Werkstattrat und Frauenbeauftragte in Werkstätten

Erfahren Sie, wie Werkstattrat und Frauenbeauftragte Ihre Mitbestimmung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung stärken.

Auf dem Bild sind zwei Männer bei der Arbeit in einer Werkstatt zu sehen.

Werkstattrat und Frauenbeauftragte

In Werkstätten für Menschen mit Behinderung haben Sie ein Mitspracherecht. Werkstattrat und Frauenbeauftragte vertreten Ihre Interessen im Arbeitsleben und stärken Ihre Rechte.

Werkstattrat: Ihre Interessen im Arbeitsalltag vertreten

Der Werkstattrat vertritt die Interessen der Beschäftigten in der Werkstatt. Er setzt sich für gute Arbeitsbedingungen ein. Die Rechte regelt die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung. Das ist ein Gesetz für Mitbestimmung.

Der Werkstattrat wirkt zum Beispiel mit bei:

  • Arbeitszeiten und Pausen

  • Gestaltung der Arbeitsplätze

  • Regeln im Arbeitsalltag

  • Angeboten zur Weiterbildung

Der Werkstattrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Frauenbeauftragte: Unterstützung für Frauen in der Werkstatt

Die Frauenbeauftragte ist für die Anliegen von Frauen zuständig. Sie unterstützt, berät und schützt. Auch ihre Aufgaben sind in der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung geregelt.

Sie hilft zum Beispiel bei:

  • Fragen zu Gleichberechtigung

  • Problemen oder Konflikten

  • Schutz vor Gewalt und Belästigung

In jeder Werkstatt haben weibliche Beschäftigte das Recht, eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin zu wählen.

In großen Werkstätten gibt es zusätzliche Rechte:

  • Ab 200 Wahlberechtigten: Vorsitz und Frauenbeauftragte können freigestellt arbeiten.

  • Ab 700 Wahlberechtigten: Auch die Stellvertretung kann freigestellt werden.

Unsere Rolle als LVR: Wir fördern Mitbestimmung

Wir als Landschaftsverband Rheinland (LVR) stärken Werkstatträte und Frauenbeauftragte. Wir finanzieren den Aufwand für diese Arbeit als Träger der Eingliederungshilfe.

Zusätzlich unterstützen wir durch:

  • Schulungen und Fortbildungen

  • Beratung und Austausch

Werkstatträte und Frauenbeauftragte haben Anspruch auf Weiterbildung:

  • bis zu 15 Tage pro Amtszeit

  • bis zu 20 Tage bei erstmaliger Wahl

Die Teilnahme erfolgt während der Arbeitszeit und ohne weniger Entgelt.

So werden Sie Werkstattrat oder Frauenbeauftragte

Sie möchten sich engagieren? Dann können Sie sich wählen lassen.

Das bedeutet:

  • Die Beschäftigten wählen ihre Vertretung.

  • Sie stellen sich zur Wahl.

  • Sie vertreten die Interessen Ihrer Kolleg*innen.

Die Werkstatt informiert Sie über die nächsten Wahlen.