Aufgaben einer Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Erfahren Sie hier mehr über verschiedene Aufgaben der Schwerbehindertenvertetung im Betrieb und wie wir Sie dabei unterstützen.
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Ein Ehrenamt mit Wirkung
Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten (§§ 177–180 SGB IX).
Im SGB IX wird für ihre persönlichen Rechtsbeziehungen auch die Bezeichnung Vertrauensperson genannt.
In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist neben der Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen (§ 177 Absatz 1 SGB IX).
Wir bieten umfassende Informationen für Schwerbehindertenvertretungen: Von Publikationen über Kurse zu allen wichtigen Themen und Aufgaben bis hin zu Veranstaltungen und persönlicher Beratung.
Diese Broschüre gibt neugewählten Schwerbehindertenvertretungen einen umfassenden Überblick über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten und gibt hilfreiche Tipps für die Paxis.
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Als Schwerbehindertenvertretung (SBV) unterstützen Sie Beschäftigte in Ihrem Betrieb oder in der Dienststelle bei Anträgen rund um Behinderung und Gleichstellung. Diese Aufgabe ergibt sich aus § 178 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGBIX).
Ihre Unterstützung umfasst vor allem die Begleitung vor und bei der Antragstellung. In Gesprächen können Sie klären, ob ein Antrag sinnvoll erscheint. Sie können keine verbindlichen Einschätzungen zu Erfolgsaussichten treffen.
Der Schwerbehindertenausweis ist ein amtliches Dokument. Er bestätigt die Schwerbehinderteneigenschaft und dient als Nachweis gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Arbeitgebenden. Gleichzeitig erleichtert er die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und kann finanzielle Entlastungen ermöglichen.
Die Versorgungsverwaltung stellt den Ausweis aus, wenn im Feststellungsverfahren ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde.
Der Schwerbehindertenausweis hat keinen direkten Bezug zum Arbeitsleben, wirkt sich aber auf die Rechte eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber aus.
Beschäftigte stellen einen schriftlichen Antrag auf Feststellung einer Behinderung bei der zuständigen Versorgungsverwaltung ihrer Kommune. Antragsformulare erhalten sie bei Stadt- und Kreisverwaltungen, bei Sozialverbänden, über betriebliche Interessenvertretungen oder online.
Zum Antrag gehören das Formular, medizinische Unterlagen oder ärztliche Bescheinigungen sowie ein aktuelles Lichtbild für den Ausweis.
Menschen mit einem bestimmten Grad der Behinderung (GdB) können auf Antrag bei der Agentur für Arbeit Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie aufgrund ihrer Behinderung einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Sie müssen mindestens einen GdB von 30 im Rahmen ihres Antrages auf Anerkennung einer Schwerbehinderung zuerkannt bekommen haben (§ 2 Absatz 3 SGB IX).
Im Rahmen des Antragsverfahrens hört die Agentur für Arbeit auch den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertetung an (§ 151 Absatz 2 SGB IX).
Gleichgestellte behinderte Menschen haben alle Rechte und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) - außer dass sie keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und auf die vorgezogene Altersrente haben.
Weitere Informationen zu den Anträgen auf der Website der BIH e. V.:
Diese Broschüre informiert unter anderem über die Voraussetzungen sowie das Antragsverfahren zur Erlangung des Schwerbehindertenausweises.
Der praxisorientierte Ratgeber erklärt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und die wichtigsten Nachteilsausgleiche.
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Plant ein Arbeitgeber die Kündigung eines Beschäftigten mit Schwerbehinderung, informiert er die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend. So erhalten Sie die Möglichkeit, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitsplatz erhalten zu können.
Hält der Arbeitgeber an der Kündigungsabsicht fest, benötigt er vor der Kündigung die Zustimmung des Inklusionsamtes. Erst danach kann er die Kündigung wirksam aussprechen.
Geht ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung ein, klärt das Integrationsamt den Sachverhalt sorgfältig. Es hört den betroffenen Beschäftigten an und holt Stellungnahmen der Schwerbehindertenvertretung sowie des Betriebs- oder Personalrats ein. In Ihrer Stellungnahme vertreten Sie die Interessen des betroffenen Menschen mit Schwerbehinderung.
Der Handlungsspielraum hängt stark vom Kündigungsgrund ab. Bei betriebsbedingten Kündigungen ohne Zusammenhang zur Behinderung bestehen meist weniger Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung. Steht die Kündigung jedoch im Zusammenhang mit der Behinderung, prüft das Integrationsamt intensiv Alternativen. Dazu gehören zum Beispiel Anpassungen des Arbeitsplatzes oder eine Umsetzung auf einen geeigneten freien Arbeitsplatz.
Für Ihre Aufgaben im Kündigungsschutz können Sie externe Unterstützung einbeziehen, zum Beispiel:
Rehabilitationsträger
Wenn Sie einen Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung erkennen, stellen Sie diesen in Ihrer Stellungnahme dar. Zeigen Sie konkrete Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung auf. Je genauer Sie betriebliche Abläufe und Alternativen beschreiben, desto besser kann das Inklusionsamt eine Entscheidung treffen.
Typische Inhalte Ihrer Stellungnahme sind:
Informationen zum Beschäftigten und zum Arbeitsplatz
Angaben zum Betrieb oder zur Dienststelle
Darstellung des Kündigungsgrundes aus Sicht des Arbeitgebers
Sicht des betroffenen Beschäftigten
Ihre Bewertung und mögliche Zusammenhänge mit der Behinderung
Vorschläge zur Weiterbeschäftigung oder zur Anpassung des Arbeitsplatzes
abschließende Einschätzung zum Antrag des Arbeitgebers
Im Einzelfall können – unter Beachtung des Datenschutzes – auch Angaben zu Fähigkeiten, Unterhaltsverpflichtungen oder bisherigen Präventionsmaßnahmen sinnvoll sein.
Diese Broschüre gibt einen Überblick über den besondere Kündigungsschutz von Menschen mit Schwerbehinderung.
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Mit einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch verbessern Sie die Beschäftigungssituation von Menschen mit Schwerbehinderung gezielt und planvoll. Sie ergänzt bestehende Instrumente im Betrieb und schafft klare Ziele für Zusammenarbeit, Teilhabe und Beschäftigung.
Eine Inklusionsvereinbarung kann in allen Unternehmen abgeschlossen werden – unabhängig davon, ob sie die gesetzliche Beschäftigungspflicht erfüllen. Sie stärkt den Dialog im Unternehmen und fördert eine inklusive Unternehmenskultur.
Arbeitgebende schließen die Inklusionsvereinbarung gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Inklusionsbeauftragten. Alle Beteiligten arbeiten als gleichwertige Partner zusammen. Sie bringen ihre Fachkenntnisse ein, wägen Interessen ab und entwickeln tragfähige Regelungen für die berufliche Teilhabe.
Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung, kann der Betriebs- oder Personalrat Verhandlungen anstoßen. Arbeitgebende führen diese Gespräche verpflichtend. So entsteht ein strukturierter Prozess, der klare Ziele definiert und die Zusammenarbeit im Betrieb nachhaltig verbessert.
Mit einer Inklusionsvereinbarung vereinbaren Sie konkrete Ziele für berufliche Inklusion und stärken die Zusammenarbeit im Betrieb. Der Prozess setzt positive Impulse für Personalverantwortliche, Interessenvertretungen und Teams. Davon profitieren Menschen mit Schwerbehinderung ebenso wie das gesamte Unternehmen.
Mehr zur Inklusionsvereinbarung
Finden Sie hier unsere Selbstlernkurse, gelungene Beispiele aus der Praxis, und weitere Informationen auf der BIH-Webseite.
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Diese Broschüre informiert darüber, wie mithilfe einer Inklusionsvereinbarung die Teilhabe schwerbehinderter Menschen verbindlich und langfristig gestärkt sowie kontinuierlich ausgebaut werden kann.
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Persönliche Beratung zur Inklusionsvereinbarung
Abteilungsleitung
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