Besonderer Kündigungsschutz und Widerspruchsausschuss
Wir informieren Sie über Besonderheiten des Kündigungsschutzes von Menschen mit Schwerbehinderung und helfen Ihnen bei Fragen gerne persönlich weiter.
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Kündigungen sind für alle Beteiligten belastend. Umso wichtiger ist es, dass wir Raum für Gespräche schaffen – sachlich, respektvoll und mit offenem Blick für Alternativen.
Menschen mit Schwerbehinderung und Menschen mit einer Gleichstellung haben neben dem allgemeinen Kündigungsschutz einen besonderen Kündigungsschutz.
Der besondere Kündigungsschutz gilt für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Er gilt auch für gleichgestellte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40. Er schützt Menschen mit Behinderung davor, aufgrund ihrer Behinderung im Arbeitsleben benachteiligt zu werden.
Weitere Informationen zum besondere Kündigungsschutz finden Sie im Fachlexikon der BIH: bih.de/fachlexikon
Eine Kündigung von Beschäftigten mit Behinderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bevor Ihr Arbeitgeber*in eine Kündigung aussprechen kann, muss beim LVR-Inklusionsamt ein Antrag auf Zustimmung gestellt werden. Die Kündigung darf erst erfolgen, wenn das LVR-Inklusionsamt zugestimmt hat. Dies gilt für jede Art der Kündigung (außerordentlich, ordentlich, Änderungskündigung). Ausgenommen sind Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung, die zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als sechs Monate im Betrieb angestellt sind. In diesen Fällen ist kein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung notwendig.
Sobald der Antrag des Arbeitgebenden beim LVR-Inklusionsamt eingeht, leiten wir das Kündigungsschutzverfahren ein.
Bevor Ihre Arbeitgeber*in einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Person kündigen kann, muss das Inklusionsamt der Kündigung in der Regel zustimmen. Hier erfahren Sie, wie das Kündigungsschutzverfahren abläuft und was dieses für Sie bedeutet.
Das Kündigungsschutzverfahren beginnt, wenn Ihre Arbeitgeber*in beim zuständigen Inklusionsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellt.
Zuständig ist das LVR-Inklusionsamt, wenn sich Ihr Arbeitsplatz im Rheinland befindet.
Nach Eingang des Antrags informieren wir alle Beteiligten. Sie erhalten eine Kopie des Antrags und haben die Möglichkeit zur beabsichtigen Kündigung Stellung zu nehmen. Auch die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebs- oder Personalrat werden beteiligt.
Wir prüfen die Umstände der Kündigung und klären, ob sich die Ursachen für die beabsichtigte Kündigung beseitigen lassen und das Arbeitsverhältnis erhalten bleiben kann. Besonders wichtig dabei ist, die Begründung der Kündigung nachzuvollziehen und sicherzustellen, dass die Person mit Schwerbehinderung nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt ist.
Ziel ist, den Fall sorgfältig zu prüfen und möglichst eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wir bieten Ihnen professionelle Unterstützung an.
Sollten die Möglichkeiten der Umgestaltung des Arbeitsplatzes, technische Hilfen oder weitere unterstützende Leistungen den Arbeitsplatz nicht sichern können, treffen wir eine Entscheidung zu dem gestellten Antrag.
Unsere Entscheidung stellen wir Ihnen und Ihrer*Ihrem Arbeitgebenden in Form eines Bescheides zu. Die Agentur für Arbeit erhält eine Kopie.
Die jeweils beschwerte Partei kann gegen unseren Bescheid Widerspruch einlegen. Auch wenn Sie Widerspruch einlegen, kann Ihre Arbeitgeber*in die Kündigung trotzdem aussprechen.
Ordentliche Kündigung
Bei einer ordentlichen Kündigung entscheiden wir nach umfassender Ermittlung des Sachverhalts, ob dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zugestimmt wird.
Stimmen wir der Kündigung zu, müssen die ordentliche Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung unserer Entscheidung durch Ihren Arbeitgebenden ausgesprochen werden. Lässt Ihre Arbeitgeber*in diese Frist verstreichen, kann die Kündigung nicht mehr als wirksam erklärt werden.
Außerordentliche Kündigung
Bei einer außerordentlichen Kündigung entscheiden wir innerhalb von zwei Wochen. Treffen wir in dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung zur Kündigung als erteilt.
Bei einer Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung muss Ihre Arbeitgeber*in die Kündigung unverzüglich aussprechen.
Sind Sie mit einem Bescheid von uns nicht einverstanden, können Sie ebenso wie Ihre Arbeitgeber*in innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wie Sie den Widerspruch einlegen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid, den Sie von uns erhalten haben.
Über den eingereichten Widerspruch entscheidet der Widerspruchsausschuss.
Kontaktieren Sie uns jederzeit bei Fragen zum Widerspruch. Unsere Ansprechpersonen rund um das Thema Widerspruch sind Stefanie Hilden und Reza-Alexander Ahmadi Kashani.
Kontakt:
Reza-Alexander Ahmadi Kashani
Telefon: 0221 809 - 7849
E-Mail: Reza-Alexander.AhmadiKashani@lvr.de
Der geschützte Personenkreis, für den der besondere Kündigungsschutz gilt, umfasst Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und Menschen mit einer Gleichstellung. Voraussetzung ist außerdem, dass sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben.
Bei Menschen mit Schwerbehinderung ist es maßgeblich ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegt. Die Anerkennung oder die Feststellung des Grades der Behinderung kann auch später erfolgen. Der besondere Kündigungsschutz greift jedoch nicht, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist.
Menschen mit einer Gleichstellung benötigen für den besonderen Kündigungsschutz den entsprechenden Bescheid der Bundesagentur für Arbeit. So muss bei dem Zugang der Kündigung die Gleichstellung entweder nachgewiesen sein oder mindestens drei Wochen vor Kündigungszugang beantragt worden sein.
Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 30 und weniger als 50 können Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Die Gleichstellung beantragt die betroffene Person bei der Agentur für Arbeit. Sie wird (rückwirkend) mit dem Eingang des Antrags wirksam.
Auch gleichgestellte Menschen mit Behinderung haben den besonderen Kündigungsschutz.
Zum Zeitpunkt der Kündigung muss die Gleichstellung bereits nachgewiesen sein. Alternativ muss der Antrag auf Gleichstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein.
Der besondere Kündigungsschutz kann bereits während eines laufenden Antragsverfahrens gelten.
Für den besonderen Kündigungsschutz genügt es grundsätzlich, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv vorgelegen hat.
Voraussetzung ist, dass die betroffene Person den Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat. Außerdem muss die Behörde später einen Grad der Behinderung von mindestens 50 feststellen. Ansonsten muss zu dem Zeitpunkt der Kündigung eine nachgewiesene Gleichstellung vorliegen, damit der besondere Kündigungsschutz trotzdem gilt.
Während der Probezeit können Arbeitgebende ohne vorherige Zustimmung des Inklusionsamtes kündigen. In dieser Zeit gilt der besondere Kündigungsschutz noch nicht.
Ihre Arbeitgeber*in wird geben, dass Inklusionsamt innerhalb von vier Tagen nach der Kündigung zu informieren. Dafür gibt es keine feste Form. Die Mitteilung kann zum Beispiel per E-Mail gesendet werden.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn mein Arbeitgeber*in nichts von der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung wussten.
Sie müssen sich innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.
Für die Kündigung wird dann eine Zustimmung vom Inklusionsamt benötigt.
Der Widerspruchsausschuss ist ein externes Gremium, das unabhängig arbeitet und selbstständig entscheidet. Er prüft Bescheide aus dem Kündigungsschutz, zu Leistungsanträgen und zur Ausgleichsabgabe.
Er besteht aus sieben ehrenamtlichen Mitgliedern. Dazu zählen
zwei Beschäftigte mit Schwerbehinderung,
zwei Arbeitgebende,
eine Vertretung des LVR-Inklusionsamtes,
eine Vertretung der Bundesagentur für Arbeit
und eine Vertrauensperson von Menschen mit Schwerbehinderung.
Sind Sie mit der Entscheidung des Widerspruchsausschusses nicht einverstanden, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Die Fachstellen für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben sind lokale Ansprechstellen für Fragen rund um behinderungsgerechte Beschäftigung.
In Nordrhein-Westfalen sind die Aufgaben des Kündigungsschutzes von den Inklusionsämtern teilweise auf die Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben übertragen worden. Die Fachstellen sind bei den Kreisen, kreisfreien sowie den großen kreisangehörigen Städten angesiedelt.
Sprechen Arbeitgebende eine Kündigung aus, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung des Inklusionsamtes einzuholen, ist die Kündigung zunächst schwebend unwirksam. Das bedeutet: Die Kündigung entfaltet zunächst keine rechtliche Wirkung.
Die Unwirksamkeit muss durch das Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage festgestellt werden.
Diese Broschüre gibt einen Überblick über den besondere Kündigungsschutz von Menschen mit Schwerbehinderung.
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