Inklusionsbetriebe
Wir unterstützen Inklusionsbetriebe als Unternehmen mit sozialem Auftrag – mit Beratung und finanzeller Förderung.
Ende des Seitenheaders.
Inklusionsbetriebe sind Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie verbinden wirtschaftlichen Erfolg mit einem klaren sozialen Auftrag.
Was Inklusionsbetriebe auszeichnet:
Inklusionsbetriebe finden Ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 215 ff. Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX).
Im Rheinland gibt es aktuell rund 170 dieser selbstständigen Unternehmen.
Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, in denen Menschen mit und ohne Behinderung zusammenarbeiten. Sie müssen sich dem Wettbewerb mit anderen Unternehmen stellen und am Markt behaupten. Zusätzlich verpflichten sie sich, zwischen 30 und 50 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Menschen zu besetzen, die nach § 215 SGB IX von ihrer Schwerbehinderung besonders betroffen sind. Inklusionsbetriebe können drei unterschiedliche Organisationsformen haben: rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen (Inklusionsunternehmen) oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 geführte Betriebe (Inklusionsbetriebe) oder Abteilungen (Inklusionsabteilungen).
Inklusionsbetrieben stehen einmalige und laufende finanzielle Leistungen zu. Zu den einmaligen Leistungen zählen die betriebswirtschaftliche Beratung durch das Inklusionsamt und Investitionshilfen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung des Betriebs.
Zu den laufenden Lohnkostenzuschüssen, die Inklusionsbetriebe erhalten, gehören der sogenannte besondere Aufwand nach § 217 SBG IX und der Beschäftigungssicherungszuschuss nach § 27 SchwbAV. Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe.
Das Ziel von Inklusionsbetrieben ist, Menschen mit Schwerbehinderung die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen und so zu verhindern, dass sie dauerhaft auf Transferleistungen (Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Rente und weiteres) oder auf eine Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung angewiesen sind.
Die Inklusion von Menschen mit Schwerbehinderung umfasst neben ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und adäquaten Bezahlung die arbeitsbegleitende Betreuung und Chancen zur beruflichen Weiterbildung. Aber auch eine betriebliche Gesundheitsförderung, die die Arbeitsfähigkeit aller Mitarbeitenden erhalten soll, gehört zu den Aufgaben eines Inklusionsbetriebs.
Inklusionsbetriebe müssen nach § 215 SGB IX mindestens 30 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen, die durch ihre Behinderung besonders benachteiligt sind. Insbesondere Menschen mit einer geistigen oder psychischen Behinderung oder mit schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderungen gehören zu dieser Gruppe.
Besonders betroffen sind auch Menschen, die zuvor in Werkstätten für Menschen mit Behinderung gearbeitet haben, Langzeitarbeitslose mit Schwerbehinderung oder junge Abgängerinnen und Abgänger von Förderschulen.
Das LVR-Inklusionsamt unterstützt Inklusionsbetriebe durch Beratung und durch die Zahlung der Förderleistungen. Wer einen Inklusionsbetrieb in einer der drei möglichen Organisationsformen gründen möchte, findet bei uns kompetente Fachkräfte, die informieren, beraten und Geschäftskonzepte prüfen. Für bestehende Inklusionsbetriebe sind wir die Ansprechpersonen bei betrieblichen Veränderungen oder auch möglichen Problemen.
Wer einen Inklusionsbetrieb in einer der drei möglichen Organisationsformen gründen oder erweitern möchte, findet bei uns im LVR-Inklusionsamt kompetente Fachkräfte, die informieren, beraten und Geschäftskonzepte prüfen. Daher bieten wir Ihnen gerne an, uns Ihre Konzeption vorzustellen. Diese sollte folgende Punkte enthalten:
1. Vorstellung des Unternehmens und der Gesellschafter
2. Darstellung zum vorgesehenen Auf- beziehungsweise Ausbau des Unternehmens
3. Darstellung des Personalkonzeptes
4. Betriebswirtschaftliche Daten
5. Zeitlicher Rahmen für die geplanten Umsetzungen
Für die Umsetzungsphase nach Bewilligung durch das LVR-Inklusionsamt ist in der Regel ein Zeitraum von zwölf Monaten vorgesehen.
Integrationsbegleitung, Inklusionsbetriebe
Teamleitung
Integrationsbegleitung, Inklusionsbetriebe
Leitung (kommissarisch)
Hier finden Sie Praxisbeispiele, eine Liste sowie Publikationen zu Inklusionsbetrieben.
Ende der Auflistung.