätze unbesetzt bleiben.

Ausnahmen für kleinere Betriebe

Für Arbeitgebende mit jahresdurchschnittlich mehr als 20 und weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von

  • weniger als einem schwerbehinderten Menschen: 155 Euro

  • keinem schwerbehinderten Menschen: 235 Euro

pro nicht besetzter Pflichtarbeitsplatz pro Monat.

Für Arbeitgebende mit jahresdurchschnittlich mehr als 40 und weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:

Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von

  • weniger als zwei schwerbehinderten Menschen: 155 Euro

  • weniger als einem schwerbehinderten Menschen: 275 Euro

  • keinem schwerbehinderten Menschen: 465 Euro

pro nicht besetzter Pflichtarbeitsplatz pro Monat.

Anrechnung von Werkstattaufträgen

Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können nach § 223 SGB IX Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten abgesetzt werden.

Die Werkstätten weisen die Höhe der erbrachten Arbeitsleistung auf der Rechnung aus; hiervon können 50 Prozent auf die zu zahlenden Ausgleichsabgabe angerechnet werden.

Es besteht die Möglichkeit für Arbeitgebende, bei anerkannten Werkstätten zum Jahresende Jahresbestätigungen anzufordern. Diese erleichtern und beschleunigen das Ausfüllen der Anzeige für die Arbeitgebenden.

Anzeige zur Ausgleichsabgabe erstellen

Über IW-Elan können Sie schnell und einfach online Ihre Anzeige zur Ausgleichsabgabe erstellen und elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln.
Nachdem Sie das Formular ausgefüllt haben, erhalten Sie eine Übersicht mit dem zu zahlenden Betrag sowie den erforderlichen Zahlungsinformationen für die Überweisung.

Häufige Fragen und Antworten zur Ausgleichsabgabe

Ihre Ansprechpersonen

Hier finden Sie die für Sie zuständige Sachbearbeitung nach Anfangsbuchstaben Ihres Firmen-Namens.

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