Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichszahlung für mehr Inklusion und Teilhabe - von Arbeitgebenden für Arbeitgebende
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Wir setzen uns dafür ein, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben. Die Ausgleichsabgabe ist dafür das zentrale finanzielle Instrument.
Unternehmen und Arbeitgebende zahlen die Ausgleichsabgabe, wenn sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Diese Beschäftigungspflicht gilt für Betriebe mit 20 und mehr Arbeitsplätzen.
Aus der Ausgleichsabgabe bezahlt das LVR-Inklusionsamt (in anderen Bundesländern die Integrationsämter) die Leistungen für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben.
Die Ausgleichsabgabe ermöglicht also einen Kostenausgleich unter Arbeitgebenden, die bereits inklusiv handeln und anderen, die ihre gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung nicht oder nur teilweise erfüllen.
Mehr Informationen zur Ausgleichabgabe finden Sie unter ww.bih.de
Unsere Leistungen für Menschen mit Schwerbehinderung finanzieren wir überwiegend aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Diese Gelder setzen wir sorgsam, transparent und zielgerichtet ein – damit sie dort ankommen, wo sie gebraucht werden: bei den Menschen und Unternehmen, die Inklusion am Arbeitsmarkt aktiv leben.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich dazu verpflichtet, auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Erfüllen sie diese Quote nicht, zahlen sie die Ausgleichsabgabe.
Zunächst müssen die Arbeitgebenden ihre Ausgleichsabgabe-Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erstellen. Die Betriebe mit Sitz im Rheinland bezahlen die Ausgleichsabgabe einmal im Jahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an das LVR-Inklusionsamt. Bei verspäteter Zahlung der Ausgleichsabgabe muss das LVR-Inklusionsamt nach dem Gesetz einen Säumniszuschlag erheben.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und richtet sich danach, wie viele Pflichtarbeitsplätze unbesetzt bleiben.
Für Arbeitgebende mit jahresdurchschnittlich mehr als 20 und weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:
Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
weniger als einem schwerbehinderten Menschen: 155 Euro
keinem schwerbehinderten Menschen: 235 Euro
pro nicht besetzter Pflichtarbeitsplatz pro Monat.
Für Arbeitgebende mit jahresdurchschnittlich mehr als 40 und weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen:
Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
weniger als zwei schwerbehinderten Menschen: 155 Euro
weniger als einem schwerbehinderten Menschen: 275 Euro
keinem schwerbehinderten Menschen: 465 Euro
pro nicht besetzter Pflichtarbeitsplatz pro Monat.
Von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können nach § 223 SGB IX Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten abgesetzt werden.
Die Werkstätten weisen die Höhe der erbrachten Arbeitsleistung auf der Rechnung aus; hiervon können 50 Prozent auf die zu zahlenden Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Es besteht die Möglichkeit für Arbeitgebende, bei anerkannten Werkstätten zum Jahresende Jahresbestätigungen anzufordern. Diese erleichtern und beschleunigen das Ausfüllen der Anzeige für die Arbeitgebenden.
Über IW-Elan können Sie schnell und einfach online Ihre Anzeige zur Ausgleichsabgabe erstellen und elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln.
Nachdem Sie das Formular ausgefüllt haben, erhalten Sie eine Übersicht mit dem zu zahlenden Betrag sowie den erforderlichen Zahlungsinformationen für die Überweisung.
Arbeitgeber, die die Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX nicht erfüllen.
Die Beschäftigungspflicht gilt für Arbeitgebende, die über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen. Sie müssen auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze Menschen mit Behinderung oder den Menschen mit Behinderung gleichgestellte Menschen beschäftigen. Tun sie dies nicht, sind sie zur Zahlung der Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist § 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX.
Die Ausgleichsabgabe soll einen Ausgleich schaffen für Arbeitgebende, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus erhöhte Kosten entstehen, beispielsweise durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes. Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgebende motivieren, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird von den Arbeitgebern in der jährlich an die Agentur für Arbeit zu erstattenden Anzeige errechnet.
Jeder beschäftigungspflichtige Arbeitgebende muss jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Daten anzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht notwendig sind (sogenannte Selbstveranlagungspflicht). Die Anzeige kann von den Arbeitgebern elektronisch abgegeben werden. Es besteht auch noch die Möglichkeit, die Anzeige schriftlich zu erstellen. Die erforderlichen Vordrucke dazu können Arbeitgebende online erhalten.
Die Zahlung ist dann jeweils bis zum 31. März des Folgejahres an das LVR-Inklusionsamt zu leisten. Elektronische Abgabe der Anzeige und weitere Informationen
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt
Sie richtet sich danach, wie viele Pflichtarbeitsplätze unbesetzt bleiben und ist pro nicht besetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat zu entrichten. Grundsätzlich sind Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Mitarbeitende beschäftigen dazu verpflichtet, auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen und ihnen gleich gestellte zu beschäftigen. Es gibt Ausnahmen für kleinere Betriebe von weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen sowie die Möglichkeit, Aufträge an Werkstätten für Menschen mit Behinderung anrechnen zu lassen. Die Staffelbeträge finden Sie in der Tabelle und den folgenden Angaben weiter oben auf der Seite.
Die Ausgleichsabgabe ist jährlich bis zum 31. März des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das LVR-Inklusionsamt zu überweisen. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung erfolgt nicht. Die Zahlung muss spätestens am 31.März auf das Konto des LVR-Inklusionsamts eingegangen sein. Die Kontoangaben finden Sie weiter oben auf dieser Seite.
Achtung: Geht die Zahlung nicht fristgerecht bis zum 31. März ein, erhebt das LVR-Inklusionsamt einen Säumniszuschlag. Dieser beträgt ein Prozent des säumigen Betrages, auf volle 50 Euro nach unten abgerundet für jeden angefangenen Monat.
Die Ausgleichsabgabe ist auf folgendes Konto des LVR-Inklusionsamtes zu überweisen:
LVR-Inklusionsamt
Helaba
IBAN: DE85 3005 0000 0001 2442 19
BIC: WELADEDDXXX
Bitte geben Sie als Zeichen / Verwendungszweck an:
Ihre Betriebsnummer/Ausgleichsabgabe 20XX (jeweiliges Erhebungsjahr)
Hier finden Sie die für Sie zuständige Sachbearbeitung nach Anfangsbuchstaben Ihres Firmen-Namens.
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