Kündigung und besonderer Kündigungsschutz
Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zum besonderen Kündigungsschutz von den Voraussetzungen über das Verfahren bis hin zu Formularen und Kontaktmöglichkeiten.
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Menschen mit Schwerbehinderung und Menschen mit einer Gleichstellung haben neben dem allgemeinen Kündigungsschutz einen besonderen Kündigungsschutz.
Der besondere Kündigungsschutz gilt für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Er gilt auch für gleichgestellte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40. Er schützt Menschen mit Behinderung davor, aufgrund ihrer Behinderung im Arbeitsleben benachteiligt zu werden.
Weitere Informationen zum besondere Kündigungsschutz finden Sie im Fachlexikon der BIH: bih.de/fachlexikon
Eine Kündigung von Beschäftigten mit Behinderung ist möglich. Bevor Sie diese aussprechen, ist es notwendig, dass Sie einen Antrag auf Zustimmung beim LVR-Inklusionsamt stellen und wir Ihnen die Zustimmung erteilen. Dies gilt für jede Art der Kündigung (außerordentlich, ordentlich, Änderungskündigung). Ausgenommen sind Arbeitnehmende mit Schwerbehinderung, die zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als sechs Monate im Betrieb angestellt sind. In diesen Fällen ist kein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung notwendig.
Nach Eingang des Antrags leiten wir das Kündigungsschutzverfahren ein.
Den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung finden Sie weiter unten.
Wenn Sie aufgrund von Betriebsstilllegung, Insolvenz oder nicht nur vorübergehender Betriebseinschränkung einen Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Beendigungskündigung stellen möchten, nutzen Sie bitte das zweite Formular “Antrag auf Zustimmung gem. §172 SGB IX – Betriebsstillegung, Insolvenz, Betriebseinschränkung“.
In allen anderen Kündigungsfällen nutzen Sie bitte das erste Formular “Antrag auf Zustimmung gem. § 168 ff. SGB IX“.
Bevor Sie die Kündigung gegenüber einer Person mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung aussprechen, muss das Kündigungsschutzverfahren beziehungsweise das Zustimmungsverfahren durchgeführt werden.
Sie starten das Zustimmungsverfahren mit einem schriftlichen Antrag bei uns als zuständigem Inklusionsamt.
Wir als LVR-Inklusionsamt sind zuständig, wenn Ihre Dienststelle oder Ihr Betriebssitz im Rheinland ist.
Nach Eingang des Antrags informieren wir alle Beteiligten. Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung per Post. Beschäftigte bekommen zusätzlich eine Kopie des Antrags und die Möglichkeit zur Stellungnahme. Auch die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebs- oder Personalrat werden beteiligt.
Wir prüfen die Umstände der Kündigung und klären, ob sich die Ursachen für die beabsichtigte Kündigung beseitigen lassen und das Arbeitsverhältnis erhalten bleiben kann. Besonders wichtig dabei ist, die Begründung der Kündigung nachzuvollziehen und sicherzustellen, dass die Person mit Schwerbehinderung nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt ist.
Ziel ist, den Fall sorgfältig zu prüfen und möglichst eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wir bieten Ihnen professionelle Unterstützung an.
Sollten die Möglichkeiten der Umgestaltung des Arbeitsplatzes, technische Hilfen oder weitere unterstützende Leistungen den Arbeitsplatz nicht sichern können, treffen wir eine Entscheidung zu dem gestellten Antrag.
Unsere Entscheidung stellen wir Ihnen und der von Kündigung bedrohten Person in Form eines Bescheides zu. Die Agentur für Arbeit erhält eine Kopie.
Die jeweils beschwerte Partei kann gegen unseren Bescheid Widerspruch einlegen. Legt die betroffene Person Widerspruch ein, können Sie die Kündigung trotzdem aussprechen.
Bei einer ordentlichen Kündigung entscheiden wir nach umfassender Ermittlung des Sachverhalts, ob dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zugestimmt wird.
Stimmen wir der Kündigung zu, müssen Sie die ordentliche Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung unserer Entscheidung aussprechen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, können Sie die Kündigung nicht mehr wirksam erklären.
Bei einer außerordentlichen Kündigung entscheiden wir innerhalb von zwei Wochen. Treffen wir in dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung zur Kündigung als erteilt.
Bei einer Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung müssen Sie die Kündigung unverzüglich aussprechen.
Sind Sie mit einem Bescheid von uns nicht einverstanden, können Sie ebenso wie Personen mit Schwerbehinderung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wie Sie den Widerspruch einlegen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid, den Sie von uns erhalten haben.
Über den eingereichten Widerspruch entscheidet der Widerspruchsausschuss.
Kontaktieren Sie uns jederzeit bei Fragen zum Widerspruch. Unsere Ansprechpersonen rund um das Thema Widerspruch sind Stefanie Hilden und Reza-Alexander Ahmadi Kashani.
Reza-Alexander Ahmadi Kashani
Telefon: 0221 809 - 7849
E-Mail: Reza-Alexander.AhmadiKashani@lvr.de
Der geschützte Personenkreis, für den der besondere Kündigungsschutz gilt, umfasst Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und Menschen mit einer Gleichstellung. Voraussetzung ist außerdem, dass sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland haben.
Bei Menschen mit Schwerbehinderung ist es maßgeblich ist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegt. Die Anerkennung oder die Feststellung des Grades der Behinderung kann auch später erfolgen. Der besondere Kündigungsschutz greift jedoch nicht, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist.
Menschen mit einer Gleichstellung benötigen für den besonderen Kündigungsschutz den entsprechenden Bescheid der Bundesagentur für Arbeit. So muss bei dem Zugang der Kündigung die Gleichstellung entweder nachgewiesen sein oder mindestens drei Wochen vor Kündigungszugang beantragt worden sein.
Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 30 und weniger als 50 können Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Die Gleichstellung beantragt die betroffene Person bei der Agentur für Arbeit. Sie wird (rückwirkend) mit dem Eingang des Antrags wirksam.
Auch gleichgestellte Menschen mit Behinderung haben den besonderen Kündigungsschutz.
Zum Zeitpunkt der Kündigung muss die Gleichstellung bereits nachgewiesen sein. Alternativ muss der Antrag auf Gleichstellung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein.
Der besondere Kündigungsschutz kann bereits während eines laufenden Antragsverfahrens gelten.
Für den besonderen Kündigungsschutz genügt es grundsätzlich, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv vorgelegen hat.
Voraussetzung ist, dass die betroffene Person den Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat. Außerdem muss die Behörde später einen Grad der Behinderung von mindestens 50 feststellen. Ansonsten muss zu dem Zeitpunkt der Kündigung eine nachgewiesene Gleichstellung vorliegen, damit der besondere Kündigungsschutz trotzdem gilt.
Während der Probezeit können Sie einer Person mit Schwerbehinderung ohne vorherige Zustimmung des Inklusionsamtes kündigen. In dieser Zeit gilt der besondere Kündigungsschutz noch nicht.
Bitte informieren Sie das Inklusionsamt innerhalb von vier Tagen nach der Kündigung. Dafür gibt es keine feste Form. Sie können die Mitteilung zum Beispiel per E-Mail senden.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn Sie als Arbeitgeber*in nichts von der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung wussten.
Der*Die von Ihnen gekündigte Arbeitnehmende muss sich innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.
Sie benötigen dann für die Kündigung eine Zustimmung vom Inklusionsamt.
Der Widerspruchsausschuss ist ein externes Gremium, das unabhängig arbeitet und selbstständig entscheidet. Er prüft Bescheide aus dem Kündigungsschutz, zu Leistungsanträgen und zur Ausgleichsabgabe.
Er besteht aus sieben ehrenamtlichen Mitgliedern. Dazu zählen
zwei Beschäftigte mit Schwerbehinderung,
zwei Arbeitgebende,
eine Vertretung des LVR-Inklusionsamtes,
eine Vertretung der Bundesagentur für Arbeit
und eine Vertrauensperson von Menschen mit Schwerbehinderung.
Sind Sie mit der Entscheidung des Widerspruchsausschusses nicht einverstanden, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Die Fachstellen für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben sind lokale Ansprechstellen für Fragen rund um behinderungsgerechte Beschäftigung.
In Nordrhein-Westfalen sind die Aufgaben des Kündigungsschutzes von den Inklusionsämtern teilweise auf die Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben übertragen worden. Die Fachstellen sind bei den Kreisen, kreisfreien sowie den großen kreisangehörigen Städten angesiedelt.
Sprechen Arbeitgebende eine Kündigung aus, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung des Inklusionsamtes einzuholen, ist die Kündigung zunächst schwebend unwirksam. Das bedeutet: Die Kündigung entfaltet zunächst keine rechtliche Wirkung.
Die Unwirksamkeit muss durch das Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage festgestellt werden.
Diese Broschüre gibt einen Überblick über den besondere Kündigungsschutz von Menschen mit Schwerbehinderung.
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